Reiserücktritts­versicherung nach Buchung

Marisa Reinhard
5 Min. Lesezeit

Ist es möglich, eine Reiserücktritts­versicherung nachträglich, also nach Buchung der Reise abzuschließen? Falls ja, wann muss ich die Reise spätestens durch eine Reiserücktritts­versicherung absichern?  Hier erfahren Sie alles, was Sie wissen müssen.

Veröffentlicht am 19. Juli 2023

Mann sitzt mit Laptop und Koffer vor einem großen Fenster auf dem Boden.

Was benötige ich, um eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen?

Sie planen einen Urlaub mit der Familie, einen Städtetrip mit Freunden oder eine Gruppenreise mit dem Verein? Eine Reiserücktritts­versicherung (RRV) gibt Ihnen finanzielle Sicherheit für den Fall, dass die Reise kurzfristig abgesagt werden muss oder einzelne Teilnehmende nicht mitfahren können.

Wo normalerweise Stornokosten entstehen oder Sie Ihren bereits gezahlten Betrag nicht vom Reiseveranstalter erstattet bekommen, springt die Reiserücktritts­versicherung ein. Für den erfolgreichen Abschluss einer Reiserücktritts­versicherung ist die Angabe einiger Daten zur Reise nötig, die versichert werden soll. Für die Beitragsberechnung ist vor allem die Höhe der Reisekosten entscheidend. Auch der Reisebeginn muss beim Versicherungsabschluss angegeben werden. Viele Versicherer erfragen zudem auch das Reiseland, um den Beitrag zu berechnen.

Üblicherweise muss eine Reiserücktritts­versicherung bis 30 Tage vor Reiseantritt abgeschlossen werden. Bei Reisebuchungen für Reisen, die in weniger als 30 Tagen beginnen, gelten kürzere Fristen zum Abschluss der RRV. 

Fristen: Bis wann eine Reiserücktrittsversicherung nach Buchung spätestens abgeschlossen werden kann

Dadurch, dass bestimmte Reisedaten wie der Reisebeginn und -preis bei der Beitragsberechnung eine entscheidende Rolle spielen, ist der Abschluss einer Reiserücktritts­versicherung quasi nur "nachträglich" möglich. Denn vor der Buchung liegt Reisenden die ­versicherungsrelevante Information über den endgültigen Reisepreis in der Regel noch nicht vor.

Selbst, wenn Sie eine Reise buchen, die mehr als 30 Tage in der Zukunft liegt und diese fristgerecht versichern, handelt es sich strenggenommen um eine nachträgliche Reiserücktritts­versicherung. Doch was gilt, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Buchung und dem Reiseantritt weniger als 30 Tage liegen? 

Last-Minute-Regelung: Reiserücktrittsversicherung noch kurz vor Reiseantritt abschließen

Für eine Last-Minute-Reise, deren Beginn in unter 30 Tagen liegt, gibt es eine Sonderregelung. Hier können Sie eine Reiserücktritts­versicherung nachträglich, jedoch spätestens am dritten Werktag nach der Buchung abschließen . Sollten Sie also eine Reise buchen, die bereits in wenigen Tagen beginnt, etwa, weil sich erst kurzfristig eine Übernachtungsmöglichkeit am Zielort ergeben hat, können Sie noch bis zu drei Werktage nach Buchung eine Reiserücktritts­versicherung abschließen – natürlich wie immer mit vollumfänglichem Schutz und ohne Selbstbehalt.

Grafik: Wann greift die Reiserücktrittsversicherung und wann die Reiseabbruchversicherung?

Überblick: Wann greift die Reiserücktritts­versicherung und wann die Reiseabbruch­versicherung?

Tipp: Viele Reiseanbieter bieten Ihren Kundinnen und Kunden die Reiserücktritts­versicherung gleich mit an – gerade dann, wenn es sich um eine Last-Minute-Buchung handelt. Der Abschluss über den Reiseanbieter ist jedoch optional. Es lohnt sich oft, die RRV nicht direkt beim Reiseveranstalter mit abzuschließen, da es auf dem Markt günstigere Optionen gibt.

Kosten: Ist eine nachträgliche Reiserücktrittsversicherung teurer?

Kurz gesagt: Nein.

Buchen Sie beispielsweise Anfang des Jahres den Familienurlaub für die Sommerferien, spielt es keine Rolle, ob Sie die RRV am Tag der Buchung oder erst 30 Tage vor Reiseantritt abschließen – der Preis bleibt unverändert. Dennoch empfehlen wir, eine Reiserücktritts­versicherung möglichst früh abzuschließen. So haben Sie das Thema aus dem Kopf und können sich ganz auf die Urlaubsvorfreude konzentrieren.

Ein weiteres Argument für einen frühen Versicherungsabschlusses: Versicherungsfälle, die vor Abschluss einer Reiserücktritts­versicherung eintretenen, sind nicht versichert. Ein gebrochenes Bein oder Kreuzbandriss im Knie machen Sie für mehrere Monate reiseunfähig. Ohne Reiserücktritts­versicherung tragen Sie die Kosten für die nicht angetretene Reise – da die Verletzung vor Versicherungsabschluss eingetreten ist, ist sie nicht mitversichert. Also: Lieber schnell abschließen!

Für Reisen, die weniger als 30 Tage nach der Buchung starten, gelten die bereits genannten besonderen Regelungen. Auch diese Reisen können durch eine RRV abgesichert werden, jedoch ist die übliche 30-Tage-Frist nicht anwendbar. Hier muss die RRV sofort, spätestens am dritten Werktag nach der Buchung abgeschlossen werden. Entscheidend ist das Datum der Buchungsbestätigung, die Sie nach der Buchung erhalten. Wenn Sie die 3-Tage-Frist einhalten, bleiben die Kosten für eine Reiserücktritts­versicherung gleich.

Welche Frist gilt für eine Auslandsreisekranken­versicherung?

Die Reisekranken­versicherung ist vor allem für gesetzlich Krankenversicherte von Bedeutung. Denn die Leistungen der gesetzlichen Kranken­versicherungen sind im Ausland – je nach Reiseland – deutlich eingeschränkter als im Heimatland.

Bei einer Reisekranken­versicherung gelten nicht die gleichen Fristen wie bei der Reiserücktritts­versicherung. Sie kann sogar noch kurz vor Antritt der Reise abgeschlossen werden, selbst dann, wenn Sie bereits am Bahnhof oder Flughafen stehen. Zu spät ist es erst dann, wenn Sie die Reise bereits angetreten haben.

Entspannt und sicher reisen: Reiserücktrittsversicherung mit Jahresabschluss

Für Vielreisende bieten wir eine Jahres-Reiserücktritts­versicherung an. Mit dieser versichern Sie alle Reisen innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. So können Sie rund ums Jahr reisen, ohne sich jedes Mal aufs Neue um eine Reiserücktritts- und Reiseabbruch­versicherung kümmern zu müssen. Ob beim Skifahren in der Schweiz, am Strand auf Mallorca oder beim Wanderurlaub im Harz – mit einem Jahrestarif sind Sie überall im Falle eines versicherten Ereignisses versichert. Noch dazu können Sie mit dem „Jahresabo“ Kosten sparen: Je nach Höhe der zu erwartenden Reisekosten wird ein Pauschalbeitrag fällig, der ein ganzes Jahr Versicherungsschutz abdeckt und oft günstiger ist als mehrere Einzelverträge über das Jahr gestreut.

Fragen und Antworten

Ja. Die 30-Tage-Frist ist in diesen Fällen ausgesetzt. Bei Last-Minute-Reisen, die erst ab 29 Tage vor Reiseantritt gebucht werden, können Sie noch bis drei Werktage nach Buchung eine Reiserücktritts­versicherung abschließen.

Die 30-Tage-Regelung dient vor allem der besseren Risikoeinschätzung. Je kürzer der Zeitraum bis zum Reiseantritt ist, desto höher ist das Risiko für den Versicherer, dass eine nachträgliche Reiserücktritts­versicherung in dem Wissen abgeschlossen wird, dass die Reise aus einem versicherten Grund nicht angetreten werden kann.

Nein, der Beitrag der Reiserücktritts­versicherung ist immer der gleiche – unabhängig davon, ob Sie die Versicherung direkt am Tag der Reisebuchung abschließen oder erst 30 Tage vor Reiseantritt. Daher empfehlen wir: Reiserücktritts­versicherung so früh wie möglich abschließen und einen längeren Versicherungsschutz zum selben Beitrag genießen.

Die im Reisepaket inbegriffene Reiserücktritts­versicherung enthält die gleichen Leistungen wie eine Einzel­versicherung. Daher gelten hier dieselben Fristen (bis zu 30 Tage vor Reisebeginn, ab dem 29. Tag vor Reisebeginn bis spätestens drei Tage nach der Buchung).

Wenn Sie eine Reiserücktritts­versicherung für Gruppen abschließen möchten (z. B. für mehrere Familien oder eine Klassenfahrt), gelten die gleichen Bedingungen und Fristen wie bei der Reiserücktritts­versicherung für Einzelpersonen.

Über die Autorin

Marketingmanagerin
Marisa Reinhard

Marisa Reinhard ist Marktmanagerin im Digitalmarketing der SIGNAL IDUNA. Als Expertin für alle Fragen rund um das private und gewerbliche Komposit-Geschäft verfasst sie Ratgeberartikel zu Themen wie Hausrat-, Haftpflicht-, Gebäude-, Kfz-, Unfall- und Gewerbe­versicherungen. Die studierte Wirtschaftspsychologin widmet sich nebenberuflich der Foto- und Videografie. 

Marisa Reinhard

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