Die Tierhalter-Haftpflichtversicherung schützt Sie vor den finanziellen Folgen, wenn berechtigt oder unberechtigt Schadenersatzansprüche gegen Sie geltend gemacht werden, weil Ihr Tier jemanden verletzt oder einen anderen Schaden verursacht hat.
Bitte lesen Sie die Erstinformation zur Erfüllung der gesetzlichen Informationspflicht gemäß § 15 VersVermV
Eingetragen als gebundener Versicherungsvertreter gemäß § 34d Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 GewO unter der Registriernummer D-9EE1-40TOD-65 bei der DIHK Berlin.
Bitte lesen Sie die Erstinformation zur Erfüllung der gesetzlichen Informationspflicht gemäß § 15 VersVermV
Eingetragen als gebundener Versicherungsvertreter gemäß § 34d Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 GewO unter der Registriernummer D-9EE1-40TOD-65 bei der DIHK Berlin.
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Erstinformationen zur Erfüllung der gesetzliche Informationspflicht gemäß §15 VersVermV und zum Status als vertraglich gebundener Vermittler.
Die Tierhalter-Haftpflichtversicherung schützt Sie vor den finanziellen Folgen, wenn berechtigt oder unberechtigt Schadenersatzansprüche gegen Sie geltend gemacht werden, weil Ihr Tier jemanden verletzt oder einen anderen Schaden verursacht hat.
Ihren Hund oder Ihr Pferd können Sie gegen einen Zuschlag in Ihre Privat-Haftpflichtversicherung einschließen.
Die Tierhalter-Haftpflicht als alleinstehende Versicherung ist besonders interessant für Sie, wenn Sie:
Nein, aber Sie sollten unbedingt eine Privat-Haftpflicht haben. Denn darüber ist auch der Schaden mitversichert, den Ihre Katze anrichtet.
Das ist nicht nötig. Über die Tierhalter-Haftpflichtversicherung nach dem Pauschalsystem können Sie, je nach Ihrer Wahl, bis zu drei oder sogar bis zu sechs Tiere versichern. Das heißt, in Ihrem Fall reicht eine Versicherung. Es besteht aber auch die Möglichkeit, Ihre Hunde gegen einen Beitragszuschlag in der Privat-Haftpflicht mitzuversichern.
Nein, die sollte aber der Halter des Pferdes unbedingt abschließen. Ganz schutzlos sind Sie selbst aber auch nicht, wenn bei dem Ausritt ein Schaden geschieht und Sie dafür zur Verantwortung gezogen werden. Denn die Privat-Haftpflicht deckt auch Forderungen, die gegen Sie wegen Schäden beim Ausritt auf fremden Pferden gerichtet werden.