Die gesetzliche Unfallrente, auch als „Verletztenrente“ oder „Verletztengeld“ bezeichnet, erhalten Sie in Deutschland von der gesetzlichen Unfallversicherung – einer Pflichtversicherung, in der alle Arbeitgeber ihre Beschäftigten anmelden müssen. Voraussetzung für den Erhalt einer Leistung ist deshalb, dass Sie in einem Anstellungsverhältnis stehen.
Ist Ihre Erwerbsfähigkeit länger als 26 Wochen um 20 Prozent oder mehr gemindert, können Sie eine gesetzliche Unfallrente beziehen. Ihr Arbeitgeber wird alles Notwendige beantragen.
Die Höhe der Rente ist festgelegt: Sie ist sowohl an den Grad der Erwerbsminderung geknüpft als auch an Ihren Jahresarbeitsverdienst. Bezugsgröße hierfür ist Ihr Brutto-Einkommen aus den zwölf Monaten vor dem Unfallereignis. Ein wichtiges Detail: Der Gesetzgeber hat Mindest- und Höchstgrenzen für den Faktor „Jahresarbeitsverdienst“ festgelegt. Die Mindestgrenze bemisst sich am aktuellen Durchschnittseinkommen aller gesetzlich Rentenversicherten. 60 Prozent davon bilden die Berechnungsgrundlage für volljährige Versicherte. Die Höchstgrenze für den Verdienst ist klar geregelt: Hier wird die Bezugsgröße im Jahr des Unfalls verdoppelt.
Abhängig vom Grad Ihrer Einschränkung erhalten Sie eine Voll- oder Teilrente. Die Vollrente beträgt zwei Drittel Ihres Jahresarbeitsverdienstes. Versteuern müssen Sie diese Leistung nicht.
Eine Schwerverletztenzulage in Höhe von zehn Prozent der Verletztenrente ist an drei Parameter geknüpft:
- Ihre Erwerbsminderung beträgt mindestens 50 Prozent,
- Sie können keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen,
- Sie erhalten keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Gut zu wissen: Die gesetzliche Unfallrente wird jährlich angepasst, parallel zur gesetzlichen Altersrente. Sie erhöht sich um den gleichen Prozentsatz.
Ihr Vorteil: Haben Sie Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallrente, können Sie zusätzlich Leistungen einer privaten Unfallrente beziehen.