Nach dem Essen wollen Sie schnell abräumen und das Geschirr in die Spülmaschine stellen. Ein unachtsamer Moment, die schwere Bratpfanne fällt auf das Ceranfeld und hinterlässt einen großen Sprung – das kann teuer werden. Mit unserer Glasversicherung müssen Sie sich über die Kosten keine Gedanken machen. Sie bietet Ihnen Schutz bei Glasbruch von Gebäude- und Möbelverglasungen.
Wie viel kostet Sie ein Sprung im Ceranfeld? Mit uns: Nichts.
Vorteile der Glasversicherung
Absicherung von Möbeln mit Verglasung
Schutz für Gebäudeverglasungen
Beratung bei Reparaturschäden
Zwei Tarife der Glasversicherung zur Auswahl
Der Tarif Optimal bietet soliden Basisschutz für Fenster, Türen und Verglasungen. Die Tarif-Variante Exklusiv deckt zusätzlich den Bruch von Duschkabinen und künstlerisch bearbeiteten Scheiben aus Glas ab. Dazu gehört auch die Kostenübernahme für notwendige Arbeiten wie Gerüstbau, Handwerkerkosten oder Aufräumarbeiten.
Leistungen im Überblick
Tarif-Variante Optimal
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Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff
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Spiegel aus Glas
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Glaskeramikflächen inkl. Elektronik
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Glasbausteine und Profilbaugläser
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Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff
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Abdeckungen von Sonnenkollektoren
Zusätzliche Leistungen der Tarif-Variante Exklusiv
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Cerankochfeld inkl. Elektronik
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Duschkabinen inkl. Rahmen
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Künstlerisch bearbeitete Sachen aus Glas und Kunststoff bis zu 2.500 €
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Sonderkosten für Gerüste, Kräne und Beseitigung von Hindernissen bis zu 2.500 €
Fragen und Antworten
Die Haushaltglasversicherung bezahlt den Schaden der Gebäudeverglasung an Ihrer Wohnung oder Ihrem Einfamilienhaus. Darüber hinaus erstatten wir eventuell anfallende Sonderkosten für Gerüste, Kräne oder auch die Beseitigung von Hindernissen - und zwar bis zu einem Wert von 2.500 €.
Ja. Die Glasversicherung ersetzt Schäden an Scheiben und Glasplatten. Dazu gehören auch Spiegel und Bildverglasungen.
Wir übernehmen die Kosten für Ihre Duschkabine inkl. Rahmen.
Nein, denn die Hausratversicherung ersetzt nur Schäden an Ihrem Hausrat, die durch Feuer, Einbruchdiebstahl und darauf folgenden Vandalismus, Leitungswasser, Sturm und Hagel entstanden sind. Der Schutz gegen weitere Elementargefahren wie Überschwemmung, Erdbeben, Erdrutsch oder Rückstau ist gegen Zuschlag möglich. Gebäudeverglasungen, also Fenster oder Türverglasungen, gehören nicht zum Hausrat. Es gibt nur eine Ausnahme: Gebäudebeschädigungen in Zusammenhang mit einem Einbruchdiebstahl sind über die Hausratversicherung abgedeckt. Aber auch das reicht nicht: Wird eine Scheibe beispielsweise von einem spielenden Kind oder von einem Randalierer eingeworfen, liegt kein Einbruchdiebstahl und damit kein Versicherungsschutz über die Hausratversicherung vor.
Nein, die Glasversicherung deckt in der Regel Schäden an fest mit dem Gebäude verbundenen Verglasungen und bestimmten Glasplatten im Haushalt ab, zum Beispiel Fensterscheiben, Spiegelflächen oder Duschkabinen. Auch Glaskeramikflächen können Sie absichern. Mobile Geräte wie Smartphones oder Tablets sind nicht im Versicherungsschutz einer Glasversicherung enthalten.
Eine Glasversicherung ist eine sinnvolle Ergänzung für Mietende, die Wert auf umfassenden Schutz legen. Sie deckt Schäden an fest mit dem Gebäude verbundenen Glasscheiben ab, zum Beispiel Fensterscheiben und Balkonverglasungen. Auch Ceranfelder und Glasplatten von Möbeln, die nicht über die Hausratversicherung abgedeckt sind, sind versichert. Ein Glasschaden in einer Mietwohnung kann schnell hohe Kosten verursachen. Als Mietende können Sie dafür haftbar sein. Die Glasversicherung der SIGNAL IDUNA sichert Sie hier ab. Im Schadenfall brauchen Sie sich keine Gedanken über die Reparatur- oder Austauschkosten zu machen.
Die Beiträge für eine reine Glasversicherung können Sie in der Regel nicht steuerlich absetzen. Sie zählt zu den Sachversicherungen, die hauptsächlich Sachwerte absichern.
Das Mietrecht regelt die Umlagefähigkeit von Versicherungen als Betriebskosten auf Mietende klar. Eine reine Glasversicherung, die Schäden an der Gebäudeverglasung abdeckt, können Sie in der Regel als sonstige Betriebskosten auf die Mietenden umlegen, wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist. Dies gilt für Versicherungen, die das Gebäude und seine Bestandteile betreffen.
Beachten Sie jedoch die genauen Formulierungen im Mietvertrag und die aktuelle Rechtsprechung. Bei Unsicherheiten empfehlen wir Ihnen, eine Rechtsberatung einzuholen.