Reiserücktritts­versicherung für Ferienhaus und Ferienwohnung

Marisa Reinhard
7 Min. Lesezeit

Tags die Beine in einem schwedischen Fjord baumeln lassen und abends die Mittsommersonne vor dem rotgestrichenen Holzhäuschen genießen? Oder nach dem Skifahren die Füße am Kachelofen wärmen? Ferienhäuser und -wohnungen sind ein echter Reisetraum. Ob in eigener oder gemieteter Ferienimmobilie: Wie Sie Ihren Urlaub absichern, lesen Sie hier.

Veröffentlicht am 05. Dezember 2024

An was muss ich beim Urlaub in der Ferienwohnung denken?

Ein Urlaub in einer Ferienwohnung oder einem Ferienhaus bedeutet mehr Selbstorganisation als ein Pauschalurlaub im Hotel. Doch mit der richtigen Vorbereitung können Sie Ihre Ferien entspannt genießen:

  • Rechtzeitig buchen: Ferienhäuser sind vor allem in beliebten Regionen schnell ausgebucht. Buchen Sie möglichst früh, um die besten Optionen und Rabatte zu erhalten.
  • Auf die Ausstattung achten: Überprüfen Sie vorab, ob die Unterkunft alles anbietet, was Sie sich wünschen, etwa Bettwäsche, Handtücher, Küchengeräte oder WLAN. 
  • Selbstverpflegung planen: Ferienhausurlauberinnen und -urlaub versorgen sich meist selbst. Bringen Sie für den ersten Tag das Nötigste mit, falls Sie nicht direkt einen Supermarkt finden.
  • Umgebung erkunden: Informieren Sie sich vorab über die Umgebung: Gibt es Wanderwege, Sehenswürdigkeiten, Märkte oder Restaurants? So haben Sie passende Aktivitäten besser im Blick. 
  • Packliste auf das Ferienhaus anpassen: Passen Sie Ihre Packliste an das Ferienhaus an, insbesondere wenn Sie abgelegener wohnen. Praktische Dinge wie Taschenlampen, Erste-Hilfe-Sets oder Gesellschaftsspiele sorgen für einen komfortablen Aufenthalt.

Wie sichere ich meinen Urlaub in einer Ferienwohnung oder einem Ferienhaus ab?

Der Urlaub in einer Ferienwohnung oder einem Ferienhaus bietet Ihnen Flexibilität und Komfort – perfekt für Familien, Hundebesitzerinnen und -besitzer, Freundesgruppen oder Vereine. Gemeinsam kochen, gemütlich am Feuer sitzen oder im Bademantel frühstücken, ist in den meisten Hotels kaum möglich. Doch nicht nur darin unterscheidet sich der Urlaub in der Ferienwohnung oder dem Ferienhaus von einem Hotel. Auch in Sachen Versicherung gibt es einige Besonderheiten. Diese Absicherungen können für Ihre Reise sinnvoll sein:

  • Die Reiserücktritts­versicherung greift, wenn Sie die Reise unerwartet nicht antreten können – etwa durch Krankheit oder Notfälle. Sie deckt Stornokosten ab, falls Sie den Urlaub absagen müssen, bevor es los geht. 
  • Die Reiseabbruch­versicherung übernimmt die Kosten, wenn eine bereits angetretene Reise vorzeitig enden muss. Meist ist diese Versicherung Teil der Reiserücktritts­versicherung.
  • Gruppenreise­versicherung: Bei einer Gruppenreise im Ferienhaus kann eine Reiserücktritts­versicherung die ganze Gruppe absichern.
  • Auslandskranken­versicherung: Für Ferien im Ausland ist ein Auslandskrankenschutz empfehlenswert. Er deckt die Kosten für notwendige medizinische Behandlungen und Rücktransporte nach Deutschland. Für die Auslandskranken­versicherung macht es keinen Unterschied, ob Sie eine Pauschalreise machen oder in Ihrem eigenen Ferienhaus wohnen möchten. 

Reiserücktrittsversicherung für gemietete und eigene Ferienimmobilien

Wenn Sie eine Ferienwohnung von einem Reiseveranstalter oder einer Privatperson mieten, bekommen Sie im Falle eines Falles die Miet- oder Stornokosten von der Reiserücktritts­versicherung erstattet. Wenn Ihnen die Ferienimmobilie selbst gehört, entstehen Ihnen in diesem Sinne keine Stornokosten. Entsprechend ist dieser Fall nicht von der Reiserücktritt­versicherung abgedeckt. Die Versicherung greift jedoch für gebuchte Reiseleistungen wie Flüge oder Mietwagen. Für die eigene Ferienimmobilie empfiehlt sich allerdings zusätzlich eine Hausrat- oder Gebäude­versicherung, um Ihr Eigentum abzusichern. 

In welchen Fällen greift die Reiserücktrittsversicherung beim geplanten Urlaub in einer Ferienwohnung?

Bei der Reiserücktritts­versicherung zählen folgende Gründe als Versicherungsfall:

  • Schwere Krankheit oder Unfall: Wenn eine versicherte Person oder eine Risikoperson schwer erkrankt oder einen Unfall hat, der die Reise verhindert.
  • Todesfall: Die Versicherung erstattet die Reisekosten, wenn die versicherte Person selbst oder eine ihr nahestehende Person verstirbt.
  • Impfunverträglichkeit: Wenn eine unerwartete Reaktion auf eine erforderliche Impfung auftritt, kann die Reise abgesagt werden.
  • Schwangerschaftskomplikationen: Bei plötzlich auftretenden Komplikationen während der Schwangerschaft bekommen Sie die Stornokosten ersetzt.

Ist bei einer Gruppenreise die ganze Gruppe versichert?

Für Reisen in Gruppen sind Ferienhäuser ideal: Sie können in der Unterkunft die gemeinsame Zeit mit anderen verbringen, aber auch ihren eigenen Freiraum genießen. Auch für diese Art des Urlaubs gibt es die passende Absicherung. Eine Gruppen-Reiserücktritts­versicherung bietet Ihnen umfassenden Schutz für alle Arten von Gruppenreisen und gilt ohne Mindestteilnehmerzahl. Egal ob Chor, Verein, Freundesgruppe, Klassenfahrt, Wochenendausflug oder Junggesellenabschied: Mit einer Gruppen-Reiserücktritts­versicherung können Sie Ihre Reisegruppe vor Stornokosten schützen, falls eine mitreisende Person unerwartet krank wird oder einen Unfall hat. 

Eine Gruppe von Freundinnen und Freunden wandert zusammen

Als Gruppe unterwegs? In einer Reiserücktritts­versicherung können Sie auch mehrere Urlauberinnen und Urlauber versichern. Fällt eine Person unerwartet aus, muss sie keine Stornokosten zahlen.

Der Umfang der Gruppen­versicherung passt sich flexibel Ihrer Reisegruppe an, egal ob es sich um Freundinnen und Freunde, mehrere Familien oder sogar um eine Schulklasse handelt. Wichtig ist nur, dass die Gruppe gemeinsam als Einheit versichert wird, damit im Ernstfall alle abgesichert sind.

In diesen Fällen hilft die Gruppen-Reiserücktritts­versicherung weiter: 

Finka auf Mallorca
Trainingslager auf Mallorca

Das Fußball-Team freut sich schon: Eine Woche in einer Finka auf Mallorca. Doch kurz bevor es losgeht, reißt Toms Kreuzband, als er während des sonntäglichen Kickens unglücklich abbremst – der Klassiker. In den Urlaub fahren kann er damit erstmal nicht. Gut, dass die Gruppe eine Reiserücktritts­versicherung abgeschlossen hat. In diesem Fall greift die Reiserücktritts­versicherung nur für Tom, also die betroffene Person. Die anderen können wie geplant die Zeit in der Finka genießen – und Tom eine Karte vom Strand schicken.

  • Fall 1: Nur eine Person aus der Gruppe kann nicht mitreisen

Bauernhof im Schwarzwald
Familienurlaub im Schwarzwald

Familie Müller möchte die Osterferien im Schwarzwald verbringen: Wandern und Kirschwasser für die Eltern, Ponyreiten und Ferienprogramm für den Nachwuchs. In der Nacht, bevor es losgeht, bekommt Mutter Marta plötzlich sehr starke Bauchschmerzen. Wenig später findet sie sich im Krankenhaus wieder: Der Blinddarm muss sofort raus. Der Urlaub fällt wohl oder übel aus. Da Marta eine so genannte Risikoperson ist, also ein Mensch, ohne den die anderen nicht verreisen können oder den Urlaub abbrechen müssen, übernimmt die Gruppen-Reiserücktritts­versicherung die Kosten für die gesamte Familie. Wenn etwa die Mutter einer Familie erkrankt und nicht verreisen kann, sind auch die Reisen ihres Partners und der Kinder abgedeckt.

  • Fall 2: Eine Risikoperson kann nicht mitkommen

Wichtig: Wenn mehr als fünf Personen oder bei Familientarifen bis zu zwei Familien gemeinsam versichert sind, gelten nur die direkten Angehörigen und Betreuungspersonen der versicherten Person als Risikopersonen. Die versicherten Personen selbst sind in diesen Fällen nicht untereinander abgesichert. Wenn also der Schlagzeuger einer vierköpfigen Band den musikalischen Ausflug absagen muss, kann die gesamte Band die Reise stornieren. Da ihre Gruppe weniger als fünf Menschen umfasst, hilft die Versicherung der gesamten Gruppe. Wenn allerdings zwei Familien gemeinsam verreisen und ein Kind oder Elternteil aus der einen Familie ausfällt, erstreckt sich der Versicherungsschutz nur auf die betroffene Familie. 

Wer gilt als versicherte Risikoperson?

Schauen wir uns das Beispiel oben noch mal an: Wenn Mutter Marta nicht mitfahren kann, muss der Urlaub leider für die ganze Familie ausfallen. Denn weder will die Familie Marta zurücklassen – noch würde Vater Stefan seine Rasselbande allein gebändigt bekommen. Für Personen, ohne die eine Reise nicht stattfinden kann oder die man nicht einfach zurücklassen kann, übernimmt die Versicherung die Stornokosten. Zu den Risikopersonen gehören:

  • Enge Angehörige der versicherten Person, zum Beispiel Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, Kinder, Eltern, Geschwister, Stiefgeschwister, Großeltern sowie Schwägerinnne und Schwäger
  • Weitere Verwandte: Tanten, Onkel, Neffen, Nichten, allerdings nur im Todesfall
  • Betreuungspersonen: Personen, die für die Betreuung von Kindern oder Pflegebedürftigen zuständig sind
  • Reiseteilnehmende und deren Familien, wenn sie zusammen mit der versicherten Person eine Reise gebucht haben. Hierzu zählen ebenfalls deren Ehe- oder Lebenspartnerinnen – und -partner sowie deren Kinder.
Kreidefelsen auf der Insel Rügen
Chorfreizeit an der Ostsee

Endlich steht die Chorfahrt nach Rügen an: Die zwanzig Männer eines Gesangvereins aus Essen fiebern dem Ausflug schon lange entgegen. Leider nehmen es einige von ihnen zu ernst: Drei der zwanzig Sänger müssen mit Fieber im Bett bleiben. Da die anderen gesund sind, können sie ihren Urlaub nicht stornieren – und bekommen entsprechend auch kein Geld vom Versicherer. Denn wenn mehr als fünf Personen zur Reisegruppe gehören, erstattet die Versicherung nur die Kosten der Personen, die nicht reisen können. Wie in den beiden anderen Fällen sind jedoch auch die Angehörigen der versicherten Personen sowie Betreuungspersonal als Risikopersonen mitabgesichert.

  • Fall 3: Ein Teil der Gruppe kann nicht reisen

Wie weise ich einen Versicherungsfall nach?

Wenn Sie nicht verreisen können, ist das Verlust genug. Deshalb sollten Sie nicht auch noch auf den Stornokosten sitzen bleiben. Weisen Sie deshalb zeitnah bei Ihrer Versicherung den Versicherungsfall nach:

  1. Meldung an die Versicherung: Melden Sie den Versicherungsfall möglichst umgehend, idealerweise telefonisch oder per Online-Formular, und senden Sie alle notwendigen Dokumente mit. 
  2. Ärztliches Attest oder Bescheinigung: Lassen Sie sich ein ärztliches Attest ausstellen, das den Grund für den Reiserücktritt oder Reiseabbruch bestätigt. 
  3. Schriftliche Nachweise: Falls der Versicherungsfall auf andere Umstände zurückgeht, etwa den Tod einer angehörigen Person oder weitere unvorhersehbare Ereignisse, benötigen Sie entsprechende Dokumente wie Sterbeurkunden, amtliche Bescheinigungen oder Bestätigungen über das Ereignis.
  4. Stornierungsbestätigung der Reise: Legen Sie eine Bestätigung der Stornierung vor, die Ihnen vom Reiseveranstalter, der Fluggesellschaft oder dem Hotel ausgestellt wurde. Diese sollte die Kosten enthalten, die Ihnen durch die Stornierung entstanden sind.
  5. Rechnungen und Belege: Fügen Sie alle relevanten Rechnungen und Belege hinzu, die mit dem Versicherungsfall in Verbindung stehen, wie Stornokosten oder Rückreisekosten.

Fazit

Ein Urlaub in einer Ferienwohnung oder einem Ferienhaus ist eine wunderbare Möglichkeit, die freie Zeit individuell zu gestalten. Egal, ob allein als Paar, mit dem Freundeskreis oder der ganzen Familie: diese Art des Urlaubs ist perfekt für Gruppen. Doch selbst bei bester Planung kann jemand krank werden oder ausfallen. Mit der passenden Planung und einer Reiserücktritts­versicherung im Gepäck können Sie die Vorfreude auf Ihren Urlaub unbeschwert genießen und sind im Ernstfall auf der sicheren Seite.

Über die Autorin

Marketingmanagerin
Marisa Reinhard

Marisa Reinhard ist Marktmanagerin im Digitalmarketing der SIGNAL IDUNA. Als Expertin für alle Fragen rund um das private und gewerbliche Komposit-Geschäft verfasst sie Ratgeberartikel zu Themen wie Hausrat-, Haftpflicht-, Gebäude-, Kfz-, Unfall- und Gewerbe­versicherungen. Die studierte Wirtschaftspsychologin widmet sich nebenberuflich der Foto- und Videografie. 

Marisa Reinhard

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