Steuern sparen mit dem Bürgerentlastungsgesetz

David Bläsing
5 Min. Lesezeit

Seit Inkrafttreten des Bürgerentlastungsgesetzes werden Beiträge zur Krankenvoll- und Pflegepflicht­versicherung deutlich stärker berücksichtigt. Der große Vorteil für Sie: Sie zahlen weniger Steuern und haben mehr Geld im Portemonnaie. 

Veröffentlicht am 22. Februar 2024

Ein Paar sitzt auf der Couch und guckt gemeinsam auf einen Laptop.

Wer profitiert von den Steuervorteilen?

Von dem Vorteil, Beiträge zu einer Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich als Vorsorgeaufwendungen abziehen zu können, profitieren sowohl gesetzlich als auch privat Krankenversicherte.

Auch Beiträge für Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder werden angerechnet. Familien profitieren somit besonders.

Nutzen Sie den Steuervorteil sinnvoll

Investieren Sie Ihre Steuerersparnis für Ihre finanzielle Sicherheit im Alter. 

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Fragen und Antworten zum Bürgerentlastungsgesetz

Gesetzliche Krankenversicherung: Berücksichtigt werden 96% des Gesamtbeitrags. Der Anteil für das Krankengeld wird pauschal mit 4% angesetzt und ist nicht absetzbar. 

Private Krankenversicherung: Abzugsfähig ist der Beitragsanteil, der den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht (Basisabsicherung). Für diesen Anteil gibt es keine Höchstgrenze.

Pflegepflichtversicherung: In der gesetzlichen und in der privaten Krankenversicherung sind die Pflegepflichtbeiträge zu 100% steuerlich abzugsfähig, und zwar in voller Höhe. 

Steuerlich berücksichtigungsfähige Kranken- und Pflegepflichtbeiträge sind unbegrenzt abzugsfähig. Hierfür gibt es keine Höchstgrenze.

Höchstgrenzen gelten für bestimmte weitere Vorsorgeaufwendungen, wie zum Beispiel Beiträge für Risikolebensversicherungen, Unfallversicherungen und Haftpflichtversicherungen. Die untere Tabelle bildet die Höchstgrenzen ab. Liegen die Kranken- und Pflegepflichtbeiträge unter den Höchstgrenzen, können weitere Vorsorgeaufwendungen bis zu dieser Grenze geltend gemacht werden. Sind die Kranken- und Pflegepflichtbeiträge größer, sind nur diese Beiträge steuerlich abzugsfähig. Arbeitgeberzuschüsse und Beitragsrückerstattungen reduzieren die abzugsfähigen Beiträge.

Höchstbeiträge:

  • Kranken- und Pflegepflichtversicherung: unbegrenzt
  • ledig, nicht selbstständig: 1.900 Euro
  • ledig, selbstständig: 2.800 Euro
  • verheiratet, nicht selbstständig: 3.800 Euro
  • verheiratet, selbstständig: 5.600 Euro
  • verheiratet, nicht selbstständig, selbstständig: 4.700 Euro

 

Beiträge für Wahltarife/Zusatztarife mit Leistungen über die gesetzlichen Basisleistungen hinaus sind nicht unbegrenzt abzugsfähig. Sie können ggf. im Rahmen der "weiteren Vorsorgeaufwendungen" angesetzt werden, sofern die Höchstgrenzen noch nicht erreicht sind.

Der Arbeitgeberzuschuss zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung wird vollständig vom steuerlich zu berücksichtigenden Beitrag abgezogen.

Beitragsrückerstattungen mindern den steuerlich abzugsfähigen Beitrag. Abgezogen wird der Betrag nach Anwendung des tariflichen Faktors. Beitragsrückerstattungen werden also nicht mit ihrem vollen Zahlbetrag gegengerechnet.

Beispiel für den Tarif EXKLUSIV 1:

  • Beitragsrückerstattung: 2.000 Euro
  • Die Beiträge werden zu 79,59 % steuerlich anerkannt. Die Beitragsrückerstattung mindert daher die abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen um 1.591,80 Euro (2.000 x 79,59 %)

Unterhaltspflichtige Eltern können die Kranken- und Pflegepflichtbeiträge ihrer Kinder als eigene Beiträge absetzen, wenn sie diese tatsächlich gezahlt oder erstattet haben. Die Unterhaltsverpflichtung muss nachgewiesen werden. Die Erstattung der Beiträge erfolgt im Rahmen des Barunterhalts. Auch vom Arbeitgeber des Kindes einbehaltene Beiträge können geltend gemacht werden, wenn die Eltern diese dem Kind erstattet haben.

SIGNAL IDUNA übermittelt Ihre Vorsorgebeiträge an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA). Dafür benötigen wir Ihre Steueridentifikationsnummer.

Vorteile der Datenübermittlung

Die Datenübermittlung stellt sicher, dass Ihre Beiträge in tatsächlich gezahlter Höhe bei der Steuererklärung berücksichtigt werden.

Kann ich einer Datenübermittlung widersprechen? 

Die Datenübermittlung ist gesetzlich vorgeschrieben. Ein Widerspruchsverfahren ist dabei nicht vorgesehen. Fehlt uns Ihre Steueridentifikationsnummer, werden wir diese bei Ihnen oder beim Bundeszentralamt für Steuern anfordern.

Sie erhalten von uns eine Bescheinigung über Ihre geleisteten und erstatteten Beiträge. Tragen Sie die dort aufgeführten Werte in die Anlage „Vorsorgeaufwand“ Ihrer Steuererklärung ein. 

Über den Autor

Marketing Spezialist
David Bläsing

David Bläsing ist Marketingmanager bei SIGNAL IDUNA und Spezialist für Personen­versicherungen. Im Ratgeber widmet er sich insbesondere Fragen rund um Altersvorsorge, Einkommensschutz und Kranken­versicherungen. In seiner Freizeit ist er beim Wandern und Bergsteigen gern in luftigen Höhen unterwegs. Außerdem ist der junge Familienvater begeisterter Segler.

David Bläsing

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