Ist die Auslandskranken­versicherung steuerlich absetzbar?

David Bläsing
4 Min. Lesezeit

Krank im Urlaub oder auf der Dienstreise im Ausland? Das ist nicht nur unangenehm, sondern oft auch teuer. Die Auslandskranken­versicherung schützt Sie zum günstigen Beitrag vor hohen Kosten. In einigen Fällen können Sie die Reise­versicherung sogar von der Steuer absetzen.

Veröffentlicht am 31. Januar 2024

Lächelnde Jungunternehmerin, die an ihrem Esstisch zu Hause an einem Laptop Papierkram erledigt

Kurzer Überblick

  • Die Auslandskranken­versicherung (AKV) stellt sicher, dass Sie auf Ihrer Reise oder bei einem längeren Aufenthalt im Ausland optimal medizinisch versorgt sind.
  • Wenn Sie mit einer AKV für Ihre privaten Reisen vorsorgen, können Sie die Beiträge als Sonderausgaben in Ihrer Steuererklärung geltend machen.
  • Für Ihren gesamten Vorsorgeaufwand – inklusive Beiträge zur Kranken- und Pflege­versicherung – gibt es eine steuerliche Höchstgrenze.
  • Ihre beruflich genutzte Auslandskranken­versicherung können Sie in voller Höhe als Werbungskosten absetzen. Voraussetzung: Ihr Arbeitgeber erstattet Ihnen die Kosten nicht.
  • Ihre Reiseunfall­versicherung können Sie ebenfalls steuerlich geltend machen, nicht jedoch die Reiserücktritts- und Reisegepäck­versicherung.

Das tut weh – auch finanziell!

Beim Wandern auf Sardinien gestürzt, mit dem Rettungshubschrauber geborgen, im Krankenhaus erstversorgt und zur Operation nach Deutschland geflogen: Da kommen schnell Summen im fünfstelligen Bereich zusammen. Ohne Auslandskrankenversicherung müssten Sie diese Leistungen größtenteils selbst bezahlen.

Warum ist eine Auslandskrankenversicherung wichtig?

Bei der Urlaubsplanung denkt niemand gerne an ein Unglück oder eine Krankheit. Dennoch: Zur guten Vorbereitung einer Reise gehört auch der passende Versicherungsschutz für die Gesundheit – vor allem, wenn Sie in die Ferne reisen. Falls Sie krank werden oder sich verletzen, steht die Auslandskrankenversicherung Ihnen bei und schützt Ihre Reisekasse.

Die Auslandskrankenversicherung …

  • schließt die Lücke zwischen den Leistungen der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung.

  • bietet umfangreiche Leistungen zum niedrigen Beitrag.

  • schützt vor hohen Kosten, zum Beispiel für einen medizinisch notwendigen Rücktransport in die Heimat.

Kann ich die Beiträge steuerlich geltend machen?

1. Privat genutzte Auslandskrankenversicherung

Reisen Sie privat ins Ausland – zum Beispiel, um Urlaub zu machen, oder für einen längeren Auslandsaufenthalt?

Das gilt:

  • Sie können Ihre Beiträge zur Auslandskrankenversicherung als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Ob Sie selbstständig oder angestellt sind, Rente beziehen oder Beamtin bzw. Beamter sind, spielt dabei keine Rolle.
  • Für Ihre gesamten Aufwendungen zur privaten Vorsorge gilt eine steuerliche Höchstgrenze
    • für Rentnerinnen und Rentner sowie Beamtinnen und Beamte 1.900 Euro pro Jahr
    • für Selbstständige 2.800 Euro pro Jahr
    • für gemeinsam veranlagte Ehepaare 3.800 Euro pro Jahr

Achtung: Erreichen Sie die Höchstgrenze allein durch die Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung? Dann können Sie die Auslandskrankenversicherung nicht mehr steuerlich geltend machen.

 

Das muss zutreffen:

  • Sie sind die versicherte Person und zahlen selbst die Beiträge. Oder Sie sichern Ihr Kind ab und zahlen die Beiträge für Ihren Nachwuchs.
  • Sie bekommen keinen Zuschuss von Ihrem Arbeitgeber für die Versicherung.
  • Ihre Auslandskrankenversicherung deckt private Risiken ab.
  • Die Versicherung hat ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU.
  • Die Versicherungsbeiträge sind in dem Jahr angefallen, auf das sich Ihre Steuererklärung bezieht.

 

So geht’s:

  • Nutzen Sie in der Steuererklärung das Formular „Anlage Vorsorgeaufwand“
    • Sind Sie gesetzlich krankenversichert? Tragen Sie die Beiträge in Zeile 23 ein.
    • Sind Sie privat krankenversichert? Tragen Sie die Beiträge in Zeile 28 ein.
  • Möchten Sie die AKV für Ihr Kind von der Steuer absetzen? Tragen Sie die Beiträge in Zeile 31 der „Anlage Kind“ ein (nur möglich, wenn Sie Kindergeld erhalten oder einen Kinderfreibetrag in Anspruch nehmen).

2. Beruflich genutzte Auslandskrankenversicherung

Reisen Sie aus dienstlichen Gründen ins Ausland – zum Beispiel für eine Dienstreise oder für einen längeren beruflichen Einsatz?

Das gilt:

  • Sie können Ihre Beiträge zur Auslandskrankenversicherung als Werbungskosten von der Steuer absetzen.
  • Ob Sie selbstständig oder angestellt sind, ist unerheblich.
  • In diesem Fall gibt es keine Höchstgrenze. Sie können die Versicherungsbeiträge in voller Höhe steuerlich geltend machen.

 

Das muss zutreffen:

  • Sie nutzen die Auslandskrankenversicherung aus beruflichen Gründen.
  • Ihr Arbeitgeber erstattet Ihnen die Beiträge zur Auslandskrankenversicherung nicht.

 

So geht's:

  • Sind Sie selbstständig? Dann zählen Ihre Beiträge als Betriebsausgaben. Nutzen Sie das Formular „Anlage S“ der Steuererklärung.
  • Sind Sie angestellt? Nutzen Sie das Formular „Anlage N“ der Steuererklärung.

Welche Reiseversicherungen kann ich von der Steuer absetzen?

Versicherungen, die Ihrer Vorsorge dienen, können Sie von der Steuer absetzen. Aus diesem Grund können Sie einige Reiseversicherungen in Ihrer Steuererklärung geltend machen und andere nicht.


Diese Reiseversicherungen können Sie in der Steuererklärung geltend machen:
  • Auslandsreisekrankenversicherung

  • Reiseunfallversicherung


Diese Reiseversicherungen können Sie nicht steuerlich geltend machen:
  • Reiserücktrittsversicherung

  • Reisegepäckversicherung

Achtung: Haben Sie ein Reiseversicherungspaket abgeschlossen? Dann können Sie daraus jene Teilversicherungen von der Steuer absetzen, die oben mit einem Pluszeichen gekennzeichnet sind.

Fazit

Eine Auslandskrankenversicherung gilt im Steuerrecht als private Aufwendung für Ihre Vorsorge. Deshalb können Sie die Beiträge unter bestimmten Bedingungen steuerlich geltend machen. Wenn Sie Ihre Reiseversicherung beruflich nutzen und selbst bezahlen, können Sie sich mit der Steuererklärung in jedem Fall einen Teil Ihrer Aufwendungen zurückholen. Die Mühe mit der Steuererklärung lohnt sich also.

Fragen und Antworten

  • Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, tragen Sie die Beiträge in der „Anlage Vorsorgeaufwand“ in Zeile 23 ein.
  • Wenn Sie privat krankenversichert sind, nutzen Sie ebenfalls die „Anlage Vorsorgeaufwand“, Zeile 28, für Ihren Eintrag.

Ja, auch Selbstständige können die Auslandskrankenversicherung von der Steuer absetzen: bei einer privaten Nutzung bis zur Höchstgrenze, bei einer beruflichen Nutzung in voller Höhe.

Die Höchstgrenzen der Jahresbeiträge liegen für Angestellte, Rentnerinnen und Rentner bei 1.900 Euro, für Selbstständige bei 2.800 Euro und für gemeinsam veranlagte Ehepaare bei 3.800 Euro.

Ja. Voraussetzung ist, dass Sie Kindergeld erhalten oder einen Kinderfreibetrag in Anspruch nehmen. Nutzen Sie für den Eintrag das Formular „Anlage Kind“, Zeile 31.

Sie müssen Ihre Beiträge zur Auslandskrankenversicherung in der Steuererklärung nicht belegen. Ihre Versicherung leitet den Nachweis automatisch an das Finanzamt weiter.

Nein. Eine Reiserücktrittsversicherung dient nicht Ihrer privaten Vorsorge. Daher können Sie die Beiträge nicht von der Steuer absetzen.

Über den Autor

Marketing Spezialist
David Bläsing

David Bläsing ist Marketingmanager bei SIGNAL IDUNA und Spezialist für Personen­versicherungen. Im Ratgeber widmet er sich insbesondere Fragen rund um Altersvorsorge, Einkommensschutz und Kranken­versicherungen. In seiner Freizeit ist er beim Wandern und Bergsteigen gern in luftigen Höhen unterwegs. Außerdem ist der junge Familienvater begeisterter Segler.

David Bläsing

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