Steuer: Kann ich die Haftpflicht­versicherung geltend machen?

Lars Schliewe
5 Min. Lesezeit

Steuern sparen ist eine feine Sache. Das geht übrigens auch mit der Privathaftpflicht­versicherung.

Veröffentlicht am 14. Dezember 2021

Eine Frau sitzt hinter ihrem Laptop

Kurzer Überblick

  • Eine Privathaftpflicht­versicherung ist für jeden wichtig. Sie leistet, wenn Sie jemand anderem Schaden zufügen. 
  • Weil jeder sie braucht, kommt der Staat Ihnen steuerlich entgegen. 
  • Sie können Ihre Haftpflicht­versicherung(en) als Sonderausgabe eintragen: Anlage „Vorsorgeaufwand“, Zeile 46  (Stand 2024). 
  • Beachten Sie die Höchstgrenze für Sonderausgaben. Für Angestellte, Rentner und Beamte liegt diese bei 1.900,- Euro, für Selbständige bei 2.800,- Euro. 
  • Sie benötigen einen Beitragsnachweis oder eine Kopie des Versicherungsvertrages mit Belegen der Beitragszahlung. 

Brauche ich eine Privathaftpflichtversicherung?

Ein Haftpflichtschutz sichert Sie im Fall eines Schadens vor den Forderungen Dritter ab. Es ist erstaunlich, was für große Summen durch kleine Missgeschicke zusammenkommen können. Ohne Versicherungsschutz müssten Sie diese aus eigener Tasche bezahlen. Das macht die Privathaftpflicht­versicherung zu einer der wichtigsten Versicherungen. Für jeden.

Vorsorgeaufwendungen – Ihre Sicherheit, staatlich gefördert

Der Staat erkennt die persönliche Absicherung gegen unterschiedliche Risiken des Lebens als Vorsorgeaufwand an. Sie können die Beiträge damit steuerlich geltend machen. Das gilt für Vorsorgeaufwendungen für das Alter, gegen Krankheit und gegen Schäden, die ein finanzielles Risiko bergen. Dazu gehören neben der Privathaftpflicht­versicherung auch die

  • Kranken­versicherung
  • Pflege­versicherung
  • Unfall­versicherung
  • Altersvorsorge
  • Berufsunfähigkeits­versicherung

aber auch weitere Haftpflicht­versicherungen, wie die

  • Tierhalterhaftpflicht für Hunde und Pferde
  • Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht
  • Bauherrenhaftpflicht
  • Jagdhaftpflicht
  • Gewässerschaden-Haftpflicht 
  • Bootshaftpflicht

Voraussetzungen für die Absetzbarkeit Ihrer Haftpflichtversicherung

Es müssen drei grundlegende Voraussetzungen erfüllt sein, damit Sie Ihre Beiträge zur Privathaftpflicht­versicherung steuerlich geltend machen können:

  1. Sie haben im betreffenden Steuerjahr steuerpflichtige Einnahmen.
  2.  Sie reichen Ihre Steuererklärung fristgerecht ein.
  3. Sie haben den Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen noch nicht erreicht.

Was ist der Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen?

Als Vorsorgeaufwendungen gelten auch Ihre Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflege- sowie zu weiteren Haftpflicht­versicherungen. Insgesamt können Sie höchstens 1900,- Euro (Selbständige 2800,- Euro) als Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend machen. 

Höchstbeträge im Überblick:

Angestellte, Rentner und Beamte: 1.900,- Euro

Selbständige und Freiberufler: 2.800,- Euro

Beispiel 1:

Sie zahlen als Angestellter jährlich 2.000 Euro für Ihre Kranken- und Pflege­versicherung. Damit haben Sie den Höchstbetrag bereits erreicht und können keine zusätzlichen Ausgaben in der Steuererklärung geltend machen. 

Beispiel 2:

Sie zahlen als Angestellter 1.600,- Euro pro Jahr für Kranken- und Pflege­versicherung. Sie können noch zusätzliche Eintragungen in Höhe von 300,- Euro machen, unter anderem für Ihre Privathaftpflicht. 

Übrigens: Beiträge zur privaten und gesetzlichen Basiskranken­versicherung und zur gesetzlichen Pflege­versicherung berücksichtigt das Finanzamt stets in tatsächlicher Höhe. Auch wenn sie den Höchstbetrag übersteigen.

Alles richtig eintragen – so geht’s Schritt für Schritt

Unabhängig davon, ob Sie Ihre Steuern auf Papier oder digital einreichen, werden Versicherungsbeiträge fast alle in der Anlage „Vorsorgeaufwand“ erfasst.

Ihre Beiträge zur Privathaftpflicht­versicherung tragen Sie unter dem Oberbegriff „Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen“ beim Punkt „Unfall- und Haftpflicht­versicherungen sowie Risiko­versicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen“ in Zeile 46 ein.

Sollten Sie weitere Haftpflicht­versicherungen haben, rechnen Sie die jeweiligen Jahresbeiträge zusammen und tragen hier die Gesamtsumme ein.

Beispiel für Angestellte:

Kranken- und Pflege­versicherung: 1.600,- Euro (Eintrag in Zeile 11 und 13)

Privathaftpflicht: 70,- Euro

Tierhalterhaftpflicht: 100,- Euro

Jagdhaftpflicht: 50,- Euro

Ihr Eintrag in Zeile 46: 220,- Euro

Welche Belege brauche ich?

Auf Nachfrage müssen Sie dem Finanzamt einen Beitragsnachweis vorlegen können. Hierbei spricht man auch von der sogenannten Belegvorhaltepflicht. Den Beitragsnachweis sendet Ihnen Ihre Versicherung in der Regel jedes Jahr unaufgefordert zu. Alternativ können Sie die Beitragszahlungen auch anhand Ihrer Kontoauszüge belegen.

Sonderfall

Versicherungsbeiträge als Werbungskosten absetzen

Beiträge zu Versicherungen, die Sie aus rein beruflichen Gründen abgeschlossen haben, wie beispielsweise eine Berufshaftpflicht­versicherung, geben Sie nicht als Vorsorgeaufwendungen an, sondern als Werbungskosten. Selbständige verbuchen diese in den Betriebskosten, Angestellte nutzen hierzu die Anlage N.

Sonderregelungen für Partner & Ehepartner

Ehepaare, die eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, können ihre jeweiligen Höchstbeträge zusammenlegen. Zwei Angestellte kämen dann auf einen gemeinsamen Höchstbetrag von 3.800,- Euro, bei zwei Selbständigen wären es 5.600,- Euro. Ein „gemischtes“ Paar würde über einen gemeinsamen Höchstbetrag von 4.700,- Euro verfügen.

Fazit

Als Angestellter, Selbständiger und Freiberufler schöpfen Sie Ihre Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen wahrscheinlich bereits mit Ihren Krankenkassen- und Pflegebeiträgen aus. Die steuerliche Absetzbarkeit der Privathaftpflicht­versicherung ist für Sie also eher nicht interessant.

Sind Sie hingegen Rentner oder Beamter, sollten Sie unbedingt daran denken, die Privathaftpflicht­versicherung nach Möglichkeit in Ihrer Steuererklärung geltend zu machen. Wir wünschen viel Spaß beim Steuern sparen! 

Fragen und Antworten

Nein, es kann nicht jede Versicherung beim Finanzamt geltend gemacht werden. Nicht absetzbar sind die meisten Sach­versicherungen, wie beispielsweise eine Hausrat­versicherung, eine Kfz-Kasko­versicherung, eine Reiserücktritts­versicherung oder eine Privat-, Miet- oder Verkehrsrechtsschutz­versicherung. Es gilt die Faustregel: Absetzbar sind nur Versicherungen, die der Vorsorge dienen und die Gesundheit oder die privaten Finanzen schützen.

Bei der steuerlichen Absetzbarkeit wird zwischen Werbungskosten und Sonderausgaben unterschieden. Versicherungen, die ein rein berufliches Risiko abdecken, werden den Werbungskosten zugeordnet. Dazu gehören zum Beispiel 

  • Berufshaftpflicht­versicherung 
  • Arbeitsrechtsschutz­versicherung
     

Versicherungen, die ein privates Risiko abdecken, müssen in der Steuererklärung als Sonderausgaben ausgewiesen werden. Die häufigsten Aufwendungen in diesem Bereich sind: 

  • Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Renten­versicherung 
  • private Kranken­versicherung und private Pflege-Pflicht­versicherung
  • private Unfall­versicherung 
  • Berufsunfähigkeits­versicherung 
  • Haftpflicht­versicherungen
  • Rürup-Renten

Ja, Sie geben Ihre Steuererklärung wie gewohnt in Papierform, per Steuersoftware oder direkt über Elster ab. 

Über den Autor

Chapter Lead Marktmanagement Exklusivvertrieb
Lars Schliewe

Lars Schliewe arbeitet im Produktmarketing der SIGNAL IDUNA und ist Experte für alle Fragen rund um Hausrat- und Haftpflicht­versicherung. In seiner Freizeit geht er gern Klettern und Wandern. Außerdem interessiert sich der Familienvater leidenschaftlich für Fußball.

Lars Schliewe

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