Private Krankenversicherung in der Elternzeit

Ist der Nachwuchs da, sind gemeinsame Momente wertvoll. Der Staat stellt diese Lebensphase unter besonderen Schutz: mit der Elternzeit. Viele erhalten zudem Elterngeld. Aber wie funktioniert die Krankenversicherung in der Elternzeit: gesetzlich (GKV) oder privat (PKV)? Wie in Teilzeit und wie im Beamtenstatus?

David Bläsing
Veröffentlicht am 11.11.2025
8 Min. Lesezeit

Überblick

  • Im Anschluss an den Mutterschutz können Arbeitnehmende zur Betreuung ihres Nachwuchses die sogenannte Elternzeit in Anspruch nehmen: eine Auszeit von der Berufstätigkeit, die ebenfalls gesetzlich geregelt ist. 

  • Ab dem Tag der Entbindung beträgt die Elternzeit höchstens 36 Monate. Beide Elternteile können sich die Elternzeit aufteilen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Übertragung dieser Zeit anteilig auf spätere Jahre möglich.

  • Die Zahlung von Elterngeld soll Einkommensverluste von Müttern und Vätern während der Betreuung ihrer Kinder ausgleichen

  • Die Höhe des Elterngeldes ist an verschiedene Faktoren geknüpft. Bezugsgröße ist das Nettoeinkommen.

  • Das Elterngeld wird einem Elternteil für maximal zwölf Monate nach der Geburt gezahlt, wobei eine Verlängerung auf 14 Monate zum Beispiel Alleinerziehenden gewährt wird. Abweichend hiervon gibt es Sonderregelungen.

  • Während der Elternzeit gelten spezielle Regularien für den Krankenversicherungsschutz in der gesetzlichen und in der privaten Krankenversicherung.

  • Teilzeitarbeit ist während der Elternzeit möglich, löst aber Versicherungspflicht aus – sowohl in der PKV als auch in der GKV. 

  • Während der Elternzeit kann die Teilzeitarbeit maximal 32 Stunden wöchentlich betragen.

  • Für Beamtinnen und Beamte gelten in der Elternzeit spezielle Regeln. 

 

Was bedeutet Elternzeit, was ist Mutterschutz?

Durchwachte Nächte, wacklige Schritte ins Leben und der erste Zahn als Familienfest – Elternzeit ist turbulent. Damit Eltern und Kinder den Start ins gemeinsame Leben bestmöglich gestalten können, gibt es gesetzliche Regelungen: Mutterschutz, Elternzeit, Mutterschafts- und Elterngeld. Was steckt dahinter, wo sind die Unterschiede? 

Auf Mutterschutz folgt Elternzeit – das Wichtigste auf einen Blick

  • geht der Elternzeit voraus (Ausnahme: Bei einer Fehl- oder Totgeburt besteht ggf. Anspruch auf Mutterschutz, aber nicht auf Elternzeit).

  • beginnt sechs Wochen vor der Entbindung und endet acht Wochen bzw. zwölf Wochen danach.

  • ist gesetzlich an die sogenannte Mutterschutzfrist gebunden. Sie schützt Mutter und Kind durch ein striktes Beschäftigungsverbot.

  • Mutterschaftsgeld erhalten gesetzlich Krankenversicherte pro Tag in Höhe von 13 Euro von ihrer Krankenkasse. 

  • Privat Krankenversicherte erhalten vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS)einmalig maximal 210 Euro.

  • Arbeitgeber müssen sowohl gesetzlich als auch privat Versicherten einen Zuschuss zahlen: die Differenz zwischen dem Nettoeinkommen und den täglich 13 Euro (steuer- und sozialversicherungsfrei).

  • steht Arbeitnehmenden im Anschluss an den Mutterschutz zu (Ausnahme: Die Frau hatte aufgrund einer Fehl- oder Totgeburt Anspruch auf Mutterschutz).

  • ist zeitlich befristet: Ab der Entbindung beträgt die Elternzeit maximal 36 Monate.

  • ist gesetzlich umfassend geregelt. Die Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich, sofern die Zeit vor dem dritten Geburtstag des Kindes genommen wird.

  • eine Übertragung von bis zu zwölf Monate auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres ist möglich – vorausgesetzt, der Arbeitgeber stimmt dem zu. 

  • kann auf beide Elternteile aufgeteilt werden.

  • bietet Schutz im Arbeitsleben: Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis während dieser Zeit nicht kündigen.

  • muss spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden.

  • ermöglicht eine Teilzeitbeschäftigung. Bis zu 32 Stunden pro Woche sind zulässig; gegebenenfalls besteht hierauf sogar ein Rechtsanspruch. 

  • ermöglicht Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder in Selbstständigkeit, sofern der Arbeitgeber zustimmt.

Finanzielles in der Elternzeit: Elterngeld

Kann von vielen verschiedenen Personen in Anspruch genommen werden: 

  • Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen

  • Hausfrauen und Hausmännern

  • Auszubildenden

  • Selbstständigen

     

Können Mütter und Väter beziehen, die: 

  • ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen

  • maximal 32 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind

  • mit ihren Kindern in einem Haushalt leben

  • einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben

 

Elterngeld, Elterngeld Plus, Partnerschaftsbonus – den Durchblick behalten

Auf den ersten Blick sind die Begriffe verwirrend. Das Prinzip ist jedoch gut durchdacht. Das sogenannte Elterngeld bildet die Basis. Dieses Basiselterngeld ist grundsätzlich eine Familienleistung, die Einkommenseinbußen von Eltern ausgleichen soll, wenn diese ihre Kinder nach der Geburt selbst versorgen und erziehen möchten.

Varianten des Elterngeldes sind das sogenannte Elterngeld Plus sowie der Partnerschaftsbonus. Diese Gelder bieten jungen Familien zusätzliche finanzielle Unterstützung und sind sogar mit dem Elterngeld kombinierbar.

Wie viel: Höhe des Elterngeldes

Sowohl die Höhe des Elterngeldes als auch die Bezugsdauer sind klar geregelt. Die wichtigsten Fakten: 


  • Das Elterngeld beträgt 67 Prozent des Nettoeinkommens.

  • Ab einem zu berücksichtigenden Einkommen von 1.200 Euro sinkt der Prozentsatz von 67 auf 65 Prozent. Wichtig zu wissen: Die 67 Prozent verringern sich um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, die das Einkommen die Grenze von 1.200 Euro überschreitet. Diese Verringerung geht bis maximal 65 Prozent. Dies wird bereits bei einem Einkommen in Höhe von 1.240 Euro pro Monat erreicht.

  • Der Mindestbetrag ist mit 300 Euro festgesetzt.

  • Geringverdienende mit einem Nettoeinkommen unter 1.000 Euro monatlich erhalten eine Erhöhung auf bis zu 100 Prozent des zuvor bezogenen Einkommens.

  • Elterngeld wird monatlich bis zu einer Höhe von 1.800 Euro gezahlt.

  • Die Einkommensgrenze für Elterngeld beträgt ab dem 1. April 2025 175.000 Euro zu versteuerndes Einkommen. Diese Regelung gilt für Alleinerziehende und Paare gleichermaßen.

  • Für Geschwisterkinder gibt es einen Geschwisterbonus: Familien mit mehreren Kindern erhalten diesen Bonus in Höhe von 10 Prozent des Elterngeldes, mindestens jedoch 75 Euro. Voraussetzung: Zumindest ein älteres Geschwisterkind unter drei Jahren muss mit im Haushalt leben. Leben zwei oder mehr Geschwister mit im Haushalt, dürfen mindestens zwei davon das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

  • Auf das Elterngeld wird das Mutterschaftsgeld inklusive des Arbeitgeberzuschusses voll angerechnet.

  • Wichtig für privat Krankenversicherte: Die einmalige Zahlung in Höhe von max. 210 Euro an privat krankenversicherte Mütter wird nicht angerechnet.

  • Das Elterngeld reduziert sich, wenn die Mutter während der Elternzeit einer Erwerbstätigkeit unter 32 Stunden pro Woche nachgeht. In diesem Falle wird das Elterngeld aus dem Differenzeinkommen berechnet.

  • Spezielle Regelung für Arbeitnehmende, Beamtinnen und Beamte für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit: Hier ist das Bruttoeinkommen Bezugsgröße, vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer, die individuellen Sozialabgaben sowie 1/12 des Arbeitnehmer-Pauschbetrages.

  • Relevant für die Berechnung ist der Durchschnittsbetrag der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes.

Rechenbeispiel:

Sabrina Wendt verdient als angestellte Buchhändlerin vor der Geburt ihres Sohnes Max monatlich 2.500 Euro netto. Während der Elternzeit steigt sie in Teilzeit wieder ins Berufsleben ein. Ihr Monatseinkommen in Teilzeit beträgt 1.500 Euro netto. Das Differenzeinkommen in Höhe von 1.000 Euro ist die Berechnungsgrundlage für das Elterngeld, das ihr nun zusteht, nämlich 670 Euro. Das heißt:

Durchschnittseinkommen vor der Geburt: 2.500 € 
Durchschnittseinkommen während Teilzeit: 1.500 € 
Differenzeinkommen: 2.500 € - 1.500 € = 1.000 €  
Elterngeld: 1.000 € x 67 % = 670 €

Wie lange: Dauer der Elterngeldzahlung

Gut zu wissen: Elterngeld erhalten Sie monatsweise, und zwar entsprechend der Lebensmonate Ihres Kindes, nicht nach Kalendermonaten. Die Zeiträume sind klar geregelt:

  • Elterngeld kann ein Elternteil für maximal zwölf Monate nach der Geburt des Kindes beziehen. 

  • Ausnahmeregelungen gelten zum Beispiel für Alleinerziehende: Sie können über 14 Monate Elterngeld erhalten.

  • Elterngeld-Zahlungen können auf die doppelte Zeitspanne ausgedehnt werden, wenn die monatliche Leistung um 50 Prozent reduziert wird.

  • ist eine Leistung des Staates.

  • erhalten Väter oder Mütter für höchstens 14 Monate.

  • bei freier Aufteilung des Zeitraumes unter beiden Elternteilen, wobei ein Elternteil mindestens zwei, höchstens zwölf Monate für sich beanspruchen kann.

  • wird für zwei weitere Monate gezahlt, wenn sich der andere Elternteil ebenfalls an der Erziehung und Betreuung des Kindes beteiligt und den Eltern dadurch mindestens zwei Monatseinkommen verloren gehen.  

  • erleichtert Eltern die Kombination von Elternzeit und Teilzeitarbeit: Arbeiten Mütter/Väter nach der Geburt ihres Kindes in Teilzeit, können sie das Elterngeld länger beziehen.

  • funktioniert nach einem simplen Prinzip: Verdopplung der Bezugsdauer des Elterngeldes bei Halbierung der Höhe der Zahlung.

  • kann alternativ zum Basiselterngeld gewählt werden oder in Kombination mit dem Basiselterngeld.

  • sind vier zusätzliche Elterngeld-Plus-Monate.

  • können nur beide Elternteile bei gleichzeitiger Teilzeitarbeit von 24 bis 32 Wochenstunden innerhalb dieser vier Monate beantragen.

  • müssen am Stück genommen werden.

  • können die Bezugsdauer auf maximal 28 Monate verlängern. 

Tip:

Einzelheiten zu den Themen Elternzeit und Elterngeld finden Sie in der Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Gesetzlich oder privat: Wie funktioniert die Krankenversicherung während der Elternzeit?

Eines vorab: In Deutschland besteht Krankenversicherungspflicht. Das gilt auch während der Elternzeit. 

Erst einmal ändert die Elternzeit nichts an der Zugehörigkeit zu Ihrer Krankenversicherung. 

Waren Sie zuvor gesetzlich krankenversichert, bleibt das so. Waren Sie Mitglied in einer privaten Krankenversicherung, ändert sich daran grundsätzlich nichts. Eine Teilzeitbeschäftigung kann jedoch Versicherungspflicht auslösen.

Wie hängen Krankenversicherungsbeiträge und Elterngeld zusammen?

Diese Frage betrifft zwei Aspekte: einerseits die Leistungen, die Sie während der Mutterschutz- und Elternzeit als gesetzlich oder privat krankenversicherte Person erhalten, andererseits die Beitragszahlungen.

Am Beispiel einer 34-jährigen Arbeitnehmerin mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 3.000 Euro wird deutlich, wie sich das Einkommen und die Versicherungsbeiträge zur GKV und zu einer PKV wie SIGNAL IDUNA entwickeln können. In einem Zeitraum von 9 Monaten vor bis 12 Monate nach einer Entbindung hat sie mit folgendem Einkommen und Beiträgen zu rechnen:

GKV
PKV
Einkommen

51.000,00 €

50.664,00 €

./. Beiträge

11.184,23 €

10.350,00 €

= Gesamteinkommen

39.815,77 €

40.314,00 €

Zusammenfassend gesagt ist eine Mutterschaft also kein Grund, in der GKV zu bleiben. Außerdem ist das gute Gefühl, Privatpatientin zu sein, mit Geld kaum zu bezahlen.  

Wichtig hierbei: Grundsätzlich ist eine private Krankenversicherung günstiger, je jünger die Versicherten bei Eintritt in die PKV sind. Je eher der Wechsel in die PKV erfolgt, desto länger profitieren Versicherte nicht nur von maßgeschneiderten Leistungen und vielen Extras, sondern in der Regel auch von Beitragsersparnissen. 

Drei spezielle Regelungen in der PKV

  1. Arbeitgeberzuschuss: Ein privat krankenversicherter Arbeitnehmer kann auch für seine privat versicherte Ehefrau in der Elternzeit den Arbeitgeberzuschuss erhalten.

  2. Anwartschaft: Bei Aufnahme einer zulässigen Teilzeitbeschäftigung besteht wieder Versicherungspflicht in der GKV. In dieser Zeit kann eine Krankenversicherung wie SIGNAL IDUNA als Anwartschaft geführt werden. Damit ist bei Rückkehr in die PKV sichergestellt, dass die Konditionen vergleichbar sind, Alterungsrückstellungen erhalten bleiben und eine erneute Gesundheitsprüfung entfällt.

  3. Familienversicherung: Sollte der Ehepartner einer privat krankenversicherten Arbeitnehmerin Mitglied der GKV sein, ist für ihn in der Elternzeit keine Familienversicherung möglich.

Sonderfall: Tarifbeschäftigung in der Elternzeit

In einem Fall kann sich Ihr Krankenversicherungsschutz in der Elternzeit grundlegend ändern – nämlich dann, wenn Sie eine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen. Folgendes kommt in der Praxis häufiger vor: 

Nehmen Sie während Ihrer Elternzeit eine Teilzeitstelle an, tritt Versicherungspflicht ein. Das bedeutet, Sie müssen sich in der GKV pflichtversichern – ganz gleich, ob Sie zuvor privat oder gesetzlich krankenversichert waren. 

Klarer Vorteil für PKV-Versicherte: Sie können sich für die Dauer der Elternzeit von dieser Versicherungspflicht befreien lassen. Voraussetzung ist, dass die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 32 Stunden beträgt. 

PKV für Beamtinnen und Beamte: Regelungen in der Elternzeit

Sind Sie verbeamtet und in der PKV versichert, gelten für Sie folgende Regelungen:

Die Mutterschutzvorschriften und das Beschäftigungsverbot gelten auch für Beamtinnen. Rechtsgrundlage ist die jeweilige Mutterschutzverordnung. Als Beamtin haben Sie für die Dauer der Mutterschutzfrist durchgehend Anspruch auf Bezüge.

Entsprechend der jeweils geltenden Elternzeitverordnung haben Sie Anspruch auf Elternzeit. Die Bestimmungen hierfür sind mit denen für andere Arbeitnehmende vergleichbar. Ihr Vorteil: Da Ihr Beamtenstatus fortbesteht, löst eine zulässige Beschäftigung keine Versicherungspflicht in der GKV aus.

Für Beamtinnen und Beamte gelten beim Elterngeld die gleichen Regeln wie für Arbeitnehmende.

Während der Elternzeit haben Sie durchgehend Anspruch auf Beihilfe. Damit kann Ihr privater Krankenversicherungsschutz unverändert bestehen bleiben.  
Je nach Dienstherr haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung.  
Als Heilfürsorgeberechtigte behalten Sie während der Elternzeit grundsätzlich Ihren Anspruch auf Heilfürsorge. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrem Dienstherrn.

Fazit

Elternzeit ist wertvoll für junge Familien und deshalb gesetzlich geschützt. Sie folgt unmittelbar auf den Mutterschutz. Ab der Entbindung beträgt sie maximal 36 Monate. Nehmen Sie die Elternzeit vor dem dritten Geburtstag Ihres Kindes, muss Ihr Arbeitgeber dem nicht zustimmen. Während der Elternzeit dürfen Sie maximal 32 Stunden wöchentlich arbeiten. Diese Teilzeitbeschäftigung löst in der Regel Versicherungspflicht in der GKV aus. Davon können sich viele privat Versicherte für die Dauer der Elternzeit befreien lassen. Ist keine Befreiung möglich, sichern Sie sich die Konditionen Ihres ursprünglichen PKV-Vertrags ganz einfach durch die Anwartschaftsversicherung. Damit bleiben Ihre Alterungsrückstellungen erhalten, und Sie vermeiden eine erneute Risikoprüfung, wenn Sie in die PKV zurückkehren. 

Fragen und Antworten

Mit Ihrer privaten Krankenversicherung sollten Sie sich in Verbindung setzen, bevor Sie in Elternzeit gehen. Denn während der Elternzeit wird sich Ihre Einkommenssituation möglicherweise ändern. Das Team Ihrer privaten Krankenversicherung kann Sie detailliert zu Ihren Ansprüchen und Optionen beraten. 

Spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit müssen Sie diese bei Ihrem Arbeitgeber beantragen. Den Antrag stellen Sie schriftlich.

Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten. Sind beide Elternteile privat krankenversichert, schließen Sie auch für Ihr Kind eine passende private Krankenversicherung ab. Ihr Neugeborenes können Sie innerhalb von drei Monaten nach der Geburt unkompliziert über die Kindernachversicherung absichern, sobald ein Elternteil privat krankenversichert ist: ohne Gesundheitsprüfung, ohne Wartezeit. Ist ein Elternteil gesetzlich krankenversichert, der andere in der PKV, müssen die Möglichkeiten individuell überprüft werden. Je nach Sachlage ist eine einfache Familienversicherung in der GKV oder eine private Krankenversicherung zu Ihren Wunschkonditionen möglich. Lassen Sie sich hierzu von dem fachkundigen Team Ihrer privaten Krankenversicherung beraten.  

Grundsätzlich ja, und zwar bis zu 32 Stunden wöchentlich. Unter gewissen Voraussetzungen haben Sie hierauf sogar einen Rechtsanspruch. Möchten Sie allerdings bei einem anderen Arbeitgeber als zuvor während der Elternzeit eine Teilzeitstelle annehmen oder selbstständig arbeiten, muss Ihr vorheriger Arbeitgeber zustimmen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang Ihr Krankenversicherungsschutz. Erhalten Sie Elterngeld, bleiben Sie wie zuvor krankenversichert. Sollten Sie Elternzeit nehmen, ohne Elterngeld zu beziehen, bleibt Ihr Krankenversicherungsschutz ebenfalls erhalten. Achtung: Sollten Sie als privat Krankenversicherte während der Elternzeit eine Teilzeitstelle annehmen, werden Sie versicherungspflichtig. Dann müssten Sie in die GKV wechseln, falls Sie keine Befreiung erhalten. Eine PKV-Anwartschaftsversicherung ist in diesem Falle empfehlenswert.

 

Sollten Sie als ursprünglich privat versicherter Elternteil während der Elternzeit versicherungspflichtig werden und mangels einer Befreiung in die GKV wechseln müssen, kann Ihnen eine Anwartschaftsversicherung wesentliche Ansprüche auf Ihren PKV-Schutz sichern. Kehren Sie zu einem späteren Zeitpunkt in die PKV zurück, erhalten Sie Ihren Versicherungsschutz zu vergleichbaren Konditionen. Sehr wichtig: Alterungsrückstellungen bleiben Ihnen per Anwartschaft ebenfalls erhalten, und eine erneute Gesundheitsprüfung entfällt.

Üblicherweise nicht, aber Sie können einen Ausgleich erhalten. Weshalb? Als privat versicherte Angestellte beziehungsweise Angestellter müssen Sie im Regelfalle während der Elternzeit Ihre PKV-Beiträge selbst übernehmen. Der bisherige Arbeitgeberanteil fällt weg. Als Ausgleich erhalten privat Krankenversicherte oft ein höheres Elterngeld als in der GKV Pflichtversicherte.

Über den Autor

David Bläsing

Spezialist für Krankenversicherungen

David Bläsing ist Marketingmanager bei SIGNAL IDUNA und Spezialist für Personenversicherungen. Im Ratgeber widmet er sich insbesondere Fragen rund um Altersvorsorge, Einkommensschutz und Krankenversicherungen. In seiner Freizeit ist er beim Wandern und Bergsteigen gern in luftigen Höhen unterwegs. Außerdem ist der junge Familienvater begeisterter Segler.

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