Die Pensionszusage, auch Direktzusage genannt, ist eine Form der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Dabei sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die spätere Altersvorsorge direkt zu. Ob als monatliche Rente oder einmalige Kapitalzahlung: Im Ruhestand zahlt der Arbeitgeber die Leistung direkt aus dem eigenen Betriebsvermögen. Er bildet dafür in der Bilanz Rückstellungen und trägt die Kapitalmarkt-, Anlage- und Langlebigkeitsrisiken. Damit der Arbeitgeber im Versorgungsfall auch die finanziellen Mittwl zur Verfügung hat, schließt er eine Versicherung - eine sogenannte Rückdeckungsversicherung - bei SIGNAL IDUNA ab. Die Finanzierung der Pensionszusage kann durch den Arbeitgeber und/oder durch Entgeltumwandlung durch den Arbeitnehmer erfolgen. Das Ergebnis ist eine verlässliche Zusatzrente, die verbindlich zugesgat und langfristig gesichert ist.
Die Pensionszusage - direkt vom Arbeitgeber
Arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusage: So funktioniert Entgeltumwandlung
Die Pensionszusage funktioniert so: Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass ein Teil der Bezüge nicht ausbezahlt wird. Stattdessen erhält der Arbeitnehmer eine wertgleiche Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung. Die nicht ausgezahlten Bezüge verwendet der Arbeitgeber für den Abschluss einer Rückdeckungsversicherung. Im Versorgungsfall erhält der Arbeitgeber die Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung und finanziert damit die versprochenen Leistungen aus der Pensionszusage. Die nicht ausgezahlten Bezüge sind steuer- und bis zu einer Höchstgrenze sozialversicherungsfrei. Die Versteuerung und Verbeitragung erfolgt erst in der Leistungsphase. Mit einer arbeitnehmerfinanzierten Pensionszusage werden die hoch besteuerten Bezüge aus dem aktiven Berufsleben in die Rentenphase verschoben, in der die Besteuerungsgrundlagen meist deutlich günstiger sind.
Pensionskasse, Direktversicherung, Unterstützungskasse, Pensionsfonds – was ist der Unterschied zur Pensionszusage?
Bei der Pensionszusage (Direktzusage) verpflichtet sich der Arbeitgeber, die spätere Leistung selbst zu zahlen – direkt aus dem Betriebsvermögen. Er übernimmt dabei auch die Kapitalanlage und trägt sämtliche Risiken wie Marktentwicklung, Lebenserwartung oder Verzinsung. Bei der rückgedeckten Pensionszusage schließt der Arbeitgeber zur Finanzierung der späteren Leistungen eine Rückdeckungsversicherung ab.
Bei den anderen Durchführungswegen – Pensionskasse, Direktversicherung, Unterstützungskasse oder Pensionsfonds – übernimmt ein externer Versorgungsträger die Durchführung der Versorgung einschließlich der späteren Auszahlung der Leistungen. Die Versorgung erfolgt also außerhalb des Unternehmens. Im Unterschied zur Direktzusage wird die Verantwortung damit größtenteils ausgelagert – mit Vor- und Nachteilen für Unternehmen und Beschäftigte.
Auszahlung der Pensionszusage – Die Möglichkeiten
Die Auszahlung Ihrer Pensionszusage richtet sich nach der Vereinbarung in der Pensionszusage und lässt viel Raum für individuelle Gestaltung.
- Monatliche Rente: Die klassische Form ist die monatliche Auszahlung. Die Rentenhöhe wird in der Pensionszusage festgelegt und kann an die Gehaltsentwicklung angepasst werden.
- Einmalige Kapitalzahlung: Alternativ zur monatlichen Rente ist auch eine einmalige Auszahlung bei Renteneintritt denkbar.
Ihr Arbeitgeber zahlt Ihnen die Leistung direkt aus. Sie ist steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Für wen lohnt sich die Pensionszusage besonders?
Die Pensionszusage lohnt sich besonders für Beschäftigte mit höherem Einkommen:
- Führungskräfte und Geschäftsführung: Wer oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze verdient, hat auch eine meist eine größere Versorgungslücke. Im Rahmen der Pensionszusage kann auch höherer Versorgungsbedarf abgedeckt werden. Auch Sonderzahlungen wie Tantiemen oder Boni lassen sich steuerlich günstig umwandeln.
Vorteile der Pensionszusage für Arbeitnehmer
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Als betriebsinterner Vorsorgeweg eröffnet die Pensionszusage individuelle Gestaltungsmöglichkeiten und schafft gleichzeitig Transparenz und Verlässlichkeit.
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Risiken? Trägt Ihr Arbeitgeber: Marktschwankungen, Anlagestrategie oder Ihre Lebenserwartung – all das beeinflusst die Leistung. Aber: Ihr Arbeitgeber übernimmt die volle Verantwortung.
Wichtig: Die Pensionszusage ist an das Unternehmen gebunden und nicht übertragbar. Bei Insolvenz des Arbeitgebers schützt der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG.
Vorteile der Pensionszusage für Arbeitgeber
Mit der Pensionszusage schaffen Sie ein attraktives Vorsorgeangebot für Ihre Mitarbeitenden. Die Vorteile im Einzelnen:
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Die (rückgedeckte) Pensionszusage ist eine gute Wahl, wenn:
• Sie eine Lösung suchen, die hohe Versorgungsbedarfe abdecken kann
• Sie Wert auf möglichst große Flexibilität bei der Gestaltung der Altersversorgung legen
• die Fördergrenzen für zum Beispiel eine Versorgung über eine Direktversicherung oder Pensionskasse schon ausgenutzt wurden
Das sollten Sie als Arbeitgeber noch wissen:
Die Pensionszusage ist eine unmittelbare Verpflichtung des Unternehmens gegenüber dem Mitarbeitenden. Dafür sind sowohl in der Handels- auch in der Steuerbilanz in der Regel Pensionsrückstellungen zu bilden. Die abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen werden im Allgemeinen mit ihrem Wert auf der Aktivseite bilanziert. Die (rückgedeckte) Pensionszusage mit SIGNAL IDUNA ist so konstruiert, dass es handelsbilanziell zu keiner Bilanzberührung kommen kann.
Lassen Sie sich jetzt individuell zur Pensionszusage beraten – direkt bei SIGNAL IDUNA. Wir sind für Sie da.
Aus dem Leben gegriffen
Anhand von vereinfachten Rechenbeispielen zeigen wir Ihnen, wie eine Pensionszusage funktioniert. Für eine individuelle Berechnung, die Ihre spezifische Situation berücksichtigt, stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung.
Beispiel 1: Einmalige Tantiemen-Umwandlung in kongruente Rückdeckung
Frau Becker (48) erhält als leitende Angestellte eine leistungsabhängige Tantieme von 30.000 Euro. Sie entscheidet sich, diese einmalige Sonderzahlung vollständig in eine rückgedeckte Pensionszusage einzubringen. Die Dotierung fließt direkt in eine kongruente Rückdeckungsversicherung. Die spätere Versorgungsleistung entspricht exakt den Leistungen der Versicherung. Bei Rentenbeginn mit 67 erhält Frau Becker – abhängig von ihrem Tarif – eine lebenslange, garantierte Monatsrente, deren Höhe sich aus der Rückdeckungsversicherung und den Überschüssen ergibt.
Beispiel 2: Bonuszahlung für Geschäftsführer
Herr Schneider (55) ist Geschäftsführer und erhält einen einmaligen Bonus von 45.000 Euro. Er lässt ihn sich nicht auszahlen, sondern nutzt ihn zur Dotierung einer kongruent rückgedeckten Pensionszusage. Die Versorgungsleistung bei Renteneintritt mit 67 entspricht exakt der Leistung der Rückdeckungsversicherung, inklusive eventueller Hinterbliebenenabsicherung. Die Dotierung bietet dem Unternehmen Planungssicherheit, da die Verpflichtung durch die Versicherung kongruent abgedeckt ist.
Pensionszusage – was passiert bei Kündigung, Verkauf oder Todesfall?
Die Pensionszusage bietet langfristig Sicherheit. Besondere Lebenssituationen wie Jobwechsel, Unternehmensverkauf oder Todesfall sind klar geregelt.
Eine Pensionszusage ist personengebunden und kann nicht auf andere übertragen werden – auch nicht auf Familienmitglieder oder Kolleginnen und Kollegen. Sie gilt ausschließlich für die Mitarbeitenden, denen sie zugesagt wurde. Beim Arbeitgeberwechsel bleibt die Pensionszusage beim alten Arbeitgeber ruhend: Die bis dahin erworbenen Ansprüche bleiben erhalten, es werden aber keine weiteren Beiträge mehr eingezahlt.
Wie wird die Pensionszusage steuer- und sozialversicherungsrechtlich beim Arbeitnehmer behandelt?
Das Versorgungsversprechen in Form einer Pensionszusage löst beim Arbeitnehmer keine Lohnsteuer- und Beitragspflicht aus. Entgeltteile, die in eine Anwartschaft auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung umgewandelt werden, sind unbegrenzt steuerfrei und bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (BBG) sozialversicherungsfrei. Mit einer Pensionszusage sichern sich Arbeitnehmende ihre Altersvorsorge, ohne dafür Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge zahlen zu müssen. Entgeltteile, die im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung umgewandelt werden, sind unbegrenzt steuerfrei und zusätzlich bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (BBG) sozialversicherungsfrei. Durch die Umwandlung von Entgeltteilen in die Pensionszusage sparen Arbeitnehmende und Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge. Liegen die Bezüge unterhalb der BBG, werden geringfügige Leistungseinbußen in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Regel durch die Leistungen aus der Pensionszusage mehr als ausgeglichen. Sofern ein Arbeitnehmer mit seinem Einkommen die BBG überschreitet – wie es bei vielen Führungskräften der Fall ist – hat die Entgeltumwandlung keinerlei Auswirkungen auf die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
In der Auszahlungsphase gilt das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung: Versorgungsleistungen müssen voll versteuert werden. Die Höhe hängt vom persönlichen Steuersatz im Ruhestand ab, der meist deutlich niedriger ist als im Berufsleben. Außerdem werden von den Versorgungsleistungen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen – sofern man gesetzlich oder freiwillig gesetzlich versichert ist. Wie viel genau, hängt vom aktuellen Beitragssatz und von der Höhe der Rente ab.
Die steuerlichen Rahmenbedingungen ändern sich regelmäßig. Lassen Sie sich von einem Experten individuell beraten.
Was passiert mit der Pensionszusage beim Jobwechsel?
Ein Arbeitgeberwechsel muss nicht das Ende der betrieblichen Altersvorsorge bedeuten. Je nach Einzelfall gibt es verschiedene Möglichkeiten:
1. Ruhendstellung beim alten Arbeitgeber (häufigster Fall)
Die Pensionszusage ruht: Es wird nichts mehr eingezahlt, aber die bisher angesparten Beträge bleiben erhalten und werden zum Renteneintritt ausgezahlt.
2. Übertragung auf den neuen Arbeitgeber (Ausnahme)
In Ausnahmefällen kann der neue Arbeitgeber die Versorgung übernehmen. Sie wird dann unverändert fortgeführt.
Fragen und Antworten
Eine gesetzliche Wartezeit oder Mindestbeschäftigungsdauer gibt es nicht. Ob, wann und wie eine Pensionszusage vereinbart und gewährt wird, entscheidet der Arbeitgeber.
Nein, die Pensionszusage ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Beschäftigte können aber verlangen, dass ein Teil ihres Gehalts für die Altersvorsorge eingesetzt wird (Entgeltumwandlung). Der Arbeitgeber entscheidet, welchen Durchführungsweg er nutzt.