Diensthaftpflicht­versicherung

  • Speziell für Beamte und Angestellte im Öffentlichen Dienst
  • Zuverlässig finanziell abgesichert
  • Umfangreiche Erweiterung der privaten Haftpflicht
Lehrer schaut in die Schulklasse

Verbeamtete oder Angestellte im Öffentlichen Dienst haften für Schäden, die während ihrer Dienstzeit passieren, selbst. Eine Diensthaftpflicht- bzw. Amtshaftpflicht­versicherung bietet Ihnen Schutz, der über den einer gewöhnlichen Privathaftpflicht­versicherung hinausgeht. Mit dieser speziellen dienstlichen Absicherung schützen Sie sich im Schadensfall vor finanziellen Folgen und Regressansprüchen Ihres Dienstherren. Wir übernehmen für Sie Abwicklung und Kosten.

Vorteile der Dienst-/ Amtshaftpflichtversicherung bei SIGNAL IDUNA

Sehr hohe Deckungssummen – bis zu 75 Mio. Euro
Vermögensschäden inklusive – auch Kassenfehlbeträge
Mit­versicherung des Ehe- oder Lebenspartners im Öffentlichen Dienst

Warum ist eine Dienst-/ Amtshaftpflicht sinnvoll?

Kein Mensch bleibt vor Fehlern bewahrt und Missgeschicke im Beruf können genauso schnell passieren wie in jeder anderen Alltagssituation. Nur ein Augenblick der Unachtsamkeit kann so den finanziellen Ruin bedeuten. Für Verbeamtete und Angestellte im Öffentlichen Dienst ist es sinnvoll, ein besonderes Augenmerk auf bestehende Versicherungen zu legen. Denn: Im Falle eines Personen-, Sach- oder Vermögensschadens, der während der Dienstzeit entsteht, übernimmt die Privathaftpflicht nämlich keine Kosten.

Beamtinnen und Beamte sowie Angestellte im Öffentlichen Dienst haften bei Unfällen durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz selbst. Die Schadensersatzansprüche können dabei direkt vom Geschädigten oder vom Dienstherren gestellt werden. Um Verbeamtete vor den finanziellen Folgen zu schützen, stellt eine Diensthaftpflicht­versicherung eine essenzielle Ergänzung dar und bietet auch Schutz vor ungerechtfertigten Forderungen.

Haftungsrisiko: Wann greift die Dienst-/ Amtshaftpflicht?

Wann Verbeamtete, Lehrkräfte sowie andere Angestellte im Öffentlichen Dienst für einen Schaden aufkommen müssen, hängt von der jeweiligen Fahrlässigkeit ab. Diese wird für jeden Versicherungsfall individuell bestimmt. Gerade bei jungen Bediensteten und Anwärtern ist das Risiko eines Missgeschicks zu Beginn ihrer Tätigkeit größer. Sobald ein Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz entsteht, werden Bedienstete persönlich haftbar gemacht – bei leichter Fahrlässigkeit nicht.

Im Falle der leichten Fahrlässigkeit, welche bei einem Schaden stets gegeben ist, tritt die Amtshaftung in Kraft. Das bedeutet, dass der Dienstherr für die entstandenen Schäden aufkommen muss. Die Klage des Geschädigten wird hier also nicht direkt gegen den Beamten, sondern den entsprechenden Dienstherren gerichtet. Es kann auch passieren, dass Schäden lediglich in Gegenwart von Angestellten im Öffentlichen Dienst eintreten, sie jedoch keine Schuld tragen und dafür unrechtmäßig in Regress genommen werden. Hier tritt die passive Rechtsschutzfunktion in Kraft, indem die Dienst- /Amtshaftpflicht­versicherung unberechtigte Ansprüche abwehrt – auch vor Gericht.

Grobe Fahrlässigkeit hingegen setzt (genau wie Vorsatz) ein schweres Fehlverhalten voraus. In diesem Fall werden Bedienstete persönlich haftbar gemacht. Der Dienstherr streckt dabei in der Regel die Kosten vor, beansprucht sie von den Bediensteten allerdings zurück und nimmt sie oder ihn dabei in Regress. Die Dienst- oder Amtshaftpflicht greift dann bei den Regressansprüchen und schützt vor zu hohen Schadensersatzforderungen. Bei vorsätzlichen Taten besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz.

Schaubild Diensthaftpflicht: Haftpflichtversicherung für den Öffentlichen Dienst

Wer kann mit der Dienst-/ Amtshaftpflicht versichert werden?

Eine Diensthaftpflicht­versicherung ist für die Berufsgruppe der Verbeamteten und Angestellten des Öffentlichen Dienstes. Dazu gehören unter anderem:

  • Angehörige von Polizei, Bundespolizei und Zoll
  • Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen
  • Erzieherinnen und Erzieher
  • Bedienstete von Eisenbahnunternehmen
  • Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
  • Soldatinnen und Soldaten
  • Feuerwehrleute
  • Verwaltungsfachangestellte
  • Altenpflegerinnen und Altenpfleger

Ärztinnen und Ärzte, Hebammen sowie Rettungssanitäter sind hiervon ausgenommen.

Leistungen der Diensthaftpflichtversicherung

Die Dienst- /Amtshaftpflicht ist ein Zusatzbaustein der privaten Haftpflichtversicherung. Von den nachfolgenden Leistungen können Sie also zusätzlich profitieren.
Basis
Premium
Deckungssummen Personen-, Sach- und Vermögensschäden pauschal
50 Mio. €
75 Mio. €
Deckungssummen Vorsorge­versicherung
50 Mio. €
75 Mio. €
Absicherung der Dienst-Amtshaftpflicht einschließlich: - Mietschäden auf Dienstreise
- dienstlicher Auslandsaufenthalt (räumlich und zeitlich begrenzt)
- dienstlichen Haltens/ Hütens/ Führens von Hunden und Pferden
Vermögensschäden inkl. Kassenfehlbeträge
250.000 €
250.000 €
Beschädigung/ Abhandenkommen von fiskalischem Eigentum
250.000 € (30 € SB)
250.000 € (30 € SB)
Absicherung der Dienstfahrzeugregress-Haftplicht
250.000 €
250.000 €

Schadenbeispiele für Regressansprüche im Öffentlichen Dienst

Sachschaden

Ein Verwaltungsfachangestellter beschädigt versehentlich einen PC-Monitor während der Arbeit. Die Diensthaftpflicht­versicherung deckt den Schaden an der Geschäftsausstattung.

Personenschaden

Ein Lehrer verletzt auf Klassenfahrt die Aufsichtspflicht, wodurch sich ein Schüler verletzt und die Eltern Schadenersatz fordern. Die Amtshaftpflicht­versicherung schützt den Lehrer vor hohen Kosten.

Vermögensschaden

Eine Beamtin verpasst die Frist für einen Forderungseinzug, die daraufhin verfällt. Der entstandene Vermögensschaden wird von der Diensthaftpflicht­versicherung übernommen.

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