Zahlt die Lebens­versicherung bei Suizid?

Karin Linden
4 Min. Lesezeit

Lebens­versicherung und Suizid: ein sehr sensibles, aber wichtiges Thema. Hier erfahren Sie, wie die gesetzlichen Regelungen sind, was die Suizidklausel bedeutet und wo Betroffene und Angehörige Unterstützung finden können.

Veröffentlicht am 05. April 2024

Eine jugne Frau schaut vor einer Scheibe mit Regentropfen nachdenklich aus dem Fenster.

Wenn Sie selbst mit Suizidgedanken kämpfen, finden Sie bei der Telefonseelsorge eine erste Anlaufstelle: 

  • Evangelische Telefonseelsorge: 0800 / 111 0 111
  • Katholische Telefonseelsorge: 0800 / 111 0 222
  • Muslimische Telefonseelsorge: 030 / 44 35 09 821

Website: www.telefonseelsorge.de

Die Telefonseelsorge bietet rund um die Uhr kostenfreie Beratung für Menschen in Krisensituationen, auch für Angehörige von Suizidopfern.

Kurzer Überblick

  • Gesetzliche Regelung: Laut Bundesverfassungsgericht hat grundsätzlich jede Person das Recht auf ein selbstbestimmtes Ableben.
  • Ursachen und Hintergründe: Depressionen stehen häufig in Zusammenhang mit Suizidgedanken. Depressionen können jeden treffen und sind heute gut behandelbar.
  • Versicherungsdetails: Die Risikolebens­versicherung zahlt bei Suizid in der Regel nach einer Frist von drei Jahren. Diese Karenzzeit soll verhindern, dass Betroffene sich bei Suizidgedanken noch kurzfristig versichern.

Was ist eine Risikolebensversicherung und was leistet sie?

Die Risikolebens­versicherung zahlt beim Tod der versicherten Person eine vorher vereinbarte Versicherungssumme an die Hinterbliebenen aus. Diese Versicherungssumme ist dafür gedacht, die Hinterbliebenen finanziell abzusichern, wenn das Einkommen der versicherten Person wegfällt. So können beispielsweise laufende Raten für einen Immobilienkredit weitergezahlt, der Lebensstandard gesichert oder die zukünftigen Ausbildungskosten der Kinder gedeckt werden.

Häufige Anlässe für den Abschluss einer Lebens­versicherung sind zum Beispiel der Kauf einer Immobilie, die Geburt eines Kindes oder eine Firmengründung.

Wie ist die Rechtslage bei Lebensversicherungen und Suizid?

Suizid ist ein Sonderfall und wurde bis 2007 kategorisch als Auszahlungsgrund für Lebens­versicherungen ausgeschlossen. Um die Hinterbliebenen besser zu schützen, wurde 2008 die sogenannte Suizidklausel (veraltet „Selbstmordklausel“) überarbeitet. Laut Paragraf 166 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) hat der Versicherer nun die vereinbarte Leistung auch zu erbringen, wenn der Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin sich selbst tötet

Um jedoch zu verhindern, dass kurzfristig vor einem geplanten Suizid noch eine Risikolebens­versicherung abgeschlossen wird, hat der Gesetzgeber eine Frist von drei Jahren vorgegeben. In dieser Karenzzeit muss der Versicherer nicht leisten, wenn die versicherte Person aufgrund eines Suizids ums Leben gekommen ist. SIGNAL IDUNA hat diese Karenzzeit auf zwei Jahre verkürzt.

Risikolebensversicherung und Suizid: Es gilt die Dreijahresfrist

Kurz zusammengefasst: Rechtlich muss die Lebens­versicherung auch bei Suizid an die Hinterbliebenen zahlen. Jedoch nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin den Suizid innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des Versicherungsvertrags begeht. Durch diese Schutzklausel soll verhindert werden, dass Menschen kurz vor einem geplanten Suizid noch schnell eine Lebens­versicherung abschließen.

  • Gut zu wissen: Um vor allem Hinterbliebene in dieser schweren Zeit nach dem Verlust eines geliebten Menschens zu unterstützen, leistet die Lebens­versicherung von SIGNAL IDUNA bereits nach zwei Jahren.

Hilfe bei Suizidgedanken

Auch wenn es gesetzliche Regelungen zum Thema Suizid und Lebens­versicherungen gibt, sollte man immer im Hinterkopf behalten, dass hinter diesen Regelungen menschliche Schicksale stecken. Das Wohl und die Gesundheit des Menschen sollten immer im Vordergrund stehen. Für die Angehörigen ist der Verlust eines lieben Menschen eine starke Belastung, die nicht durch Geld aufgewogen werden kann.

Wenn Sie oder eine Ihnen nahestehende Person mit Suizidgedanken kämpfen, finden Sie im Internet und bei Beratungsstellen vor Ort kostenlose Hilfsangebote, die Unterstützung in schwierigen Zeiten bieten:

Telefonseelsorge: 0800 / 111 0 111

Bei Verlust eines geliebten Menschens

Anlaufstellen für Angehörige

  • AGUS e. V. (Angehörige um Suizid):

    Die AGUS e. V. bietet Selbsthilfegruppen in vielen Städten Deutschlands, Beratungsgespräche, Telefonkontakte und Informationsmaterialien für Hinterbliebene nach einem Suizid.

    Website: www.agus-selbsthilfe.de

  • Beratungsstelle BeSu Berlin:

    Die Beratungsstelle BeSu Berlin bietet Angehörigen Einzelberatungen auf Spendenbasis nach vorheriger Terminabsprache.

    Website: www.besu-berlin.de

  • Deutsche Gesellschaft für Suizidprävention (DGS) e. V.:

    Diese Organisation befasst sich mit der Prävention von Suiziden und bietet auch Unterstützung für Hinterbliebene.

    Website: www.suizidprophylaxe.de

Zusätzlich zu diesen Organisationen gibt es in vielen Städten auch regionale Selbsthilfegruppen und Beratungsstellen.

Fazit

Eine Risikolebens­versicherung wird auch an Angehörige von Suizidopfern ausgezahlt. Jedoch gibt es eine Karenzzeit von drei Jahren ab Vertragsbeginn, in der die Versicherung bei Suizid nicht zahlen muss. Dies soll einen kurzfristigen Vertragsabschluss bei geplantem Suizid verhindern.

Wenn Sie oder ein nahestehende Person Suizidgedanken haben, finden Sie kostenlose Hilfe bei der Telefonseelsorge (0800 / 111 0 111) sowie bei zahlreichen Vereinen und Selbsthilfegruppen.

Fragen und Antworten

Vor dem Abschluss einer Risikolebens­versicherung muss eine sogenannte Gesundheitsprüfung durchlaufen werden, die Fragen zu bereits bekannten Krankheiten und Arztbesuchen beinhaltet, einschließlich psychischer Vorerkrankungen. Trotz möglicher Risikozuschläge oder Ablehnungen bei schwerwiegenden Fällen ist diese Prüfung in der Regel keine große Hürde. Weitere Informationen zum Thema erfahren Sie in unserem Blogartikel Risikolebens­versicherung trotz Vorerkrankung.

Bei Abschluss einer Lebens­versicherung wird oft eine Selbstmordklausel bzw. Suizidklausel mit einer Karenzzeit festgelegt. Begeht der oder die Versicherte während dieser Zeit Suizid, wird lediglich der Rückkaufswert, sprich die bereits gezahlten Prämien minus Kosten, ausgezahlt. Erst nach Ende der Karenzzeit wird die volle Summe ausgezahlt. Vorgeschrieben ist eine Karenzzeit von maximal drei Jahren ab Vertragsabschluss. Bei SIGNAL IDUNA beträgt diese Karenzzeit lediglich zwei Jahre.

Ein Todesfall sollte ohne Verzögerung innerhalb von zwei bis drei Tagen dem Versicherer gemeldet werden, sei es telefonisch oder per E-Mail. Für die Bearbeitung werden der Versicherungsschein und eine Sterbeurkunde benötigt. Falls weitere Dokumente erforderlich sind, fordert der Versicherer diese an. Nach Überprüfung aller Unterlagen, was besonders bei unnatürlichen Todesursachen eine Weile dauern kann, erfolgt die Auszahlung.

Über die Autorin

Marktmanagerin
Karin Linden

Karin Linden ist als Marktmanagerin im Bereich Marketing für die SIGNAL IDUNA tätig. Als Expertin für die Themen Arbeitskraftabsicherung  und Risikoabsicherung verfasst sie informative Ratgeberbeiträge. Ihr Fachwissen gibt sie zudem bei Vorträgen zur Dienstunfähigkeitsabsicherung für Beamtinnen und Beamte weiter. In ihrer Freizeit genießt die Juristin ausgedehnte Spaziergänge mit ihren Hunden.

Karin Linden

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