Ist die Auslandskranken­versicherung steuerlich absetzbar?

David Bläsing
4 Min. Lesezeit

Krank im Urlaub oder auf der Dienstreise im Ausland? Das ist nicht nur unangenehm, sondern oft auch teuer. Die Auslandskranken­versicherung schützt Sie zum günstigen Beitrag vor hohen Kosten. In einigen Fällen können Sie die Reise­versicherung sogar von der Steuer absetzen.

Veröffentlicht am 31. Januar 2024

Lächelnde Jungunternehmerin, die an ihrem Esstisch zu Hause an einem Laptop Papierkram erledigt

Kurzer Überblick

  • Die Auslandskranken­versicherung (AKV) stellt sicher, dass Sie auf Ihrer Reise oder bei einem längeren Aufenthalt im Ausland optimal medizinisch versorgt sind.
  • Wenn Sie mit einer AKV für Ihre privaten Reisen vorsorgen, können Sie die Beiträge als Sonderausgaben in Ihrer Steuererklärung geltend machen.
  • Für Ihren gesamten Vorsorgeaufwand – inklusive Beiträge zur Kranken- und Pflege­versicherung – gibt es eine steuerliche Höchstgrenze.
  • Ihre beruflich genutzte Auslandskranken­versicherung können Sie in voller Höhe als Werbungskosten absetzen. Voraussetzung: Ihr Arbeitgeber erstattet Ihnen die Kosten nicht.
  • Ihre Reiseunfall­versicherung können Sie ebenfalls steuerlich geltend machen, nicht jedoch die Reiserücktritts- und Reisegepäck­versicherung.

Das tut weh – auch finanziell!

Beim Wandern auf Sardinien gestürzt, mit dem Rettungshubschrauber geborgen, im Krankenhaus erstversorgt und zur Operation nach Deutschland geflogen: Da kommen schnell Summen im fünfstelligen Bereich zusammen. Ohne Auslandskranken­versicherung müssten Sie diese Leistungen größtenteils selbst bezahlen.

Warum ist eine Auslandskrankenversicherung wichtig?

Bei der Urlaubsplanung denkt niemand gerne an ein Unglück oder eine Krankheit. Dennoch: Zur guten Vorbereitung einer Reise gehört auch der passende Versicherungsschutz für die Gesundheit – vor allem, wenn Sie in die Ferne reisen. Falls Sie krank werden oder sich verletzen, steht die Auslandskranken­versicherung Ihnen bei und schützt Ihre Reisekasse.

Die Auslandskranken­versicherung …

  • schließt die Lücke zwischen den Leistungen der gesetzlichen und privaten Kranken­versicherung.

  • bietet umfangreiche Leistungen zum niedrigen Beitrag.

  • schützt vor hohen Kosten, zum Beispiel für einen medizinisch notwendigen Rücktransport in die Heimat.

Kann ich die Beiträge steuerlich geltend machen?

1. Privat genutzte Auslandskranken­versicherung

Reisen Sie privat ins Ausland – zum Beispiel, um Urlaub zu machen, oder für einen längeren Auslandsaufenthalt?

Das gilt:

  • Sie können Ihre Beiträge zur Auslandskranken­versicherung als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Ob Sie selbstständig oder angestellt sind, Rente beziehen oder Beamtin bzw. Beamter sind, spielt dabei keine Rolle.
  • Für Ihre gesamten Aufwendungen zur privaten Vorsorge gilt eine steuerliche Höchstgrenze
    • für Rentnerinnen und Rentner sowie Beamtinnen und Beamte 1.900 Euro pro Jahr
    • für Selbstständige 2.800 Euro pro Jahr
    • für gemeinsam veranlagte Ehepaare 3.800 Euro pro Jahr

Achtung: Erreichen Sie die Höchstgrenze allein durch die Beiträge zur Kranken­versicherung und zur Pflege­versicherung? Dann können Sie die Auslandskranken­versicherung nicht mehr steuerlich geltend machen.

 

Das muss zutreffen:

  • Sie sind die versicherte Person und zahlen selbst die Beiträge. Oder Sie sichern Ihr Kind ab und zahlen die Beiträge für Ihren Nachwuchs.
  • Sie bekommen keinen Zuschuss von Ihrem Arbeitgeber für die Versicherung.
  • Ihre Auslandskranken­versicherung deckt private Risiken ab.
  • Die Versicherung hat ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU.
  • Die Versicherungsbeiträge sind in dem Jahr angefallen, auf das sich Ihre Steuererklärung bezieht.

 

So geht’s:

  • Nutzen Sie in der Steuererklärung das Formular „Anlage Vorsorgeaufwand“
    • Sind Sie gesetzlich krankenversichert? Tragen Sie die Beiträge in Zeile 23 ein.
    • Sind Sie privat krankenversichert? Tragen Sie die Beiträge in Zeile 28 ein.
  • Möchten Sie die AKV für Ihr Kind von der Steuer absetzen? Tragen Sie die Beiträge in Zeile 31 der „Anlage Kind“ ein (nur möglich, wenn Sie Kindergeld erhalten oder einen Kinderfreibetrag in Anspruch nehmen).

2. Beruflich genutzte Auslandskranken­versicherung

Reisen Sie aus dienstlichen Gründen ins Ausland – zum Beispiel für eine Dienstreise oder für einen längeren beruflichen Einsatz?

Das gilt:

  • Sie können Ihre Beiträge zur Auslandskranken­versicherung als Werbungskosten von der Steuer absetzen.
  • Ob Sie selbstständig oder angestellt sind, ist unerheblich.
  • In diesem Fall gibt es keine Höchstgrenze. Sie können die Versicherungsbeiträge in voller Höhe steuerlich geltend machen.

 

Das muss zutreffen:

  • Sie nutzen die Auslandskranken­versicherung aus beruflichen Gründen.
  • Ihr Arbeitgeber erstattet Ihnen die Beiträge zur Auslandskranken­versicherung nicht.

 

So geht's:

  • Sind Sie selbstständig? Dann zählen Ihre Beiträge als Betriebsausgaben. Nutzen Sie das Formular „Anlage S“ der Steuererklärung.
  • Sind Sie angestellt? Nutzen Sie das Formular „Anlage N“ der Steuererklärung.

Welche Reiseversicherungen kann ich von der Steuer absetzen?

Versicherungen, die Ihrer Vorsorge dienen, können Sie von der Steuer absetzen. Aus diesem Grund können Sie einige Reise­versicherungen in Ihrer Steuererklärung geltend machen und andere nicht.


Diese Reise­versicherungen können Sie in der Steuererklärung geltend machen:
  • Auslandsreisekranken­versicherung

  • Reiseunfall­versicherung


Diese Reise­versicherungen können Sie nicht steuerlich geltend machen:
  • Reiserücktritts­versicherung

  • Reisegepäck­versicherung

Achtung: Haben Sie ein Reise­versicherungspaket abgeschlossen? Dann können Sie daraus jene Teil­versicherungen von der Steuer absetzen, die oben mit einem Pluszeichen gekennzeichnet sind.

Fazit

Eine Auslandskranken­versicherung gilt im Steuerrecht als private Aufwendung für Ihre Vorsorge. Deshalb können Sie die Beiträge unter bestimmten Bedingungen steuerlich geltend machen. Wenn Sie Ihre Reise­versicherung beruflich nutzen und selbst bezahlen, können Sie sich mit der Steuererklärung in jedem Fall einen Teil Ihrer Aufwendungen zurückholen. Die Mühe mit der Steuererklärung lohnt sich also.

Fragen und Antworten

  • Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, tragen Sie die Beiträge in der „Anlage Vorsorgeaufwand“ in Zeile 23 ein.
  • Wenn Sie privat krankenversichert sind, nutzen Sie ebenfalls die „Anlage Vorsorgeaufwand“, Zeile 28, für Ihren Eintrag.

Ja, auch Selbstständige können die Auslandskranken­versicherung von der Steuer absetzen: bei einer privaten Nutzung bis zur Höchstgrenze, bei einer beruflichen Nutzung in voller Höhe.

Die Höchstgrenzen der Jahresbeiträge liegen für Angestellte, Rentnerinnen und Rentner bei 1.900 Euro, für Selbstständige bei 2.800 Euro und für gemeinsam veranlagte Ehepaare bei 3.800 Euro.

Ja. Voraussetzung ist, dass Sie Kindergeld erhalten oder einen Kinderfreibetrag in Anspruch nehmen. Nutzen Sie für den Eintrag das Formular „Anlage Kind“, Zeile 31.

Sie müssen Ihre Beiträge zur Auslandskranken­versicherung in der Steuererklärung nicht belegen. Ihre Versicherung leitet den Nachweis automatisch an das Finanzamt weiter.

Nein. Eine Reiserücktritts­versicherung dient nicht Ihrer privaten Vorsorge. Daher können Sie die Beiträge nicht von der Steuer absetzen.

Über den Autor

Marketing Spezialist
David Bläsing

David Bläsing ist Marketingmanager bei SIGNAL IDUNA und Spezialist für Personen­versicherungen. Im Ratgeber widmet er sich insbesondere Fragen rund um Altersvorsorge, Einkommensschutz und Kranken­versicherungen. In seiner Freizeit ist er beim Wandern und Bergsteigen gern in luftigen Höhen unterwegs. Außerdem ist der junge Familienvater begeisterter Segler.

David Bläsing

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

  • Reiserücktritts­versicherung nach Buchung

    Ist es möglich, eine Reiserücktritts­versicherung nachträglich, also nach Buchung der Reise abzuschließen? Falls ja, wann muss ich die Reise spätestens durch eine Reiserücktritts­versicherung absichern?  Hier erfahren Sie alles, was Sie wissen müssen.

    Zum Artikel
  • Reiserücktritts­versicherung für Klassenfahrten

    Wer Klassenfahrten plant, investiert viel Zeit in die Planung der Reise. Doch egal, wie gut Sie als Lehrkraft vorbereitet sind: Unvorhersehbare Ereignisse können immer passieren. Wie Sie sich und Ihre Schülerinnen und Schüler mit einer Reiserücktritts­versicherung für Klassenfahrten auf alle Eventualitäten vorbereiten können.

    Zum Artikel
  • Reiserücktritts­versicherung & Krankheit

    Eine Reiserücktritts­versicherung gibt ein sicheres Gefühl bei der Urlaubsplanung. Aber zahlt sie auch bei Gruppenreisen, wenn nur eine Person krank wird? Und was muss ich im Falle eines Reiserücktritts oder beim Abbruch des Urlaubs beachten?

    Zum Artikel
  • Wie sinnvoll ist eine Rücktritts­versicherung für Flugreisen?

    Schon lange zählen Sie die Tage bis zum Start in den Urlaub: Ab in den Flieger – der Alltag bleibt zurück! Doch dann erleidet Ihre Mutter einen Herzinfarkt. Sie müssen stornieren. Alle Reisepläne sind zunichte. Eine Reise-Rücktritts­versicherung ersetzt Ihnen zwar nicht den Urlaub, aber die Stornokosten für Flugticket, Unterkunft und Mietwagen.

    Zum Artikel