1. Privat genutzte Auslandskrankenversicherung
Reisen Sie privat ins Ausland – zum Beispiel, um Urlaub zu machen, oder für einen längeren Auslandsaufenthalt?
Das gilt:
- Sie können Ihre Beiträge zur Auslandskrankenversicherung als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Ob Sie selbstständig oder angestellt sind, Rente beziehen oder Beamtin bzw. Beamter sind, spielt dabei keine Rolle.
- Für Ihre gesamten Aufwendungen zur privaten Vorsorge gilt eine steuerliche Höchstgrenze:
- für Rentnerinnen und Rentner sowie Beamtinnen und Beamte 1.900 Euro pro Jahr
- für Selbstständige 2.800 Euro pro Jahr
- für gemeinsam veranlagte Ehepaare 3.800 Euro pro Jahr
Achtung: Erreichen Sie die Höchstgrenze allein durch die Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung? Dann können Sie die Auslandskrankenversicherung nicht mehr steuerlich geltend machen.
Das muss zutreffen:
- Sie sind die versicherte Person und zahlen selbst die Beiträge. Oder Sie sichern Ihr Kind ab und zahlen die Beiträge für Ihren Nachwuchs.
- Sie bekommen keinen Zuschuss von Ihrem Arbeitgeber für die Versicherung.
- Ihre Auslandskrankenversicherung deckt private Risiken ab.
- Die Versicherung hat ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU.
- Die Versicherungsbeiträge sind in dem Jahr angefallen, auf das sich Ihre Steuererklärung bezieht.
So geht’s:
- Nutzen Sie in der Steuererklärung das Formular „Anlage Vorsorgeaufwand“.
- Sind Sie gesetzlich krankenversichert? Tragen Sie die Beiträge in Zeile 23 ein.
- Sind Sie privat krankenversichert? Tragen Sie die Beiträge in Zeile 28 ein.
- Möchten Sie die AKV für Ihr Kind von der Steuer absetzen? Tragen Sie die Beiträge in Zeile 31 der „Anlage Kind“ ein (nur möglich, wenn Sie Kindergeld erhalten oder einen Kinderfreibetrag in Anspruch nehmen).
2. Beruflich genutzte Auslandskrankenversicherung
Reisen Sie aus dienstlichen Gründen ins Ausland – zum Beispiel für eine Dienstreise oder für einen längeren beruflichen Einsatz?
Das gilt:
- Sie können Ihre Beiträge zur Auslandskrankenversicherung als Werbungskosten von der Steuer absetzen.
- Ob Sie selbstständig oder angestellt sind, ist unerheblich.
- In diesem Fall gibt es keine Höchstgrenze. Sie können die Versicherungsbeiträge in voller Höhe steuerlich geltend machen.
Das muss zutreffen:
- Sie nutzen die Auslandskrankenversicherung aus beruflichen Gründen.
- Ihr Arbeitgeber erstattet Ihnen die Beiträge zur Auslandskrankenversicherung nicht.
So geht's:
- Sind Sie selbstständig? Dann zählen Ihre Beiträge als Betriebsausgaben. Nutzen Sie das Formular „Anlage S“ der Steuererklärung.
- Sind Sie angestellt? Nutzen Sie das Formular „Anlage N“ der Steuererklärung.