Diensthaftpflicht­versicherung

  • Speziell für Beamte und Angestellte im Öffentlichen Dienst
  • Zuverlässig finanziell abgesichert
  • Umfangreiche Erweiterung der privaten Haftpflicht
Lehrer schaut in die Schulklasse

Verbeamtete oder Angestellte im Öffentlichen Dienst haften für Schäden, die während ihrer Dienstzeit passieren, selbst. Eine Diensthaftpflicht- bzw. Amtshaftpflicht­versicherung bietet Ihnen Schutz, der über den einer gewöhnlichen Privathaftpflicht­versicherung hinausgeht. Mit dieser speziellen dienstlichen Absicherung schützen Sie sich im Schadensfall vor finanziellen Folgen und Regressansprüchen Ihres Dienstherren. Wir übernehmen für Sie Abwicklung und Kosten.

Vorteile der Dienst-/ Amtshaftpflichtversicherung bei SIGNAL IDUNA

Sehr hohe Deckungssummen – bis zu 75 Mio. Euro
Vermögensschäden inklusive – auch Kassenfehlbeträge
Mit­versicherung des Ehe- oder Lebenspartners im Öffentlichen Dienst

Warum ist eine Dienst-/ Amtshaftpflicht sinnvoll?

Kein Mensch bleibt vor Fehlern bewahrt und Missgeschicke im Beruf können genauso schnell passieren wie in jeder anderen Alltagssituation. Nur ein Augenblick der Unachtsamkeit kann so den finanziellen Ruin bedeuten. Für Verbeamtete und Angestellte im Öffentlichen Dienst ist es sinnvoll, ein besonderes Augenmerk auf bestehende Versicherungen zu legen. Denn: Im Falle eines Personen-, Sach- oder Vermögensschadens, der während der Dienstzeit entsteht, übernimmt die Privathaftpflicht nämlich keine Kosten.

Beamtinnen und Beamte sowie Angestellte im Öffentlichen Dienst haften bei Unfällen durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz selbst. Die Schadensersatzansprüche können dabei direkt vom Geschädigten oder vom Dienstherren gestellt werden. Um Verbeamtete vor den finanziellen Folgen zu schützen, stellt eine Diensthaftpflicht­versicherung eine essenzielle Ergänzung dar und bietet auch Schutz vor ungerechtfertigten Forderungen.

Haftungsrisiko: Wann greift die Dienst-/ Amtshaftpflicht?

Wann Verbeamtete, Lehrkräfte sowie andere Angestellte im Öffentlichen Dienst für einen Schaden aufkommen müssen, hängt von der jeweiligen Fahrlässigkeit ab. Diese wird für jeden Versicherungsfall individuell bestimmt. Gerade bei jungen Bediensteten und Anwärtern ist das Risiko eines Missgeschicks zu Beginn ihrer Tätigkeit größer. Sobald ein Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz entsteht, werden Bedienstete persönlich haftbar gemacht – bei leichter Fahrlässigkeit nicht.

Im Falle der leichten Fahrlässigkeit, welche bei einem Schaden stets gegeben ist, tritt die Amtshaftung in Kraft. Das bedeutet, dass der Dienstherr für die entstandenen Schäden aufkommen muss. Die Klage des Geschädigten wird hier also nicht direkt gegen den Beamten, sondern den entsprechenden Dienstherren gerichtet. Es kann auch passieren, dass Schäden lediglich in Gegenwart von Angestellten im Öffentlichen Dienst eintreten, sie jedoch keine Schuld tragen und dafür unrechtmäßig in Regress genommen werden. Hier tritt die passive Rechtsschutzfunktion in Kraft, indem die Dienst- /Amtshaftpflicht­versicherung unberechtigte Ansprüche abwehrt – auch vor Gericht.

Grobe Fahrlässigkeit hingegen setzt (genau wie Vorsatz) ein schweres Fehlverhalten voraus. In diesem Fall werden Bedienstete persönlich haftbar gemacht. Der Dienstherr streckt dabei in der Regel die Kosten vor, beansprucht sie von den Bediensteten allerdings zurück und nimmt sie oder ihn dabei in Regress. Die Dienst- oder Amtshaftpflicht greift dann bei den Regressansprüchen und schützt vor zu hohen Schadensersatzforderungen. Bei vorsätzlichen Taten besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz.

Schaubild Diensthaftpflicht: Haftpflichtversicherung für den Öffentlichen Dienst

Wer kann mit der Dienst-/ Amtshaftpflicht versichert werden?

Eine Diensthaftpflicht­versicherung ist für die Berufsgruppe der Verbeamteten und Angestellten des Öffentlichen Dienstes. Dazu gehören unter anderem:

  • Angehörige von Polizei, Bundespolizei und Zoll
  • Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen
  • Erzieherinnen und Erzieher
  • Bedienstete von Eisenbahnunternehmen
  • Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
  • Soldatinnen und Soldaten
  • Feuerwehrleute
  • Verwaltungsfachangestellte
  • Altenpflegerinnen und Altenpfleger

Ärztinnen und Ärzte, Hebammen sowie Rettungssanitäter sind hiervon ausgenommen.

Leistungen der Diensthaftpflichtversicherung

Die Dienst- /Amtshaftpflicht ist ein Zusatzbaustein der privaten Haftpflichtversicherung. Von den nachfolgenden Leistungen können Sie also zusätzlich profitieren.
Basis
Premium
Deckungssummen Personen-, Sach- und Vermögensschäden pauschal
50 Mio. €
75 Mio. €
Deckungssummen Vorsorge­versicherung
50 Mio. €
75 Mio. €
Absicherung der Dienst-Amtshaftpflicht einschließlich: - Mietschäden auf Dienstreise
- dienstlicher Auslandsaufenthalt (räumlich und zeitlich begrenzt)
- dienstlichen Haltens/ Hütens/ Führens von Hunden und Pferden
Vermögensschäden inkl. Kassenfehlbeträge
250.000 €
250.000 €
Beschädigung/ Abhandenkommen von fiskalischem Eigentum
250.000 € (30 € SB)
250.000 € (30 € SB)
Absicherung der Dienstfahrzeugregress-Haftplicht
250.000 €
250.000 €

Schadenbeispiele für Regressansprüche im Öffentlichen Dienst

Sachschaden

Ein Verwaltungsfachangestellter beschädigt versehentlich einen PC-Monitor während der Arbeit. Die Diensthaftpflicht­versicherung deckt den Schaden an der Geschäftsausstattung.

Personenschaden

Ein Lehrer verletzt auf Klassenfahrt die Aufsichtspflicht, wodurch sich ein Schüler verletzt und die Eltern Schadenersatz fordern. Die Amtshaftpflicht­versicherung schützt den Lehrer vor hohen Kosten.

Vermögensschaden

Eine Beamtin verpasst die Frist für einen Forderungseinzug, die daraufhin verfällt. Der entstandene Vermögensschaden wird von der Diensthaftpflicht­versicherung übernommen.

Fragen und Antworten

Fiskalisches Eigentum bezeichnet staatliches Eigentum bzw. Eigentum der Staatskasse. Dazu zählen neben Gebäuden, Geld und Fahrzeugen auch Dienstkleidung und Ausrüstungsgegenstände.

Eine Diensthaftpflicht oder Amtshaftpflicht kann von Verbeamteten und Angestellten des Öffentlichen Dienstes abgeschlossen werden. Dazu zählen beispielsweise Lehrerinnen und Lehrer, Polizistinnen und Polizisten, Soldatinnen und Soldaten, Verwaltungsbeamte und viele weitere. 

Auch wenn im Grundgesetz festgelegt ist, dass bei einer Verletzung der Amtspflicht der jeweilige Dienstherr verantwortlich ist, kann dieser den Verbeamteten bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit jedoch für die entstandenen Schäden Dritter in Regress nehmen. Daher ist für Angestellte im Öffentlichen Dienst eine Diensthaftpflicht­versicherung besonders sinnvoll.

Nein, eine Privathaftpflicht allein reicht für Beamte und Angestellte im Öffentlichen Dienst nicht aus. Diese Versicherung greift nur bei Schäden, welche als Privatperson verursacht werden. Schäden, die während der Dienstzeit entstehen, werden vom Versicherungsschutz der Privathaftpflicht also nicht abgedeckt.

 

Grundlegend ähneln sich jedoch Privathaftpflicht und Diensthaftpflicht. Kommt es zum Missgeschick im Berufsleben, durch den Dritte Anspruch auf Schadensersatz haben, übernimmt die Diensthaftpflicht als erweiterte Form der privaten Haftpflicht­versicherung die Kosten. Dies erfolgt bei beiden Versicherungsarten bis zur festgelegten Deckungssumme als Obergrenze.

Nein, für Ärztinnen und Ärzte, Rettungssanitäter und Hebammen gilt die Diensthaftpflicht nicht. Daher können jene Berufsgruppen diesen speziellen Versicherungsschutz auch nicht abschließen. Sie benötigen eine sogenannte Berufshaftpflicht (nicht zu verwechseln mit Dienst- bzw. Amtshaftpflicht). Einige Berufsgruppen, wie beispielsweise Ärzte, sind sogar gesetzlich dazu verpflichtet, eine Berufshaftpflicht­versicherung abzuschließen – sie können bereits durch kleinste Fehler große Schäden anrichten. Da Hebammen in der Regel Freiberufler oder Selbstständige sind, ist die Berufshaftpflicht auch hier sinnvoll. 

Die Diensthaftpflicht­versicherung sichert Angestellte im Öffentlichen Dienst gegen Schadensersatzansprüche aus Personen-, Sach- und Vermögensschäden ab – egal ob die Forderungen gegen sie direkt gestellt werden oder der Dienstherr regressiert. Die Dienst- bzw. Amtshaftpflicht greift allerdings nur bei grob fahrlässig verursachten Schäden während der Dienstzeit.

 

Das kann beispielsweise sein, wenn:

 

  • Sie als Feuerwehrbeamter im Einsatz die falsche Tür öffnen oder beschädigen,
  • Sie als Polizist bei einer Verfolgung einen unbeteiligten Passanten verletzen oder
  • Sie Ihren Dienstschlüssel oder Ihre Schlüsselkarte verlieren und nun die gesamte Schließanlage ausgetauscht werden muss.

Verbeamtete, Lehrkräfte und weitere Angestellte des Öffentlichen Dienstes können nach einem grob fahrlässig verursachten Schadensfall vom Dienstherren in Regress genommen werden. Das bedeutet, dass der Dienstherr zunächst die Kosten für den verursachten Schaden vorstreckt. Anschließend kann die Zahlung vom Schadensverursacher jedoch wieder zurückgefordert werden. Die Rückforderung wird als Regress bezeichnet. Ein Regress wird nur dann in Betracht gezogen, wenn der Beamtin oder dem Beamten vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorgeworfen wird. Die Dienst- /Amtshaftpflicht der SIGNAL IDUNA sichert zwar fahrlässiges Handeln ab und erstattet dem Dienstherren die Kosten der Regressansprüche, bei vorsätzlichem Verschulden jedoch nicht!

 

Beispiele für Regressansprüche können sein: Ein verlorenes Diensthandy oder ein Unfall mit dem Dienstwagen, bei dem sowohl das Fahrzeug als auch eine weitere Person beschädigt bzw. verletzt wurden.

Die Diensthaftpflicht­versicherung können Sie in Kombination mit einer Privathaftpflicht in den Tarifen Basis oder Premium abschließen - ganz leicht online oder über einen Berater in Ihrer Nähe. Bei der SIGNAL IDUNA können Sie die Dienst- bzw. Amtshaftpflicht einfach als Zusatzbaustein der privaten Haftpflicht hinzubuchen und profitieren sofort von den Leistungen. Achten Sie bitte darauf, dass dies nur im aktuellen Tarifwerk möglich ist. Bei genaueren Fragen bezüglich Tarifen etc. zögern Sie bitte nicht und wenden sich gern telefonisch oder per E-Mail an uns.

Die Haftpflicht­versicherung für Tätige im Öffentlichen Dienst ist bereits ab wenigen Euro im Monat als Ergänzung zur Privathaftpflicht erhältlich. Eine pauschale Angabe zum Preis kann nicht gemacht werden, da jeder Versicherungsnehmer individuelle Bedürfnisse hat.

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