Betriebsrentenstärkungsgesetz

Bessere Rahmenbedingungen für alle: Die Betriebsrentenförderung hilft kleinen und mittleren Betrieben und Geringverdienern.

Verbesserungen im bestehenden bAV-System

Die steuerfreie Grenze für Beiträge zu Direktversicherungen, Pensionskassenversorgungen und Pensionsfonds steigt auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (BBG). Der bisherige Festbetrag von 1.800 Euro entfällt.

Wichtig: Sozialversicherungsfrei bleiben zukünftig auch weiter nur Beiträge bis 4 % der BBG.

Bei Entgeltumwandlung ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Zuschuss von 15 % auf den umgewandelten Betrag zu zahlen. Allerdings nur, soweit der Arbeitgeber tatsächlich auch Sozialversicherungsbeiträge spart.

Der Zuschuss gilt für Vereinbarungen ab dem 01.01.2019. Für bereits bestehende und bis zum 31.12.2018 vereinbarte Entgeltumwandlungen gilt eine Übergangsfrist bis 2022.

Arbeitnehmer können beim Ausscheiden aus einem Unternehmen bereits jetzt zusätzliche Beiträge steuerfrei in eine Direktversicherung oder Pensionskassenversorgung einzahlen. Bisher hing die maximale Höhe des steuerfreien Betrages von der Dienstzeit und den schon gezahlten Beiträgen ab. Diese Vervielfältigungsregelung wird zukünftig vereinfacht.

Bei Ausscheiden kann ein Betrag von 4 % der BBG multipliziert mit der Zahl der Beschäftigungsjahre (höchstens zehn Jahre) steuerfrei für die betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Die Anrechnung schon gezahlter Beiträge entfällt. Das vereinfacht die Handhabung und stellt die Arbeitnehmer deutlich besser.

Wenn das Arbeitsverhältnis ruht, werden in aller Regel auch keine Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung geleistet.

Das können z. B. eine Entsendung oder ein Sabbatical sein. Zukünftig können Beiträge für diese entgeltfreien Zeiten steuerfrei nachgezahlt werden.

Betriebliche Versorgungsleistungen werden auf die Grundsicherung im Alter angerechnet. Dadurch „lohnt“ sich die betriebliche Altersversorgung für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen häufig nicht.

Für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und weitere geförderte Vorsorge (Riester, Basisrente) wird zukünftig ein Freibetrag bei der Anrechnung auf die Grundsicherung im Alter eingeführt.

Beispiel: Arbeitnehmer bekommt 200 Euro Rente aus einer Direktversicherung
Freibetrag: 
Sockelbetrag100 Euro
+ 100 (200 - 100) Euro x 30%30 Euro
 = 130 Euro
200 Euro Rente - 130 Euro Freibetrag -> 70 Euro werden als Einkommen angerechnet

Der Höchst-Freibetrag wird bei ca. 450 Euro Rente erreicht.

Zusätzlich zu den Maßnahmen in der betrieblichen Altersversorgung werden Verbesserungen im Bereich der Riester-Rente auf den Weg gebracht. Die jährliche Grundzulage wird von 154 Euro auf 175 Euro angehoben.

Wer in der betrieblichen Altersversorgung die Riester-Förderung nutzt, zahlt in der Rentenphase keine Sozialversicherungsbeiträge auf die Leistungen.

So wird der bAV-Riester dem privaten Riester gleichgestellt. Dies gilt auch für bereits bestehende Riester-Verträge in der  betrieblichen Altersversorgung.

Ihr Wegweiser durch die Änderungen in der bAV

Was ändert sich für meine Firma?

Jede Firma hat ihr eigenes und individuelles Versorgungssystem, das unterschiedlich stark von den Änderungen betroffen sein kann. Einige der neuen Regelungen vereinfachen die betriebliche Altersversorgung oder bieten neue Möglichkeiten.

 

Wir empfehlen Ihnen, sich frühzeitig zu informieren. Die Berater der SIGNAL IDUNA Gruppe unterstützen Sie gerne.

 

Was ändert sich für Arbeitnehmer?

  • Die „alte bAV-Welt“ bleibt bestehen und kann auch weiterhin angeboten werden.
  • Bestehende Verträge können von den Arbeitnehmern unverändert weitergeführt werden.
  • Auch Arbeitnehmer, die bereits jetzt eine Betriebsrente aufbauen, profitieren ab dem 01.01.2018 von den Änderungen für bestehende Versorgungssysteme.

Sozialpartnermodell

Das Sozialpartnermodell wird die Rolle der Tarifvertragsparteien beim Aus- und Aufbau der betrieblichen Altersversorgung stärken. Es wird den bestehenden bAV-Modellen zur Seite gestellt, bleibt aber im Grundsatz nur den Tarifvertragsparteien vorbehalten. Deshalb eröffnet es eine „zweite bAV-Welt“.  Aber: Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, das Sozialpartnermodell zu wählen. Sie können auch weiterhin die bewährten Systeme nutzen.

Das Herzstück des Sozialpartnermodells ist die Einführung einer reinen Beitragszusage. Der Arbeitgeber ist lediglich verpflichtet, den vereinbarten Beitrag zu bezahlen. Es gilt das Prinzip „pay and forget“.

Bei einer reinen Beitragszusage dürfen keine Garantien versprochen werden.

Man spricht von einem „Zielrentenmodell“. Die spätere Rente ist abhängig von der Höhe des Versorgungskapitals auf Grundlage der gezahlten Beiträgen und den erzielten Kapitalerträgen. Um Schwankungen auszugleichen, können die Tarifpartner einen Sicherungsbeitrag tarifvertraglich vereinbaren.

Im Sozialpartnermodell darf ausschließlich eine Rente gewährt werden. Eine Kapitalzahlung, wie in den bestehenden Modellen der betrieblichen Altersversorgung, ist hier nicht möglich.

Bei Entgeltumwandlung im Sozialpartnermodell ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Zuschuss von 15 % auf den umgewandelten Betrag zu zahlen.

Allerdings nur, soweit er tatsächlich auch Sozialversicherungsbeiträge spart. Im Sozialpartnermodell ist der Zuschuss ab 01.01.2018 zu zahlen.

In der Regel müssen sich die Beschäftigten aktiv für betriebliche Altersversorgung entscheiden.

Opting-out kehrt dieses System um: Es werden alle Beschäftigten zu einem vereinbarten Zeitpunkt (z.B. nach Ende der Probezeit) angemeldet. Nur wer aktiv widerspricht, nimmt nicht an der Entgeltumwandlung teil.

Das Gesetz, bietet zukünftig die Möglichkeit, solche Opting-out-Systeme auf tarifvertraglicher Basis rechtssicher einzuführen.

Geringverdienerförderung

Mit dem neuen Zuschussmodell verbessert der Gesetzgeber gezielt die Altersversorgung der Geringverdiener.

Geringverdiener sind Personen, die brutto monatlich bis zu 2.575 Euro verdienen. Arbeitgeber erhalten einen Zuschuss von 30%, wenn sie zusätzlich für diese Mitarbeitergruppe einen Beitrag zur Altersversorgung leisten. Gefördert werden Beiträge zwischen mindestens 240 bis 960 Euro jährlich.

 

Der steuerliche Förderbetrag für den Arbeitgeber beträgt damit 72 bis 288 Euro jährlich. Der Arbeitgeber verrechnet den Betrag einfach mit der abzuführenden Lohnsteuer.