Betriebsschließungs­versicherung

  • Finanzieller Schutz bei behördlicher Schließung Ihres Betriebes
  • Variable Haftzeiten
  • Keine Standard-Selbstbeteiligung
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Wenn Sie Ihren Betrieb aufgrund einer behördlichen Einzelanordnung vorübergehend schließen müssen, können Unsicherheiten auftreten, die gerade, wenn es um die Existenz Ihres Unternehmens geht, gelöst werden müssen. Die Fragen „Bin ich versichert?“ „Kann ich mich versichern?“ „Wie kann ich mich versichern?“ sind in so einer Situation allgegenwärtig.

Mit der Betriebsschließungs­versicherung der SIGNAL IDUNA können wir Ihnen einen Teil Ihrer Sorgen nehmen.

Vorteile der Betriebsschließungsversicherung

Schutz bei Schließung aufgrund einer behördlichen Einzelanordnung
Alle im Infektionsschutzgesetz genannten und in Zukunft ergänzten Krankheiten/ Krankheitserreger versichert
Tätigkeitsverbote gegen Betriebsangehörige sind mitversichert

Was ist eine Betriebsschließungsversicherung?

Die Betriebsschließungs­versicherung ist eine besondere Form der Betriebsunterbrechungs­versicherung. Tritt in Ihrem Betrieb eine meldepflichtige Krankheit oder ein Krankheitserreger auf und Ihr Betrieb muss aufgrund einer behördlichen Einzelanordnung geschlossen werden, ist die Betriebsschließungs­versicherung für Sie da.

Insbesondere bei Unternehmen, die mit Lebensmitteln handeln, liegen weitere besondere Risiken vor. Selbst bei größter Sorgfalt und Sauberkeit kann es passieren, dass z.B. Krankheitserreger durch zugelieferte Waren in den Verkauf gelangen und Sie Ihren Betrieb schließen müssen.

Hier kommt die Betriebsschließungs­versicherung ins Spiel. Diese erstattet bestimmte Vermögensschäden, die durch behördlich angeordnete Maßnahmen wie

  • Betriebsschließung
  • Desinfektion des Betriebs
  • Entseuchung und Vernichtung von Waren
  • Tätigkeitsverbote für einzelne Mitarbeiter

entstehen.

 

  • Betriebsschließung, auch Teilbetriebsschließungen nach einer behördlich angeordneten Einzelverfügung
  • Eine behördlich angeordnete Betriebsschließung aufgrund eines meldepflichtigen Krankheitsfalls in Ihrem Betrieb
  • Tätigkeitsverbote gegen Betriebsangehörige gelten auch als Betriebsschließung
  • Warenschäden (sofern vereinbart)
  • Es gilt keine Standard-Selbstbeteiligung
  • Haftzeit: Wählbar zwischen 30, 45 und 60 Tagen
  • Dynamischer Verweis auf das Infektionsschutzgesetz (Alle im Infektionsschutzgesetz genannten, sowie in der Zukunft ergänzten Krankheiten/ Krankheitserreger.)
  • Pandemie (gem. WHO) / Epidemie (gem. RKI)
  • Das Corona-Virus ist damit nur außerhalb einer Pandemie/Epidemie versichert
  • Generalpräventive Maßnahmen (z. B. Allgemeinverfügung) zur Gefahrenvorsorge und Gefahrenabwehr
  • Schäden während der Wartezeit von einem Monat

Fragen und Antworten

Versichert ist die Schließung, auch Teilbetriebsschließung, Ihres Betriebes oder einer Betriebsstätte aufgrund einer behördlichen Einzelanordnung wegen eines konkreten Infektionsvorfalls oder -verdachts innerhalb Ihres Betriebes oder einer Betriebsstätte.

 

Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt.

Mit der Betriebsschließungs­versicherung der SIGNAL IDUNA haben Sie eine umfassende und zukunftssichere Absicherung von Krankheiten und Krankheitserregern. Es sind alle Krankheiten und Krankheitserreger versichert, die nach dem Infektionsschutzgesetz zum Zeitpunkt des Schadenfalles meldepflichtig sind und dort aufgeführt werden (sogenannter dynamischer Verweis).

Nein, es gibt keine Standard-Selbstbeteiligung in der Betriebsschließungs­versicherung. Sie haben allerdings die Möglichkeit eine dynamische Selbstbeteiligung zu vereinbaren, wodurch sich der Beitrag reduziert.

Die Haftzeit legt den Zeitraum fest, für welchen Sie Entschädigung für Ihren Ertragsausfallschaden erhalten. Die Haftzeit beginnt mit dem Tag der Anordnung zur Betriebsschließung. Tage, an denen der Betrieb sowieso geschlossen wäre, zählen nicht als Schließungstage. Sie können zwischen drei verschiedenen Haftzeiten wählen: 30, 45 oder 60 Tage.

Ja, es gibt eine Wartezeit von einem Monat ab Antragsstellung. Der Versicherungsschutz beginnt somit frühestens mit dem Ablauf eines Monats ab Antragsstellung. Für Versicherungsfälle, die innerhalb der Wartezeit eintreten, besteht kein Versicherungsschutz. Dies gilt auch, wenn sich die Auswirkung auf einen Zeitraum nach der Wartezeit erstreckt.

  • Betriebsschließung infolge Allgemeinverfügung: Generalpräventive Maßnahmen zur Gefahrenvorsorge (z. B. zur Reduzierung von sozialen Kontakten) oder Gefahrenabwehr sind für die Versicherungswirtschaft nicht versicherbar.
  • Betriebsschließung im Rahmen einer Epidemie / Pandemie: Bei Krankheiten und Krankheitserregern, für die eine epidemische oder pandemische Lage erklärt wurde, besteht während dieses Zeitraumes kein Versicherungsschutz. Für Betriebsschließungen aufgrund Covid-19 besteht somit erst nach Ende der Epidemie / Pandemie Versicherungsschutz.

Der Beitrag ermittelt sich aus der vereinbarten Betriebsschließungssumme und der gewählten Haftzeit (30, 45 oder 60 Tage). Die Betriebsschließungssumme ergibt sich aus dem Jahresumsatz abzüglich des Wareneinsatzes.

Die Betriebsschließungs­versicherung der SIGNAL IDUNA kann mit wenigen Ausnahmen von nahezu allen Betrieben abgeschlossen werden. Betriebe, die die Betriebsschließungs­versicherung abschließen können, sind z. B. auch Friseure, Arztpraxen und Gastronomie-Betriebe.

Gerade in der Gastronomie ist der Versicherungsschutz für eine angeordnete Betriebsschließung besonders wichtig. Zum Beispiel aufgrund von Salmonellen, kann in den Berufsfeldern, die mit Lebensmitteln handeln (z. B. Hotels, Gaststätten, Kantinen, Bäckereien, Konditoreien, Cafés und Eisdielen) eine Betriebsschließung häufig vorkommen. Außerdem können neben den fortlaufenden Kosten während der Schließung auch noch Kosten für die Vernichtung eventuell infizierter Vorräte hinzukommen.