Pflegesachleistungen
Es wird ein anerkannter Pflegedienst genutzt, der körperbezogene Pflegemaßnahmen (z. B. Unterstützung bei der Körperpflege), pflegerische Betreuungsmaßnahmen (z. B. Beaufsichtigung) oder Hilfen bei der Haushaltsführung durchführt. Sie können diese Leistung nutzen, wenn Sie Pflegegrad 2 bis 5 haben. Bei Pflegegrad 1 erfolgt die Erstattung über den Entlastungsbetrag. Die Rechnung reichen Sie bei der Pflegeversicherung zur Prüfung ein.
Pflegegeld
Das monatliche Pflegegeld wird gezahlt, wenn ein Angehöriger oder eine andere Person (z. B. ein Freund oder ein Nachbar) die Pflegetätigkeit übernimmt. Mit dem Pflegegeld kann aber auch eine Pflegekraft aus dem Ausland finanziert werden. Das Pflegegeld kann von Pflegegrad 2 bis 5 in Anspruch genommen werden.
Kombinationsleistungen
Wenn sowohl ein Pflegedienst als auch eine private Pflegeperson pflegen, handelt es sich um eine Kombinationsleistung. Sie reichen die Rechnung des Pflegedienstes bei Ihrer Pflegeversicherung ein und erhalten, sofern der Höchstsatz noch nicht ausgeschöpft ist, ggf. ein anteiliges Pflegegeld. Sie können diese Leistung ab Pflegegrad 2 in Anspruch nehmen.
Beratungseinsatz
Der Besuch am häuslichen Pflegeort dient u. a. dazu, der Pflegeperson Tipps für die tägliche Pflege zu geben und diesbezügliche Fragen zu beantworten. Der Beratungseinsatz kann durch “compass private Pflegeberatung”, einer Sozialstation, einem Pflegedienst, einer anerkannten Beratungsstelle oder einem Pflegeberater durchgeführt werden. Bei dem Bezug von Pflegegeld schreibt der Gesetzgeber bei den Pflegegraden 2 und 3 halbjährlich und bei den Pflegegraden 4 und 5 vierteljährlich einen Beratungseinsatz vor. Bei dem Pflegegrad 1 kann dieser auf Wunsch halbjährlich in Anspruch genommen werden.
Entlastungsbetrag
Pflegebedürftige aller Pflegegrade, die zu Hause versorgt werden, haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag zur Finanzierung weiterer Unterstützungs- und Entlastungsmöglichkeiten. Mit dem Entlastungsbetrag können Angebote finanziert werden, welche dazu beitragen, trotz bestehender Einschränkungen ein möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes Leben zu Hause zu ermöglichen. Die Auswahl der nutzbaren Angebote umfasst nach Landesrecht anerkannte
- Betreuungsangebote für pflegebedürftige Menschen, beispielsweise der Besuch von Demenzcafés, Einzelbetreuung zu Hause oder Betreuungsnachmittage in Selbsthilfegruppen
- Angebote zur Entlastung von Pflegenden wie Pflegebegleiter als feste Ansprechpartner oder familienentlastende Dienste
- Angebote zur Entlastung im Alltag wie Unterstützungsleistungen bei der Haushaltsführung (z.B. Einkaufen, Reinigungsarbeiten, Wäschepflege) oder bei der Organisation und Bewältigung des Alltags (z.B. Fahr- oder Begleitdienste, Botengänge)
Außerdem können folgende Angebote zugelassener Pflegeeinrichtungen genutzt werden: Finanzierung der Eigenanteile bei Tages- oder Nachtpflege und Kurzzeitpflege (u. a. für Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten)
Teilstationäre Pflege
Es handelt sich hierbei um Tages- bzw. Nachtpflege in einer anerkannten Pflegeeinrichtung. Diese kann beispielsweise zur Entlastung der Pflegeperson stundenweise genutzt werden. Einen Anspruch auf die teilstationäre Pflege ist für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5 vorgesehen.
Verhinderungspflege
Auch die Pflegeperson benötigt mal Urlaub oder Zeit für z. B. Arztbesuche. Wenn die Pflegeperson die Pflege nicht durchführen kann, weil sie verhindert ist, greift die Verhinderungspflege. Das bedeutet, dass für die Ausfallzeit der Pflegeperson beispielsweise eine andere Person oder ein anerkannter Pflegedienst einspringen kann. Um die Leistung beanspruchen zu können, muss die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens 6 Monate gepflegt haben und der Pflegebedürftige mindestens den Pflegegrad 2 haben. Das Formular für die Verhinderungspflege steht Ihnen als Download zur Verfügung.
Pauschaler Wohngruppenzuschlag
Pflegebedürftige, die mindestens Pflegegrad 1 haben, können neben den Leistungen der ambulanten Pflege unter bestimmten Voraussetzungen einen pauschalen Wohngruppenzuschlag erhalten. Die ambulante Wohngruppe muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen damit der pauschale Wohngruppenzuschlag von der Pflegeversicherung gezahlt werden kann. Es müssen beispielsweise bei der häuslichen Pflege in einer ambulant betreuten Wohngruppe mindestens 3 und maximal 12 Personen, davon mind. 3 Pflegebedüftige, durch eine Präsenzkraft unterstützt werden. Eine Zahlung des pauschalen Wohngruppenzuschlags erfolgt monatlich. Einen Antrag können Sie mit dem zum Download verfügbaren Formular bei der Pflegeversicherung stellen.
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