Auch wenn die Privathaftpflichtversicherung einen umfassenden Schutz bietet, gibt es einige Fälle, in denen sie nicht greift. Dazu gehören unter anderem:
Vorsätzlich verursachte Schäden: Wer mit Vorsatz einen Schaden herbeiführt, kann sich nicht auf den Schutz der Privathaftpflichtversicherung berufen.
Beispiel: In einem heftigen Streit mit Ihrer Schwiegermutter werfen Sie absichtlich ihre teure Vase zu Boden.
Schäden am eigenen Eigentum: Die Privathaftpflichtversicherung deckt keine Schäden am eigenen Besitz oder am Besitz von Personen, die in Ihrem Haushalt leben, ab. Hierfür sind andere Versicherungen zuständig, z. B. die Hausrat- oder Gebäudeversicherung.
Beispiel: Durch einen Wasserrohrbruch in Ihrer Eigentumswohnung werden Möbel und Parkettboden schwer beschädigt.
Schäden durch den Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen: Für diese Bereiche gibt es spezielle Versicherungen wie die Kfz-Haftpflichtversicherung. Ausnahmen können je nach Tarif z. B. für nicht versicherungspflichtige Wasserfahrzeuge oder den Gebrauch von geliehenen oder gemieteten Fahrzeugen (z. B. E-Scooter) gelten. Prüfen Sie hierfür Ihre individuellen Vertragsbedingungen oder kontaktieren Sie Ihre Ansprechpartnerin oder Ihren Ansprechpartner bei SIGNAL IDUNA.
Beispiel: Sie bauen mit Ihrem PKW einen Autounfall.
Schäden im beruflichen Kontext: Berufliche Haftpflichtschäden sind in der Regel nicht durch die private Haftpflichtversicherung abgedeckt. Hierfür benötigen Sie eine separate Betriebs- oder Berufshaftpflichtversicherung.
Beispiel: Als Reinigungskraft beschädigen Sie mit einem falschen Reinigungsmittel den echten Marmorboden Ihres Auftraggebers.
Vertragsstrafen: Vertragsstrafen, die aufgrund von Vertragsverletzungen anfallen, sind in der Regel nicht versichert.
Beispiel: Für die Sanierung Ihres Hauses leihen Sie sich einige Baumaschinen aus, versäumen aber die fristgerechte Rückgabe. Dafür fallen Strafgebühren an.