Betriebsrentenstärkungsgesetz
Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die Betriebsrente in Deutschland auszubauen. Hierzu wurde das Betriebsrentenstärkungsgesetz beschlossen, das seit dem 01.01.2018 in Kraft ist. Dabei hat der Gesetzgeber die kleinen und mittleren Betriebe und die Geringverdiener im Blick. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz setzt verstärkt auf tarifvertragliche Lösungen. Zusätzlich werden die allgemeinen Rahmenbedingungen verbessert, um weitere Anreize zu bieten.
Das Sozialpartnermodell wird die Rolle der Tarifvertragsparteien beim Aus- und Aufbau der betrieblichen Altersversorgung stärken. Es wird den bestehenden bAV-Modellen zur Seite gestellt, bleibt aber im Grundsatz nur den Tarifvertragsparteien vorbehalten. Deshalb eröffnet es eine „zweite bAV-Welt“.
Aber: Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, das Sozialpartnermodell zu wählen. Sie können auch weiterhin die bewährten Systeme nutzen.
Das Herzstück des Sozialpartnermodells ist die Einführung einer reinen Beitragszusage. Der Arbeitgeber ist lediglich verpflichtet, den vereinbarten Beitrag zu bezahlen. Es gilt das Prinzip „pay and forget“.
Bei einer reinen Beitragszusage dürfen keine Garantien versprochen werden.
Man spricht von einem „Zielrentenmodell“. Die spätere Rente ist abhängig von der Höhe des Versorgungskapitals auf Grundlage der gezahlten Beiträgen und den erzielten Kapitalerträgen. Um Schwankungen auszugleichen, können die Tarifpartner einen Sicherungsbeitrag tarifvertraglich vereinbaren.
Im Sozialpartnermodell darf ausschließlich eine Rente gewährt werden. Eine Kapitalzahlung, wie in den bestehenden Modellen der betrieblichen Altersversorgung, ist hier nicht möglich.
Bei Entgeltumwandlung im Sozialpartnermodell ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Zuschuss von 15 % auf den umgewandelten Betrag zu zahlen.
Allerdings nur, soweit er tatsächlich auch Sozialversicherungsbeiträge spart. Im Sozialpartnermodell ist der Zuschuss ab 01.01.2018 zu zahlen.
In der Regel müssen sich die Beschäftigten aktiv für betriebliche Altersversorgung entscheiden.
Opting-out kehrt dieses System um: Es werden alle Beschäftigten zu einem vereinbarten Zeitpunkt (z.B. nach Ende der Probezeit) angemeldet. Nur wer aktiv widerspricht, nimmt nicht an der Entgeltumwandlung teil.
Das Gesetz, bietet zukünftig die Möglichkeit, solche Opting-out-Systeme auf tarifvertraglicher Basis rechtssicher einzuführen.
Mit dem neuen Zuschussmodell verbessert der Gesetzgeber gezielt die Altersversorgung der Geringverdiener.
Geringverdiener sind Personen, die brutto monatlich bis zu 2.575 Euro verdienen. Arbeitgeber erhalten einen Zuschuss von 30%, wenn sie zusätzlich für diese Mitarbeitergruppe einen Beitrag zur Altersversorgung leisten. Gefördert werden Beiträge zwischen mindestens 240 bis 960 Euro jährlich.
Der steuerliche Förderbetrag für den Arbeitgeber beträgt damit 72 bis 288 Euro jährlich. Der Arbeitgeber verrechnet den Betrag einfach mit der abzuführenden Lohnsteuer.
Jede Firma hat ihr eigenes und individuelles Versorgungssystem, das unterschiedlich stark von den Änderungen betroffen sein kann. Einige der neuen Regelungen vereinfachen die betriebliche Altersversorgung oder bieten neue Möglichkeiten.
Die Übersicht der Änderungen mit Erläuterungen finden Sie HIER.
Wir empfehlen Ihnen, sich frühzeitig zu informieren.
Die Berater der SIGNAL IDUNA Gruppe unterstützen Sie gerne.
- Die „alte bAV-Welt“ bleibt bestehen und kann auch weiterhin angeboten werden.
- Bestehende Verträge können von den Arbeitnehmern unverändert weitergeführt werden.
- Auch Arbeitnehmer, die bereits jetzt eine Betriebsrente aufbauen, profitieren ab dem 01.01.2018 von den Änderungen für bestehende Versorgungssysteme.