Ist meine Zahnzusatz­versicherung von der Steuer absetzbar?

Maik Luziga
aktualisiert am 24.09.2024
5 Min. Lesezeit

Kann ich meine Zahnzusatz­versicherung von der Steuer absetzen? Welche Kosten kann ich geltend machen und welche Formulare brauche ich?

Veröffentlicht am 05. Februar 2020

Eine Frau sitzt auf einem Bürostuhl und legt ihre Füß auf den Schreibtisch.

Kurzer Überblick

  • Sie können Ihre Zahnzusatz­versicherung von der Steuer absetzen. Es gibt aber Höchstbeträge, die oft schon von den Beiträgen zur privaten und gesetzlichen Krankenkasse ausgeschöpft werden.
  • Hauptsächlich profitieren Studierende und Geringverdienende von der steuerlichen Absetzbarkeit der privaten Zusatz­versicherung.
  • Sie haben zusätzlich die Möglichkeit, Ihre Zahnbehandlungen als „Außergewöhnliche Belastungen“ abzusetzen, egal, ob Sie eine Zahnzusatz­versicherung haben oder nicht.
  • In der Einkommensteuererklärung tragen Sie die Zahnzusatz­versicherung in die „Anlage Vorsorgeaufwand“ ein.

Ist die Zahnzusatzversicherung steuerlich absetzbar?

Einige private Zusatz­versicherungen können Sie von der Steuer absetzen. Dazu gehören zum Beispiel Unfall-, Haftpflicht- und Berufsunfähigkeits­versicherungen. Und auch die Zahnzusatz­versicherung lässt sich grundsätzlich steuerlich geltend machen. Angestellte und Selbstständige, Rentnerinnen und Rentner, Beamtinnen und Beamte sowie Studierende – sie alle können ihre privaten Zusatz­versicherungen als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. 

In welcher Höhe ist meine Zahnzusatzversicherung steuerlich absetzbar?

Leider hat die Sache einen Haken: Die absetzbaren Beiträge sind gedeckelt. In den meisten Fällen ist der in der Steuererklärung maximal anzusetzende Betrag bereits durch die abgeführten Sozial­versicherungsbeiträge ausgeschöpft. Denn ein relativ niedriges Einkommen reicht schon aus, um über diese Grenze zu kommen. Arbeiten Sie beispielsweise als angestellter Friseur und bekommen ein Einstiegsgehalt von 1.500 Euro brutto, fallen davon rund 160 Euro monatlich als Arbeitnehmeranteil zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pflege­versicherung an. Das sind jährlich 1.920 Euro, und damit ist die Höchstgrenze von 1.900 Euro überschritten. Die Zahnzusatz­versicherung wirkt sich steuerlich nicht aus.

Die jährlichen Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen, zum Beispiel Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen­versicherung und private Zusatz­versicherungen, im Überblick:

  • 1.900 Euro für ledige Angestellte
  • 2.800 Euro für ledige Selbstständige
  • 3.800 Euro für Ehepartner, wenn beide angestellt sind
  • 5.600 Euro für Ehepartner, wenn beide selbstständig sind
  • 4.700 Euro für Ehepartner, wenn einer selbstständig und der andere angestellt ist

Wer profitiert vom Absetzen der Zahnzusatzversicherung?

Aufgrund der niedrig bemessenen Höchstgrenzen verschaffen Zusatz­versicherungen vielen Beschäftigten keinen merklichen Steuervorteil. Es gibt dennoch einige Personengruppen, die von der Absetzbarkeit ihrer Zahnzusatz­versicherung profitieren können. Studierende, Geringverdienende oder gemeinsam veranlagte Ehepartner haben gute Chancen, durch ihre Zusatz­versicherung Steuererleichterungen zu erhalten.

Hierzu zwei vereinfachte Rechenbeispiele:

Als Student unter 30 müssen Sie zum Beispiel noch vergleichsweise geringe Krankenkassenbeiträge von durchschnittlich 100 Euro monatlich abführen. Sie kommen also auf 1.200 Euro im Jahr, und Beiträge zur Zahnzusatz­versicherung können sich noch steuerlich mindernd auswirken.

Sind Sie verheiratet, genießen Sie ebenfalls nicht selten Steuervorteile. Nehmen wir unser Eingangsbeispiel: Ledig und kinderlos kommt unser Friseur schnell über die anrechenbare Höchstgrenze von 1.900 Euro. Heiratet er jedoch jemanden, der ebenfalls als Angestellter arbeitet und macht eine gemeinsame Steuererklärung mit seinem Ehepartner, steigt der anrechenbare Höchstbetrag auf 3.800 Euro. Wenn sein Ehepartner geringe Sozialabgaben in Höhe von 1.200 Euro jährlich leisten muss, hat das Ehepaar mit 3.600 Euro Sozialabgaben jährlich noch nicht die gesamte Summe ausgeschöpft und kann somit noch die Zahnzusatz­versicherung mit bis zu 200 Euro jährlich geltend machen. Hat er beispielsweise eine ZahnTOPpur Versicherung bei der SIGNAL IDUNA und zahlt dafür rund 172 Euro im Jahr, kann er die Beiträge steuerlich absetzen.

Wie trage ich meine Zahnzusatzversicherung in die Steuererklärung ein?

Die Beiträge zur Zahnzusatz­versicherung gehören in die „Anlage Vorsorgeaufwand“ der Einkommensteuererklärung. Sie können sich diese Anlage auf der Seite des Bundesfinanzministeriums herunterladen. Dort tragen Sie Ihre Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosen­versicherung ein. Und auch Ihre Beiträge zur Zahnzusatz­versicherung können Sie hier aufführen. Gesetzlich Versicherte füllen dabei Zeile 22, privat Versicherte Zeile 27 aus. Die Zahnzusatz­versicherung wird als Sonderausgabe, oder als „über die Basisabsicherung hinausgehender Beitrag“ aufgeführt. Im ELSTER-Formular finden Sie das entsprechende Feld im Bereich „Wahlleistungen und Zusatz­versicherungen“.

Wichtig: Haben Sie in dem fraglichen Jahr Beiträge von der Versicherung erstattet bekommen, müssen Sie diese Summe abziehen.

Kann ich Zahnbehandlungen absetzen, auch wenn ich eine Zahnzusatzversicherung habe?

Egal, ob Sie eine Zahnzusatz­versicherung haben oder nicht: Sie können Ihre Eigenanteile an allen Zahnbehandlungen grundsätzlich von der Steuer absetzen. Sie fallen dann unter die sogenannten „Außergewöhnlichen Belastungen“. Voraussetzung hierbei ist: Die Behandlung ist medizinisch notwendig, und die Kosten überschreiten den sogenannten zumutbaren Betrag. Was zumutbar ist, hängt von Faktoren wie Einkommen, Zahl der Kinder und Familienstand ab.

Um Ihren Anteil an der Zahnbehandlung als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend zu machen, gehen Sie wie folgt vor:

  • Laden Sie sich die "Anlage Außergewöhnliche Belastungen" herunter. Diesen finden Sie auf zahlreichen Seiten im Internet. Achten Sie auf die richtige Jahreszahl oben rechts in der Ecke.
  • Auf dieser können Sie die Kosten für Ihre Zahnbehandlung ab Zeile 19 unter „Andere Aufwendungen“ eintragen. Beachten Sie, dass Sie nur Ihren Eigenanteil geltend machen können. Kosten, die von der Krankenkasse oder der Zahnzusatz­versicherung erstattet werden, müssen Sie abziehen.
  • Nicht nur die Behandlungs- und Materialkosten selbst sind absetzbar. Auch im Rahmen der Behandlung verschriebene Medikamente und spätere Reparaturen und Anpassungen am Zahnersatz können dazu gezählt werden. Bewahren Sie alle Belege und Rechnungen auf, die im Zusammenhang mit der Zahnbehandlung stehen.
  • Wenn es sich um eine langwierige Behandlung handelt, achten Sie darauf, die gesamten Kosten dafür in einem Kalenderjahr zu entrichten und nicht auf zwei Jahre zu verteilen. Damit steigt die Chance, dass sich die Kosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich auswirken.

Fazit: Die Zahnzusatzversicherung in der Steuererklärung

Obwohl der Fiskus ein wenig Spielraum für die Absetzung privater Zusatz­versicherungen einräumt, profitieren die wenigsten Steuerpflichtigen von dieser Möglichkeit. Aber Ihre private Zahnzusatz­versicherung kann Ihnen natürlich trotzdem eine ganze Menge Geld sparen. 
Ein Beispiel: Ihnen fehlt ein Backenzahn. Er soll durch ein Implantat ersetzt werden. Die Kosten dafür betragen rund 3.350 Euro. Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt 60 Prozent der Kosten für eine Regelversorgung. Das heißt in diesem Falle: Sie bekommen 460,60 Euro Zuschuss für eine einfache Metallkrone und müssen die restlichen rund 2.889,40 Euro selbst bezahlen.


Mit Zahnzusatz­versicherung
  • Implantat mit einer Krone für einen einzelnen Backenzahn. Gesamtkosten: 3.353,15 Euro

  • Übernahme durch die Zahnzusatz­versicherung (Tarif ZahnEXLUSIV): 2.777,40 Euro

  • Hiervon Anteil der gesetzlichen Krankenkasse: 575,75 Euro

  • Eigenanteil: 0 Euro


Ohne Zahnzusatz­versicherung
  • Implantat mit einer Krone für einen einzelnen Backenzahn. Gesamtkosten: 3.353,15 Euro

  • Anteil der gesetzlichen Krankenkasse: 575,75 Euro

  • Eigenanteil: 2.777,40 Euro

Haben Sie dagegen eine Zahnzusatz­versicherung, zum Beispiel den Tarif ZahnEXKLUSIV oder ZahnEXKLUSIVpur der SIGNAL IDUNA, erstattet diese Ihnen die Restkosten, die nach der Leistung der gesetzlichen Krankenkasse übrigbleiben.

Zum Schluss noch ein wichtiger Hinweis:
Der Artikel gibt keine rechtsverbindlichen Auskünfte zu steuerlichen Auswirkungen. Denn dazu ist nur eine autorisierte Stelle wie das Finanzamt, ein Steuerberater oder eine Steuerberaterin berechtigt.

Über den Autor

Spezialist für Kranken- und Pflege­versicherungen
Maik Luziga

Maik Luziga ist im Bereich Marketing der SIGNAL IDUNA unser Spezialist für Kranken- und Pflege­versicherungen. Im Blog widmet er sich insbesondere allen Fragen rund um Zahnzusatz­versicherung. In seiner Freizeit ist er gerne sportlich aktiv.

Maik Luziga

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