Staatliche Unterstützung bei Berufsunfähigkeit
Von staatlicher Seite haben Menschen, die nach dem 01.01.1961 geboren sind, keinerlei Anspruch auf staatliche Leistungen, wenn sie berufsunfähig werden. Daher ist der Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung einer der wichtigsten Bestandteile Ihrer privaten Absicherung für den Fall, dass Sie langfristig erkranken, einen schweren Unfall erleiden oder einen vorzeitigen Verfall Ihrer Arbeitskraft hinnehmen müssen.
Staatliche Unterstützung bei Verlust der Erwerbsfähigkeit
Prinzipiell wird von staatlicher Seite nicht zwischen einer Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit unterschieden. Auch der Begriff «Erwerbsunfähigkeit» spielt in der Gesetzgebung keine Rolle. Man unterscheidet hier lediglich zwischen zwei Graden der Erwerbsminderung, für die eine Erwerbsminderungsrente beantragt werden kann.
Voraussetzungen für den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente
Um als Angestellter überhaupt Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente anmelden zu können, müssen drei wesentliche Voraussetzungen gegeben sein:#
- Sie müssen ein ärztliches Gutachten vorweisen, in dem nachgewiesen wird, dass Sie nicht mehr in der Lage sind, in einem beliebigen Beruf mehr als sechs beziehungsweise drei Stunden täglich arbeiten zu können,
- müssen mindestens für fünf Jahre Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt worden sein,
- und Sie müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge vorweisen können
Entscheidend für die Gewährung einer staatlichen Erwerbsminderungsrente ist,
- dass Sie keinesfalls mehr in der Lage sind, eine „unbestimmte“ berufliche Tätigkeit länger als sechs Stunden pro Tag auszuführen. In diesem Fall können Sie eine halbe Erwerbsminderungsrente beantragen. (Faustformel: ca. 18 % des letzten Bruttoverdienstes)
- Können Sie nur noch maximal drei Stunden täglich einer «unbestimmten» Berufstätigkeit nachgehen, können Sie einen Antrag auf eine volle Erwerbsminderungsrente stellen. (Faustformel: ca. 36 % des letzten Bruttoverdienstes)
Entscheidend bei diesen Formulierungen ist das Wort „unbestimmt“. Das zeigt an, dass es zur Gewährung der Rente nicht genügt, Ihren erlernten oder ausgeübten Beruf erkrankungsbedingt nicht mehr ausüben können – sondern Sie auch nicht dazu in der Lage wären, einen beliebigen anderen Beruf länger als sechs Stunden pro Tag auszuüben.
Ein Beispiel: Eine gut verdienende Feinmechanikerin, die aufgrund einer irreversiblen Handverletzung nicht mehr an der Werkbank arbeiten kann, erhält deshalb noch lange keine Erwerbsminderungsrente – sie könnte ja schließlich immer noch sechs Stunden pro Tag in einem Call-Center arbeiten. Selbst wenn die Mechanikerin aus unserem Beispiel deutlich geringere Einkünfte in Kauf nehmen müsste, läge aus Sicht des Staates bei ihr keine Erwerbsminderung vor.