Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind im Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt. Die GKV übernimmt nur Behandlungen, die ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind und von Leistungserbringern mit Kassenzulassung durchgeführt werden (vgl. § 95 Abs. 1 SGB V).
Dazu zählen
- Ärztinnen und Ärzte,
- Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie
- Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten
– nicht aber Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker.
Kosten für Heilpraktiker-Leistungen und Behandlungen oder von Heilpraktikern oder Heilpraktikerinnen erstellte Verordnungen aus dem Arznei-, Heil- oder Hilfsmittelbereich übernehmen gesetzliche Krankenkassen also meist nicht.
Doch es gibt Ausnahmen: Einige Kassen erstatten freiwillig bestimmte Naturheilverfahren als sogenannte Satzungsleistung (vgl. § 11 Abs. 6 SGB V), etwa Osteopathie oder Akupunktur bei Rücken- oder Knieschmerzen. Dies ist jedoch satzungsabhängig an bestimmte Bedingungen geknüpft, etwa eine ärztliche Verordnung.
Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern für Psychotherapie sind für gesetzlich Versicherte grundsätzlich Selbstzahler-Angebote.
Private Krankenkassen hingegen bieten ein deutlich breiteres Spektrum erstattungsfähiger Heilpraktiker-Leistungen.