Nach deutschem Recht bleiben Kreditforderungen über den Tod eines oder einer Kreditnehmenden hinaus bestehen – und zwar bis zum letzten Euro. Wollen Sie einen Kredit frühzeitig ablösen, müssen Sie üblicherweise mit zusätzlichen Kosten, der sogenannten Vorfälligkeitsentschädigung, rechnen.
Die Todesfall-Regelung bei Einzelkrediten:
Bei Einzelkrediten gehören Kreditschulden zur Erbschaft. Sofern der oder die Verstorbene testamentarisch nichts anderes festgelegt hat, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Damit gehen Verbindlichkeiten aus einem laufenden Kredit direkt an den oder die Erben über. Konkret heißt das: Die Restschuld eines laufenden Kredits muss zu gleichbleibenden Konditionen und in voller Höhe von demjenigen beglichen werden, der das Erbe antritt.
Die Regelung bei Gemeinschaftskrediten:
Durchaus üblich ist, dass zwei Personen gemeinsam einen Kredit aufnehmen und beide den Kreditvertrag unterzeichnen. Häufig ist dies bei Eheleuten der Fall, zum Beispiel bei einem Immobilien- oder Hauskredit. Im Regelfall greift hier die sogenannte gesamtschuldnerische Haftung.
Diese Regelung gilt genauso für andere Personenkonstellationen: Gemeinschaftskredite können grundsätzlich von jedem aufgenommen werden – so zum Beispiel von verheirateten oder unverheirateten Paaren, unter Freunden oder im Rahmen einer Geschäftspartnerschaft. Gesamtschuldnerische Haftung greift immer dann, wenn mehrere Personen als Kreditnehmende einen Kreditvertrag unterzeichnen, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.