Welche Versicherungen kann ich von der Steuer absetzen?

David Bläsing
10 Min. Lesezeit

Versicherungen geben Schutz und ein gutes Gefühl. Doch je nach Umfang kann Vorsorge ganz schön ins Geld gehen. Hier erfahren Sie, welche Versicherungen Sie von der Steuer absetzen können. So sparen Sie spürbar und sind dennoch rundum abgesichert.

Veröffentlicht am 12. Dezember 2022

Ein junges Paar wirft Dokumente in die Luft.

Kurzer Überblick

  • Aufwendungen für Ihre Vorsorge können Sie in Ihrer Steuererklärung für 2023 absetzen und so Ihre Steuerlast senken.
  • Steuerlich absetzbar sind Versicherungen, die Ihrer persönlichen Vorsorge dienen, und Versicherungen, die Sie für Ihren Beruf abschließen müssen.
  • Reine Sach­versicherungen wie eine Reiserücktritts­versicherung können Sie nicht steuerlich geltend machen.
  • Für Vorsorgeaufwendungen gelten steuerliche Höchstgrenzen: Sie betragen für Angestellte zum Beispiel 1.900 Euro, für Selbstständige 2.800 Euro. 

Welche Versicherungen kann ich in der Steuererklärung für 2023 absetzen?

Haben Sie das gewusst? Wenn Sie selbst für Ihr Alter oder den Krankheitsfall vorsorgen oder sich rund um Ihren Beruf absichern, unterstützt der Staat Sie dabei mit steuerlichen Entlastungen. Statt am Versicherungsschutz zu sparen, können Sie also lieber gezielt Ihre Steuerlast reduzieren. Hier erfahren Sie, wie das geht. 

Die folgenden Versicherungen können Sie in Ihrer Steuererklärung für 2023 angeben


Private Versicherungen:
  • Kranken- und Pflege­versicherung

  • Unfall­versicherung

  • Arbeitslosen­versicherung

  • Erwerbs- und Berufsunfähigkeits­versicherungen

  • Risikolebens­versicherung

  • Private Renten- oder Lebens­versicherung

  • Private Haftpflicht­versicherung

  • Private Auslandskranken­versicherung


Berufsbedingte Versicherungen:
  • Berufshaftpflicht­versicherung

  • Berufliche Unfall­versicherung

  • Teile der Rechtsschutz­versicherung

  • Teile der Kfz-Versicherung

  • Berufliche Auslandskranken­versicherung

Angestellte tragen die Beiträge zu berufsbedingten Versicherungen als Werbungskosten in Anlage N (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) der Steuererklärung ein, Selbstständige geben sie in der Anlage EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) als Betriebskosten an. 

Aber: Versicherungen, die nicht der Vorsorge dienen, können Sie nicht von der Steuer absetzen, also zum Beispiel eine Versicherung für Ihr Handy, eine Fahrrad- oder Reisegepäck­versicherung.

Details zu den einzelnen Versicherungen

Im Folgenden erfahren Sie Details zu den einzelnen Versicherungen. Sie erhalten Auskunft zu Fragen wie:

  • Wie kann ich die Versicherung in der Steuererklärung deklarieren?
  • An welcher Stelle trage ich die Versicherungsbeiträge in die Steuererklärung ein? 

Gut zu wissen: 

Viele Versicherungen, die Sie von der Steuer absetzen können, gelten steuerrechtlich als „sonstige Vorsorgeaufwendungen“. Darunter fallen zum Beispiel Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosen­versicherung sowie für private Renten- oder Lebens­versicherungen und private Zusatz­versicherungen in der Kranken­versicherung. Für diese Vorsorgeaufwendungen gelten jährliche Höchstbeträge. Wenn Sie die für Sie geltende Höchstgrenze überschreiten, gibt es darüber hinaus keine steuerlichen Erleichterungen mehr. Es sei denn die steuerlich abzugsfähigen Beiträge für Ihren Kranken- und Pflege­versicherungsschutz liegen über dieser Höchstgrenze.

Die jährlichen Höchstgrenzen betragen 

  • 1.900 Euro für ledige Angestellte 
  • 2.800 Euro für ledige Selbstständige 
  • 3.800 Euro für Verheiratete, wenn beide angestellt sind 
  • 5.600 Euro für Verheiratete, wenn beide selbstständig sind 
  • 4.700 Euro für Verheiratete, wenn eine Person selbstständig und die andere angestellt ist 
Eine Ärztin berät ihre Patientin.

Für Selbstständige wie Ärztinnen und Ärzte gelten höhere Grenzen bei den Vorsorgeaufwendungen als für Angestellte.

Kranken- und Pflege­versicherung

Egal, ob Sie gesetzlich oder privat versichert sind: Die Beiträge für Ihre Kranken- und Pflege­versicherung können Sie als Basisabsicherung von der Steuer absetzen – das senkt Ihre Steuerlast deutlich. Dasselbe gilt für den Zusatzbeitrag, den viele Krankenkassen erheben.  

Aber Achtung: Basisabsicherung bedeutet, dass privat Versicherte nur den Beitragsanteil von Leistungen absetzen können, die mit den Leistungen der gesetzlichen Kranken­versicherung vergleichbar sind. Viele Tarife der privaten Kranken­versicherung gehen darüber hinaus und übernehmen beispielsweise einen hochwertigen Zahnersatz oder ein Einbettzimmer im Krankenhaus. Die Beiträge für diese Zusatzleistungen können in der Steuererklärung nicht berücksichtigt werden. 

Den für Sie relevanten Beitragsanteil müssen Sie übrigens nicht selbst berechnen. In der Regel erhalten Versicherte zum Jahresbeginn eine Information vom Versicherer, welchen Beitrag sie in der Steuererklärung angeben können. 

Wo eintragen? 

Wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen Kranken­versicherung sind, finden Sie die Höhe Ihres Jahresbeitrags ganz leicht in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung. Wenn Sie Rente beziehen, finden Sie den Betrag in Ihrem Rentenbescheid. Die entsprechenden Beiträge tragen Sie in der Anlage „Vorsorgeaufwand“ ab Zeile 11 ein. 

Auch die Krankenzusatz­versicherung können Sie als „sonstige Vorsorgeaufwendungen“ steuerlich geltend machen. Allerdings gilt für Ihre gesamten Vorsorgeaufwendungen ein Höchstbetrag (siehe oben). Dieser ist meist schon durch die Beiträge zur Sozial­versicherung ausgeschöpft. 

Aber: Wer studiert, heilfürsorgeberechtig ist, ein geringes Einkommen hat oder als Ehepaar gemeinsam veranlagt wird, hat gute Chancen, dass die Zusatz­versicherung weitere Steuererleichterungen bringt. 

Tipp: Geben Sie Beiträge für Zusatz­versicherungen in jedem Fall in Ihrer Steuererklärung an, auch wenn Sie die Höchstgrenze übersteigen. Sollte sich das Steuerrecht ändern, können Sie die Anpassung Ihrer Steuererklärung beantragen und bekommen möglicherweise Geld zurück

Unfall­versicherung – privat und beruflich 

Auch eine Unfall­versicherung mindert die Steuerlast. Sie deckt in der Regel zwei Bereiche ab: den privaten und den beruflichen Bereich – oft sogar in einem einzigen Vertrag. In der Steuererklärung müssen Sie die Beiträge aber separat eintragen: 

Wo eintragen? 

  • Die private Unfall­versicherung zählt zu den „sonstigen Vorsorgeaufwendungen“ (Sonderausgaben). Tragen Sie den Jahresbeitrag in der Anlage „Vorsorgeaufwand“ in Zeile 46 ein. Beachten Sie dabei die oben genannten Höchstsätze. 
  • Die berufliche Unfall­versicherung können Sie als Werbungskosten (Angestellte) bzw. Betriebsausgaben (Selbstständige) von der Steuer absetzen. Tragen Sie den Jahresbeitrag in Anlage N als "Weitere Werbungskosten" in Zeile 65 – 66 ein bzw. bei Selbstständigkeit in die Anlage EÜR
  • Wenn Sie nur einen Vertrag für die Unfall­versicherung haben und dieser das Unfallrisiko sowohl im beruflichen als auch im privaten Bereich abdeckt, ist der Gesamtbeitrag durch Schätzung aufzuteilen. Bei Arbeitnehmern bestehen von Seiten der Finanzverwaltung keine Bedenken, wenn Sie pauschal 50 Prozent des Beitrags als privaten Teil unter den „sonstigen Vorsorgeaufwendungen“ erklären (siehe oben) und die restlichen 50 Prozent als beruflichen Teil unter Werbungskosten ausweisen. 

Arbeitslosen­versicherung 

Die Arbeitslosen­versicherung sichert Sie ab für den Fall, dass Sie Ihren Job verlieren sollten. Daher zählt auch sie zu den „sonstigen Vorsorgeaufwendungen“ (Sonderausgaben) mit der entsprechenden Höchstgrenze.

Wo eintragen? 

Tragen Sie den Jahresbeitrag zur Arbeitslosen­versicherung in der Anlage „Vorsorgeaufwand“, Zeilen 43 und 44, ein.

Erwerbs- und Berufsunfähigkeits­versicherungen 

Haben Sie sich für den Fall abgesichert, dass Sie Ihren Beruf nicht mehr ausüben können? Auch diese Vorsorgemaßnahme fördert der Staat mit Steuererleichterungen. Die Beiträge können Sie in Ihrer Steuererklärung als „sonstige Vorsorgeaufwendungen“ (Sonderausgaben) geltend machen. Beachten Sie dabei den Höchstbetrag für Aufwendungen dieser Art. 

Wo eintragen? 

Tragen Sie Beiträge zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeits­versicherungen in der Anlage „Vorsorgeaufwand“ in Zeile 45 ein. 

Ein Mann schaut nachdenklich aus dem Fenster.

Laut Statistik von Morgen & Morgen (2022) sind psychische Erkrankungen der häufigste Grund, warum Menschen berufsunfähig werden.

Risikolebens­versicherung 

Mit der Risikolebens­versicherung betreiben Sie private Vorsorge und sichern den eigenen Todesfall ab. Insofern fällt diese Versicherung ebenfalls unter die „sonstigen Vorsorgeaufwendungen“ (Sonderausgaben), und auch hier gelten die oben genannten Höchstsätze.

Wo eintragen? 

Tragen Sie Beiträge zur Risikolebens­versicherung in der Anlage „Vorsorgeaufwand“ in Zeile 46 ein.

Private Renten- oder Lebens­versicherung 

Die gesetzliche Rente reicht oft nicht aus, um den Lebensstandard im Alter zu sichern. Verschiedene Produkte zur Altersvorsorge dienen dazu, die Lücke zu schließen. Diese lassen sich in drei Schichten einteilen: die Basisvorsorge, die staatlich geförderte Zusatzvorsorge und die private Vorsorge.  

Die steuerlichen Vorteile der verschiedenen Produkte zur Altersvorsorge unterscheiden sich in den drei Schichten: 

Zur Basisvorsorge zählen die folgenden Vorsorgeformen: 

  • gesetzliche Renten­versicherung 
  • berufsständische Versorgungswerke 
  • Rürup-Rente (auch „Basisrente“) 

Die Beiträge zu diesen Versicherungen sind grundsätzlich Vorsorgeaufwendungen und können steuerlich abgesetzt werden – und zwar in Höhe von 100% (ab 2023) und bis zum Höchstbetrag von 26.528 Euro in 2023.  

Achtung: Bei Ihren Beiträgen zur gesetzlichen Renten­versicherung muss der gesamte Arbeitgeberanteil herausgerechnet werden. Er ist steuerlich nicht abzugsfähig. 

Wo eintragen? 

Nutzen Sie die Anlage R für Renten aus der 1. und 3. Schicht. 

Zur staatlich geförderten Zusatzvorsorge zählen die folgenden Vorsorgeformen: 

  • Betriebliche Altersversorgung
    Sie bringt Ihnen ganz ohne Mühe einen steuerlichen Vorteil: Die Beiträge für diese Zusatzvorsorge sind schon in Ihrer Gehaltsabrechnung steuerfrei. Daher müssen Sie diese in Ihrer Steuererklärung nicht mehr berücksichtigen
  • Riester-Rente
    Wenn Sie für Ihre Riester-Rente Anspruch auf eine Zulage vom Staat haben, können Sie bis zu 2.100 Euro pro Jahr für Ihren Vertrag als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Seitens des Finanzamtes wird die daraus resultierende (rechnerische) Steuerersparnis mit den bereits gewährten Zulagen (Grundzulage[n] und ggf. Kinderzulage[n]) verrechnet. Falls die Steuerersparnis höher ausfällt als die Summe der gewährten Zulagen, so erhalten Sie die Differenz als Steuererstattung ausgezahlt. 

Wo eintragen? 

Tragen Sie die Beiträge in der Anlage R-AV/bAV ein. 

Zur privaten Vorsorge zählen:

  • Produkte aus der Lebens­versicherungs-Sparte (z. B. Erwerbsunfähigkeits- und Berufsunfähigkeits­versicherung, Risikolebens­versicherung, private Renten­versicherung mit Abschluss vor 2005) 
  • Versicherungen aus anderen Sparten (z. B. Kranken­versicherung, Haftpflicht­versicherung) 

Beiträge zu diesen Versicherungen können Sie steuerlich geltend machen, allerdings nur bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 1.900 Euro für Angestellte bzw. 2.800 Euro für Selbstständige. Der gemeinsame Höchstbetrag bei Ehepaaren ergibt sich aus der Summe der beiden Höchstbeträge, die jedem Ehepartner einzeln zustehen würden. Dieser Höchstbetrag ist ein gemeinsamer Höchstbetrag für alle Versicherungsbeiträge. die unter die sonstigen Vorsorgeaufwendungen fallen. 

Achtung: In vielen Fällen ist der Höchstbetrag bereits durch Kranken- und Pflegebeiträge ausgeschöpft. Es gilt der folgende Ausnahmefall: Sollten Ihre Beiträge zur Basis-Kranken­versicherung und zur Pflege­versicherung in der Summe bereits den Höchstbetrag überschreiten, so können Sie diese dennoch in vollem Umfang von der Steuer absetzen.  

Für private Renten­versicherungen gilt: Haben Sie den Vertrag nach 2004 abgeschlossen, so können Sie die Beiträge nicht mehr von der Steuer abziehen. Haben Sie den Vertrag vor 2005 abgeschlossen, so können Sie 88 Prozent der Beiträge als „sonstige Vorsorgeaufwendungen“ von der Steuer absetzen (Voraussetzung: mindestens fünfjährige Beitragszahlung und mindestens zwölfjährige Gesamtlaufzeit). Allerdings gilt auch hier der oben genannte Höchstbetrag. Diese Beiträge entfachen also nur dann eine steuerliche Wirkung, wenn der vorhandene Höchstbetrag nicht bereits vollständig durch die Beiträge zum Basis-Kranken­versicherungsschutz und zur Pflege­versicherung ausgeschöpft ist. 

Wo eintragen? 

Nutzen Sie die Anlage Vorsorgeaufwand Zeilen 47 und 48

Private Haftpflicht­versicherung 

Beiträge zur privaten Haftpflicht­versicherung können Sie als „sonstige Vorsorgeaufwendungen“ (Sonderausgaben) von der Steuer absetzen. Dazu zählen nicht nur Ihre Kfz-Haftpflicht­versicherung, sondern auch Versicherungen wie eine Hundehalterhaftpflicht oder eine Jagdhaftpflicht. Allerdings müssen Sie dabei die oben genannte Höchstgrenze beachten

Wo eintragen? 

Tragen Sie Beiträge zur Haftpflicht­versicherung in der Anlage „Vorsorgeaufwand“ in Zeile 46 ein. 

Kfz-Haftpflicht für Angestellte und Selbstständige 

Sowohl Angestellte als auch Selbstständige können die Kfz-Haftpflicht­versicherung steuerlich geltend machen. 

Wo eintragen? 

  • Selbstständige, die ihr Auto beruflich nutzen, tragen die Beiträge in der Anlage „EÜR“ in Zeile 66 ein. Auch die Beiträge zur Kasko­versicherung können Sie hier angeben. 
  • Angestellte erhalten über die Entfernungspauschale einen Steuervorteil auf ihre Kfz-Haftpflicht­versicherung. Sie können ihren Arbeitsweg in Anlage N bei den Werbungskosten angeben (ab Zeile 30). Die Kasko­versicherung können Angestellte nicht von der Steuer absetzen, da sie in diesem Fall als Sach­versicherung gilt. 
Eine Frau fährt mit dem Auto.

Wer ein Auto beruflich nutzt, kann es in der Steuererklärung angeben. Dabei gibt es jedoch Unterschiede zwischen Selbstständigen und Angestellten.

Berufshaftpflicht­versicherung 

Für Selbstständige und freiberuflich Tätige ist die Berufshaftpflicht­versicherung ein wichtiger Schutz: Sie springt ein, wenn diese bei ihrer Tätigkeit durch einen Fehler oder ein Missgeschick einem Dritten Schaden zufügen. Daher ist sie für einige Berufsgruppen – etwa Ärztinnen und Ärzte sowie Architektinnen und Architekten – sogar Pflicht

Wo eintragen? 

  • Sind Sie angestellt? Dann tragen Sie die Beiträge zur Berufshaftpflicht­versicherung in Anlage N als Werbungskosten ein.  
  • Selbstständige führen die Beiträge in der Anlage EÜR als Betriebskosten auf. 

Rechtsschutz­versicherung 

Ähnlich wie bei der Unfall­versicherung kann auch die Rechtsschutz­versicherung sowohl private als auch berufliche Bereiche abdecken. Den Anteil für den Arbeitsrechtschutz können Sie in der Steuererklärung geltend machen. 

Wo eintragen? 

  • Die Beiträge für die Arbeitsrechtschutz­versicherung tragen Angestellte in Anlage N als Werbungskosten ein. Selbstständige geben sie als Betriebskosten in ihrer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (Anlage EÜR) an. 
  • Wenn Ihre Rechtsschutz­versicherung in einem Vertrag Berufliches und Privates abdeckt, müssen Sie sich erkundigen, wie hoch der Anteil des Arbeitsrechtschutzes ist. Diesen tragen Sie in Anlage N als Werbungskosten (angestellt) bzw. in Anlage EÜR als Betriebskosten (selbstständig) ein. 

Wichtige Infos rund um die Steuererklärung

Zugegeben: Eine Steuererklärung erfordert Zeit und Mühe. Damit sich Ihr Aufwand lohnt und Sie in den Genuss steuerlicher Vorteile kommen, sollten Sie Folgendes beachten:

Fristen für die Steuererklärung für 2023 

  • Erstellen Sie Ihre Steuererklärung selbst? Dann muss Ihre Steuererklärung für das Jahr 2023 spätestens am 2. September 2024 beim Finanzamt vorliegen. 
  • Nehmen Sie die Hilfe einer Steuerberatung oder eines Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch? Dann muss Ihre Steuererklärung erst am 31. Mai 2025 beim Finanzamt sein. 
  • Wenn Sie die Abgabefrist versäumen, müssen Sie einen Verspätungszuschlag bezahlen. Um das zu vermeiden, können Sie eine Fristverlängerung beantragen. 

Nachweise für das Finanzamt

  • Mit Ihrer Steuererklärung müssen Sie keine Nachweise über bezahlte Versicherungsbeiträge an das Finanzamt geben. 
  • Das Finanzamt kann allerdings Nachweise von Ihnen verlangen. Dafür sollten Sie die Jahresrechnungen Ihrer Versicherungen zur Hand haben. Oft genügen allerdings Ihre Kontoauszüge als Nachweise der geleisteten Beiträge. 

Fazit

Guten Versicherungsschutz gibt es nicht umsonst. Aber mit Ihrer Steuererklärung können Sie sich einen Teil Ihrer Aufwendungen für die private und berufliche Vorsorge zurückholen. Ob selbstständig, angestellt oder in Rente: Viele Versicherungen lassen sich von der Steuer absetzen. Sogar Zusatz­versicherungen können Ihre Steuerlast mindern, allerdings gelten dabei Höchstgrenzen. Bewahren Sie Beitragsnachweise für die nächste Steuererklärung auf, nehmen Sie sich ein wenig Zeit und geben Sie Ihre Unterlagen fristgerecht beim Finanzamt ab.  

Fragen und Antworten

Von der Steuer absetzen können Sie Kosten für Versicherungen, die Ihre Gesundheit oder Ihr Vermögen absichern

  • Kranken- und Pflege­versicherung 
  • Unfall­versicherung 
  • Arbeitslosen­versicherung 
  • Erwerbs- und Berufsunfähigkeits­versicherungen 
  • Risikolebens­versicherung 
  • Renten­versicherung 
  • private Haftpflicht­versicherung 

Darüber hinaus lassen sich berufsbedingte Versicherungen auf die Steuer anrechnen: 

  • Berufshaftpflicht­versicherung 
  • berufliche Unfall­versicherung 
  • Teile der Rechtsschutz­versicherung 
  • Teile der Kfz-Versicherung 

Der Staat belohnt mit den steuerlichen Vorzügen Ihre Investition in die Vorsorge. Deshalb können Sie zwar Beiträge zur Pflege- oder Renten­versicherung geltend machen, nicht aber die Kosten für Ihre Reise­versicherung oder für Ihre Handy­versicherung. 

Höchstgrenzen gelten für den Bereich „sonstige Vorsorgeaufwendungen“. Sie richten sich nach Ihrer beruflichen und persönlichen Situation. Die jährlichen Höchstgrenzen betragen: 

  • 1.900 Euro für ledige Angestellte 
  • 2.800 Euro für ledige Selbstständige 
  • 3.800 Euro für Verheiratete, wenn beide angestellt sind 
  • 5.600 Euro für Verheiratete, wenn beide selbstständig sind 
  • 4.700 Euro für Verheiratete, wenn eine Person selbstständig und die andere angestellt ist 

Unter Sonderausgaben fallen Kosten, die im privaten Bereich entstehen. Bezogen auf Versicherungen sind das zum Beispiel Beiträge zur Kranken- oder Pflege­versicherung. Zu den Werbungskosten zählen Ausgaben, die in direkter Verbindung mit der beruflichen Tätigkeit entstehen. Bezogen auf Versicherungen sind das zum Beispiel Beiträge zu einer Berufshaftpflicht­versicherung. 

Wenn Sie Rente beziehen, können Sie Kosten für Ihre Kranken- und Pflege­versicherung, für Haftpflicht­versicherungen, die private Unfall­versicherung und Krankenzusatz­versicherungen in der Steuererklärung angeben. Allerdings gilt für Vorsorgeaufwendungen die Höchstgrenze von 1.900 Euro pro Jahr. 

Über den Autor

Marketing Spezialist
David Bläsing

David Bläsing ist Marketingmanager bei SIGNAL IDUNA und Spezialist für Personen­versicherungen. Im Ratgeber widmet er sich insbesondere Fragen rund um Altersvorsorge, Einkommensschutz und Kranken­versicherungen. In seiner Freizeit ist er beim Wandern und Bergsteigen gern in luftigen Höhen unterwegs. Außerdem ist der junge Familienvater begeisterter Segler.

David Bläsing

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