Neben den bekannten Rücktrittsgründen wie einer akuten, unerwarteten Erkrankung oder einem schweren Unfall gibt es weitere Lebensumstände, die Ihnen eine Reise unmöglich machen können. Eine gute Reiserücktrittsversicherung schützt Sie auch in solchen Fällen. Die genauen Bedingungen variieren je nach Tarif, doch die folgenden Fälle sind oft abgedeckt:
Psychische Erkrankungen
Eine unerwartete und schwere psychische Erkrankung kann ein Versicherungsfall sein. Dafür ist in der Regel ein Attest eines Facharztes für Psychiatrie notwendig. Dieses muss Ihre Reiseunfähigkeit bestätigen. Zusätzlich ist entweder die Genehmigung einer ambulanten Psychotherapie durch Ihre Krankenversicherung oder eine stationäre Behandlung erforderlich.
Chronische psychische Leiden, die bereits behandelt werden, sind hingegen oft vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Unerwartete Impfunverträglichkeit
Wenn Sie eine für das Reiseland empfohlene oder vorgeschriebene Impfung aus medizinischen Gründen nicht vertragen und Ihre Reise dadurch unzumutbar wird, leistet Ihre Versicherung. Voraussetzung ist, dass Ihnen diese Unverträglichkeit bei der Reisebuchung noch nicht bekannt war.
Bruch von Prothesen oder Lockerung von Implantaten
Der unerwartete Bruch einer Prothese oder die Lockerung eines implantierten Gelenks vor Reiseantritt ist ebenfalls ein anerkannter Rücktrittsgrund, den viele Versicherungen abdecken.
Gerichtliche Vorladung
Erhalten Sie eine unerwartete gerichtliche Vorladung, deren Termin sich nachweislich nicht verschieben lässt, können Sie Ihre Reise stornieren. Die Versicherung übernimmt dann die Kosten.
Elementarereignisse, Streik und Terroranschlag am Urlaubsort
Nicht jeder Versicherer deckt diese Ereignisse standardmäßig ab, da sie besonderen Bedingungen unterliegen:
- Elementarereignisse: Naturkatastrophen wie Überschwemmungen oder Erdbeben am Urlaubsort deckt oft die Reiseabbruchversicherung ab, wenn Sie Ihre Reise dadurch nicht planmäßig fortsetzen können.
- Streik: Ein Streik ist in der Regel kein versicherter Rücktrittsgrund. Eine Ausnahme kann jedoch bestehen, wenn öffentliche Verkehrsmittel zum Flughafen erheblich verspätet sind und Sie dadurch Ihren Abflug verpassen (sofern dies in den Bedingungen nicht anders ausgeschlossen ist).
- Terroranschlag: Die bloße Angst vor Terroranschlägen berechtigt nicht zur Stornierung. Erfolgt ein Terroranschlag erst nach Ihrer Einreise, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen ein versichertes Ereignis Ihrer Reiseabbruchversicherung sein. Bei Pauschalreisen ist hier gegebenenfalls der Reiseveranstalter Ihr Ansprechpartner.
Quarantäne und Reisewarnungen
- Quarantäne: Wird Ihnen eine persönliche, behördlich angeordnete Quarantäne (zum Beispiel wegen einer Infektionskrankheit) auferlegt, ist dies in vielen modernen Tarifen ein versicherter Stornogrund. Die bloße Sorge vor einer Ansteckung am Urlaubsort ist jedoch nicht versichert.
- Reisewarnung: Eine allgemeine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für Ihr Urlaubsland berechtigt in der Regel nicht zu einer Leistung Ihrer Reiserücktrittsversicherung. Bei Pauschalreisen ist hier lediglich der Reiseveranstalter Ihr Ansprechpartner.