Aufgrund der niedrig bemessenen Höchstgrenzen verschaffen Zusatzversicherungen vielen Beschäftigten keinen merklichen Steuervorteil. Es gibt dennoch einige Personengruppen, die von der Absetzbarkeit ihrer Zahnzusatzversicherung profitieren können. Studierende, Geringverdienende oder gemeinsam veranlagte Ehepartner haben gute Chancen, durch ihre Zusatzversicherung Steuererleichterungen zu erhalten.
Hierzu zwei vereinfachte Rechenbeispiele:
Als Student unter 30 müssen Sie zum Beispiel noch vergleichsweise geringe Krankenkassenbeiträge von durchschnittlich 100 Euro monatlich abführen. Sie kommen also auf 1.200 Euro im Jahr, und Beiträge zur Zahnzusatzversicherung können sich noch steuerlich mindernd auswirken.
Sind Sie verheiratet, genießen Sie ebenfalls nicht selten Steuervorteile. Nehmen wir unser Eingangsbeispiel: Ledig und kinderlos kommt unser Friseur schnell über die anrechenbare Höchstgrenze von 1.900 Euro. Heiratet er jedoch jemanden, der ebenfalls als Angestellter arbeitet und macht eine gemeinsame Steuererklärung mit seinem Ehepartner, steigt der anrechenbare Höchstbetrag auf 3.800 Euro. Wenn sein Ehepartner geringe Sozialabgaben in Höhe von 1.200 Euro jährlich leisten muss, hat das Ehepaar mit 3.600 Euro Sozialabgaben jährlich noch nicht die gesamte Summe ausgeschöpft und kann somit noch die Zahnzusatzversicherung mit bis zu 200 Euro jährlich geltend machen. Hat er beispielsweise eine ZahnTOPpur Versicherung bei der SIGNAL IDUNA und zahlt dafür rund 172 Euro im Jahr, kann er die Beiträge steuerlich absetzen.