Mit dem Schadenfahrplan können Sie den Bearbeitungstand Ihres Schadenfalls jederzeit einsehen oder Informationen und Dokumente zu einem bereits gemeldetem Schaden nachreichen.
Wählen Sie einen passsenden Berater für Ihre individuellen Bedürfnisse.
Bitte lesen Sie die Erstinformation zur Erfüllung der gesetzlichen Informationspflicht gemäß § 15 VersVermV
Eingetragen als gebundener Versicherungsvertreter gemäß § 34d Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 GewO unter der Registriernummer D-FTM4-8177O-26 bei der DIHK Berlin.
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Sie werden weitergeleitet zur Anlageberatung für Investmentfonds sowie zur beratungsfreien Einlagenvermittlung der SIGNAL IDUNA Asset Management GmbH.
Erstinformationen zur Erfüllung der gesetzliche Informationspflicht gemäß §15 VersVermV und zum Status als vertraglich gebundener Vermittler.
Mit dem Schadenfahrplan können Sie den Bearbeitungstand Ihres Schadenfalls jederzeit einsehen oder Informationen und Dokumente zu einem bereits gemeldetem Schaden nachreichen.
Auch als Gewerbekunde können Sie Schäden online einfach und unkompliziert melden und einsehen.
Wenn ein Unfall eingetreten ist, sollten Sie einige Punkte beachten:
Melden Sie jeden Unfall umgehend der gegnerischen sowie der eigenen Versicherung.
Sofern Sie bei uns versichert sind, haben Sie die Möglichkeit, uns Ihre Schadenmeldung online zu senden oder über unsere Service Nummer
08 00 - 600 12 00 Kontakt mit uns aufzunehmen.
Der Geschädigte ist nicht darauf angewiesen zu warten, bis der Verursacher den Schaden meldet. Er kann nach einem Unfall direkt von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallschuldigen Schadenersatz verlangen.
Wenn der Wagen nach dem Unfall noch verkehrstüchtig ist und sich eine Schaden-Schnelldienst-Station der Versicherungsgesellschaft des Schädigers in Ihrer Nähe befindet, kann dort der Schadenumfang festgestellt werden.
Sie können den Wagen aber auch zur nächstgelegenen Vertrags- oder Fachwerkstatt bringen. Wenn Sie sich dazu entscheiden, sollte die gegnerische Versicherung unverzüglich aufgefordert werden, den Unfallschaden zu begutachten. Unter bestimmten Umständen verzichtet die gegnerische Versicherung auf eine Begutachtung des Schadens.
Bei der Instandsetzung in einer Werkstatt ist es ratsam, dass Sie eine Reparaturkosten-Übernahmeerklärung unterzeichnen. Diese Erklärung gewährleistet, dass Sie die Reparaturkosten des Fahrzeuges nicht selber zahlen müssen. Die Werkstatt rechnet dann direkt mit der Versicherung ab, so dass Ihnen keine zusätzlichen Unannehmlichkeiten entstehen.
Sollte der Unfall über einen Blechschaden hinaus gehen und sogar Personen schwer verletzt oder gar getötet werden, ist es ratsam, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen. Die entstehenden Kosten übernimmt die Haftpflichtversicherung des schuldigen Autofahrers.
Ist Ihnen der Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht bekannt, können Sie Auskünfte beim Zentralruf der Autoversicherer einholen. Sie müssen, außer Ihrer eigenen Anschrift, das Kennzeichen des gegnerischen Fahrzeugs, den Namen des Halters und das Unfalldatum angeben.
Zentralruf der Autoversicherer
Telefon: 0800 25 026 00 (gebührenfreie Service-Nr. für Telefonate aus Deutschland)
Telefon: (international) +49 (0)40 - 300 330 300
Telefax: +49 (0)40 - 33 965 401
Internet: http://www.gdv-dl.de/zentralruf.html
Mobile Website: http://mobile.zentralruf.de
Ist der Schädiger im Ausland versichert, melden Sie den Schaden an:
Deutsches Büro Grüne Karte e.V.
Wilhelmstraße 43 / 43 G
10117 Berlin
Telefon (030) 2020 5757
Telefax (030) 2020 6757
Meldung von Schadenfällen: claims@gruene-karte.de
Folgende Angaben sollten Sie im Schadensfall unbedingt dem Versicherer mitteilen:
Wenn der Unfallverursacher nicht haftpflichtversichert ist, Fahrerflucht begangen hat oder der Schaden vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt wurde, wenden Sie sich an den
Verkehrsopferhilfe e.V.
Wilhelmsstr. 43 / 43 G
10117 Berlin
Telefon (030) 20 20 5858
Telefax (030) 20 20 5722
voh@verkehrsopferhilfe.de
Bei Schäden durch unversicherte Fahrzeuge oder bei vorsätzlicher Handlung des Verursachers zahlt die Verkehrsopferhilfe so, als wäre der Schuldige mit der gesetzlichen Mindestdeckungssumme versichert. Bei Unfällen mit Fahrerflucht gelten folgende Einschränkungen: Schäden am Auto und sogenannte Sachfolgeschäden (z. B. Abschleppen, Mietwagenkosten) werden nicht ersetzt. Sonstige Sachschäden werden Ihnen ersetzt, wenn diese über 500 € liegen. Schmerzensgeld wird nur bezahlt, wenn dies wegen der besonderen Schwere der Verletzung erforderlich ist.
Sofern Sie sich mit dem Unfallgegner an der Unfallstelle nicht über die Regulierung des Schadens einigen können, sollten Sie den Schaden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche, Ihrer KFZ-Haftpflichtversicherung melden. Diese Meldung sollte auch erfolgen, wenn Sie der Meinung sind, dass der andere für den Unfall allein verantwortlich ist.
Sie sollten bedenken, dass gerade bei schwerwiegenden Unfallfolgen unter Umständen nicht allein die Haftpflichtversicherung eintritt. Je nach Sachlage müssen Sie folgende Stellen informieren:
Was ist zu beachten, wenn ein Schadensfall eingetreten ist:
Sollte Ihr Anliegen nicht durch einen unserer Online-Services gelöst werden, können Sie sich über unsere Service-Hotlines oder unser Kontaktformular an uns wenden.