Unterstützungskasse

Hohe Flexibilität: Die Versorgungsmodelle lassen sich passgenau auf Fachkräfte, Führungspersonal und Schlüsselpositionen zuschneiden. 
 
Aktive Gestaltungsmöglichkeit: Der Arbeitgeber gestaltet die Altersversorgung aktiv, indem Zuwendungen und Leistungen individuell festgelegt werden. 
 
Steuervorteile für beide Seiten: Arbeitgeber setzen Beiträge als Betriebsausgaben ab. Mitarbeitende zahlen Steuern erst bei Auszahlung im Ruhestand.  

Die Unterstützungskasse – flexible Vorsorge für Gutverdienende

Die Unterstützungskasse (auch kurz „U-Kasse“ genannt) ist ein bewährter Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge (bAV). Sie ist ein rechtlich selbstständiger Versorgungsträger, dem sich der Arbeitgeber anschließen oder den er selbst gründen kann. Die Kasse verwaltet die eingezahlten Beiträge und zahlt im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen an Mitarbeitende oder Hinterbliebene aus.  

Eine besondere Form ist die rückgedeckte Unterstützungskasse. Bei dieser Variante sichert die Unterstützungskasse die zugesagten Leistungen durch den Abschluss einer Rückdeckungsversicherung ab. Diese Form der  Unterstützungskasse bietet eine große Sicherheit bei gleichzeitiger Flexibilität .   

Das Besondere: Die Versorgung erfolgt außerhalb der Bilanz, bietet steuerliche Vorteile und lässt sich flexibel auf unterschiedliche Mitarbeitergruppen zuschneiden – ob Fachkräfte, Führungskräfte oder ausgewählte Schlüsselpositionen.

Was ist eine Unterstützungskasse?

Mit der Unterstützungskasse bauen Sie Altersvorsorge steuerfrei und – je nach Finanzierung – weitgehend sozialabgabenfrei auf: entweder über Arbeitgeberbeiträge oder Entgeltumwandlung. 


Wird eine Entgeltumwandlung vereinbart, verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Bruttogehalts. Der Arbeitgeber zahlt den entsprechenden Betrag direkt an die Unterstützungskasse, ohne dass dieser als steuerpflichtiger Arbeitslohn gilt. 

So funktioniert’s Schritt für Schritt:

1. Entgeltumwandlung vereinbaren

Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird vereinbart, welcher Betrag monatlich in die Unterstützungskasse fließen soll. Der vereinbarte Betrag wird vom Bruttolohn abgezogen und direkt vom Arbeitgeber an die Unterstützungskasse weitergeleitet – steuerfrei und bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze sozialabgabenfrei. 

2. Zahlung an die Unterstützungskasse

Der Arbeitgeber zahlt den gesamten Betrag (ggf. mit freiwilligem Zuschuss) an die Unterstützungskasse. Auf der Gehaltsabrechnung erscheint der Betrag als Umwandlung, nicht als Lohnabzug.

3. Anlage und Verwaltung des Kapitals

Die Unterstützungskasse verwendet die Beiträge des Arbeitgebers für den Abschluss einer Rückdeckungsversicherung. Dies sichert die zugesagten Leistungen ab, reduziert das Unternehmensrisiko und stärkt die Versorgung der Mitarbeitenden.  

4. Auszahlung im Versorgungsfall

Im Versorgungsfall zahlt die Unterstützungskasse die zugesagte Leistung direkt aus. Der Arbeitgeber kann Leistungen für die Versorgungsfälle Renteneintritt, Tod oder Invalidität vorsehen.  

5. Besteuerung bei Auszahlung

Während der Ansparphase bleibt der Beitrag steuerfrei. Die Versteuerung erfolgt nachgelagert, also erst bei Auszahlung. Dann sind auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fällig. 

Wichtig: Für die zugesagte Leistung haftet immer der Arbeitgeber, auch wenn die Kapitalanlage der Unterstützungskasse nicht ausreicht, um die zugesagte Leistung zu decken. Aus diesem Grund empfiehlt sich eine Rückdeckungsversicherung. Die zugesagte Leistung wird abgesichert, damit der Arbeitgeber sein Leistungsversprechen auch tatsächlich einhalten kann. 

Für wen lohnt sich die Unterstützungskasse?

Die Unterstützungskasse lohnt sich besonders für bestimmte Gruppen, wenn Flexibilität, maßgeschneiderte Leistungen und die Möglichkeit, höhere Beiträge einzahlen zu können, im Vordergrund stehen.

Vorteile der Unterstützungskasse für Arbeitgeber

  • Versorgung nach Maß:

    Die Unterstützungskasse ermöglicht maßgeschneiderte Versorgungslösungen, die an die Bedürfnisse spezifischer Gruppen angepasst werden können, z. B. für Führungskräfte, Spezialisten oder Gesellschafter-Geschäftsführer. Auch abweichende Regelungen für den Großteil der Belegschaft sind umsetzbar.

  • Pflicht erfüllt, Spielraum genutzt:

     Mit der Unterstützungskasse erfüllen Sie Ihre gesetzliche Verpflichtung zur betrieblichen Altersversorgung und behalten dennoch maximale Gestaltungsfreiheit.

  • Pluspunkt für Ihre Arbeitgebermarke:

     Ein starkes Vorsorgeangebot macht Ihr Unternehmen attraktiver, gerade in Zeiten von sinkenden Renten und Fachkräftemangel. 

  • Volle steuerliche Absetzbarkeit:

     Ihre Beiträge zur Unterstützungskasse gelten als Betriebsausgaben und sind vollständig absetzbar.

Vorteile der Unterstützungskasse für Arbeitnehmer

  • Fach- und Führungskräfte mit hohem Einkommen:

    Die Unterstützungskasse eignet sich ideal für Fach- und Führungskräfte mit hohem Einkommen, denn im Unterschied zu anderen Durchführungswegen sind die Beiträge steuerlich nicht gedeckelt. Wer als Gutverdiener die Höchstbeträge nach § 3 Nr. 63 EStG bereits ausgeschöpft hat, kann hier zusätzlich steuerfrei vorsorgen – flexibel in der Höhe und in Gestaltung der Leistungen. Sinnvoll vor allem für jene, deren Rentenlücke besonders hoch ist, wie Vorstände oder Gesellschafter-Geschäftsführer.

Wie funktioniert die Auszahlung bei der Unterstützungskasse ?

Die Unterstützungskasse bietet als Auszahlungsoptionen die lebenslange Rente oder die einmalige Kapitalauszahlung.

  • Lebenslange Rente: Die monatliche Rente ab Rentenbeginn ist die klassische Auszahlungsform der Unterstützungskasse. Ihre Höhe hängt von den eingezahlten Beiträgen und den erwirtschafteten Erträgen ab. Besonders bei längeren Laufzeiten sichert sie ein verlässliches und planbares Einkommen im Ruhestand. Sie schützt zudem vor dem Risiko, dass das Kapital nicht bis zum Lebensende reicht, denn die Zahlungen erfolgen lebenslang. 
  • Einmalige Kapitalauszahlung: Alternativ kann das angesparte Kapital auch in voller Höhe auf einmal ausgezahlt werden. Das kann sinnvoll sein: etwa bei kürzerer Laufzeit oder zur Finanzierung größerer Vorhaben im Ruhestand. 

Aus dem Leben gegriffen

Fall 1: Entgeltumwandlung ohne Arbeitgeberzuschuss

Laura (40) verdient 4.000  Euro brutto im Monat. Sie entscheidet sich, 400  Euro ihres Gehalts in eine Unterstützungskasse zu zahlen. Dieser Betrag bleibt steuerfrei und ist (bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze) auch sozialversicherungsfrei. Durch die gesparten Steuern und Sozialabgaben reduziert sich Lauras tatsächlicher Nettoaufwand auf nur rund 200 bis 220  Euro. Das heißt: Obwohl 400  Euro in ihre Altersvorsorge fließen, spürt sie davon netto nur etwa die Hälfte.

Fall 2: Entgeltumwandlung plus Arbeitgeberbeteiligung

Tom (50) ist Führungskraft mit einem Monatsgehalt von 6.000  Euro brutto. Er zahlt 500  Euro in eine Unterstützungskasse und sein Arbeitgeber zusätzlich 200  Euro. Auch hier bleibt der Betrag steuerfrei und – bis zur gesetzlich vorgesehenen Grenze – sozialabgabenfrei. Dank Steuer- und SV-Ersparnis liegt Toms tatsächlicher Nettoaufwand nur bei rund 270 bis 300  Euro monatlich. Gleichzeitig fließen jedoch 700  Euro in seine Altersvorsorge. Tom baut auf diese Weise steuerlich gefördert ein überdurchschnittlich hohes Vorsorgekapital auf. Und das bei überschaubarem finanziellen Einsatz. 

Beachten Sie: Die tatsächliche Höhe der Leistungen hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. der tatsächlichen Renditeentwicklung, den Kosten der Unterstützungskasse und den individuellen Vertragsbedingungen. Eine persönliche Beratung ist unerlässlich, um die optimale Lösung für Ihre individuelle Situation zu finden. 

Wie hoch ist die Rente aus der Unterstützungskasse?

Die Höhe der späteren Rente aus der Unterstützungskasse hängt von folgenden Faktoren ab: 


Beitragshöhe: Je höher die Beiträge, desto höher die spätere Rente.  
 
Laufzeit: Eine längere Ansparphase führt zu mehr Kapital durch Zins- und Zinseszinseffekte. 
 
Verzinsung: Die Beiträge werden am Kapitalmarkt angelegt und erzielen Rendite. 
 
Renteneintritt und Lebenserwartung: Die Höhe der monatlichen Rente ergibt sich aus dem angesparten Kapital und einem Umrechnungsfaktor – abhängig vom Alter beim Renteneintritt und der statistischen Lebenserwartung. 
 
Garantien und Zusagen: Garantien oder Zusagen des Arbeitgebers, z.B. eine Mindestrente, wirken sich ebenfalls auf die Höhe aus. 
 
Steuer: Der individuelle Steuersatz im Rentenalter bestimmt auch, wie viel am Ende übrig bleibt. Die Steuerlast während der Rente wird deutlich geringer sein als während des Arbeitslebens. 
 
Krankenversicherung: Renten- und Kapitalleistungen unterliegen als Versorgungsbezüge der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung. Dies gilt für freiwillig und gesetzlich Versicherte.  

Wie werden die Beiträge zur Unterstützungskasse versteuert?

Die Besteuerung bei der Unterstützungskasse gestaltet sich in drei Phasen unterschiedlich.

Die Besteuerung bei der Unterstützungskasse gestaltet sich in drei Phasen unterschiedlich. 
 
1. Ansparphase (während der Beschäftigung): 
 
Ihre Beiträge zur Unterstützungskasse sind in der Ansparphase steuerfrei. Das bedeutet: Die Beiträge fließen direkt vom Arbeitgeber an die Unterstützungskasse. Beim Arbeitnehmer entsteht kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. 
 
Neben steuerlichen Vorteilen ist auch die sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Unterstützungskasse attraktiv: Arbeitgeberfinanzierte Beiträge sind in unbegrenzter Höhe sozialabgabenfrei. Auch Beiträge aus Entgeltumwandlung bleiben bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze sozialabgabenfrei. Erst bei höheren Beträgen können Sozialabgaben anfallen. 

Arbeitgeber können Beiträge bis zur zulässigen Höhe (gemäß § 4d EStG) voll als Betriebsausgabe absetzen.  
 
2. Leistungsphase (bei Bezug der Leistungen): 
 
Erst im Versorgungsfall, also wenn der Arbeitnehmer tatsächlich Leistungen aus der Unterstützungskasse erhält, unterliegen die Beiträge der Besteuerung. Meist jedoch zu einem günstigeren Steuersatz als im Berufsleben. Für gesetzlich und freiwillig krankenversicherte Rentner können auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung anfallen. 
 
Bei einer einmaligen Kapitalzahlung kann die Steuerlast durch die „Fünftelregelung“ (§ 34 EStG) meist deutlich reduziert werden. 
 
3. Todesfall: 
 
Auch für den Todesfall lässt sich vorsorgen: Wird eine Hinterbliebenenversorgung vereinbart, können Ehe- oder Lebenspartner und -partnerinnen sowie Kinder bis zum 25. Lebensjahr eine Rente oder eine einmalige Kapitalleistung erhalten, sowohl in der Ansparphase als auch in der Rentenphase (wenn dies im Tarif eingeschlossen ist). Die Auszahlung ist steuerpflichtig. Eine Kapitalleistung unterliegt der Erbschaftsteuer, doch je nach Verwandtschaftsverhältnis greifen unterschiedliche Freibeträge. Zusätzlich können Einkommensteuer und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung anfallen. 
 
Beachten Sie: Die steuerlichen Regelungen können sich ändern und sind komplex. Es ist ratsam, sich von einem Steuerberater individuell beraten zu lassen, um die genauen Auswirkungen auf die persönliche Situation zu verstehen. 

 

 

Was passiert bei Arbeitgeberwechsel mit der Unterstützungskasse?

Auch bei einem Arbeitgeberwechsel bleibt die bisher aufgebaute Anwartschaft aus der Unterstützungskasse grundsätzlich erhalten. Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Weiterführung. 
 
Anwartschaft bleibt beim alten Arbeitgeber:  
Bleiben die Anwartschaften beim alten Arbeitgeber, ruht die Versorgung bis zum Beginn der Rentenzahlung. Der Arbeitnehmer erhält dann im Ruhestand die Leistungen aus der Unterstützungskasse des ehemaligen Arbeitgebers. 
 
Mitnahme der Anwartschaft zum neuen Arbeitgeber: 
 Die Mitnahme der Anwartschaften zum neuen Arbeitgeber ist problemlos möglich, wenn dieser der Unterstützungskasse beitritt und die Versorgung fortführt. 
 
 Ein Wechsel der Unterstützungskasse in einen anderen Durchführungsweg – etwa eine Direktversicherung oder Pensionskasse – ist nicht ohne Weiteres möglich. Stattdessen muss beim neuen Arbeitgeber eine neue Versorgung aufgebaut werden, während die Anwartschaft beim alten Arbeitgeber unverändert bestehen bleibt. 

FAQ

Nein. Als Arbeitnehmer können Sie die Unterstützungskasse nicht kündigen, da es sich um eine arbeitgeberseitige Zusage handelt. Eine vorzeitige Auszahlung oder „Kündigung“ wie bei privaten Verträgen ist nicht vorgesehen. Beitragszahlungen können jedoch bei Entgeltumwandlung jederzeit gestoppt oder ruhend gestellt werden – etwa bei Arbeitgeberwechsel oder Elternzeit. 

Für den Fall des Todes können Renten- oder einmalige Kapitalleistungen für steuerlich anerkannte Hinterbliebene eingeschlossen werden. Dazu gehören Ehe- und Lebenspartner, nichteheliche Lebensgefährten und kindergeldberechtigte Kinder.  Sind keine Hinterbliebenenleistungen eingeschlossen, endet die Versorgung bei Tod. 

Je nach Auszahlungsform und Empfänger können Erbschaftsteuer, Einkommensteuer sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung anfallen. 

Nein, als Arbeitgeber sind Sie nicht verpflichtet, eine Unterstützungskasse anzubieten. Allerdings besteht ein gesetzlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG), um einen Teil seines Gehalts in die Altersvorsorge einzubringen. Dafür müssen Sie als Arbeitgeber mindestens einen geeigneten Durchführungsweg anbieten. Dies kann die Unterstützungskasse sein, alternativ aber auch die Direktversicherung, die Pensionskasse, die Pensionszusage oder ein Pensionsfonds. Wir beraten Sie gern und ermitteln den für Ihr Unternehmen passenden Durchführungsweg. 

Ihre Anwartschaft aus der Unterstützungskasse gilt als nicht verwertbares Vermögen und wird beim Bezug von Arbeitslosengeld II (Bürgergeld) nicht angerechnet.

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