Sparen ist das Thema der Stunde: Vermögen aufbauen und Rücklagen fürs Alter bilden – jeder kleine Schritt zählt, um sich finanziell besser abzusichern. Im Dschungel der vielen Neuerungen zum Jahresbeginn fällt vor allem eine neue Regelung ins Auge: Seit dem 01.01.2024 gelten höhere Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmersparzulage. Dadurch können sich nun deutlich mehr Menschen die vom Arbeitgeber gezahlten vermögenswirksamen Leistungen (VL) staatlich fördern lassen. Kam die Arbeitnehmersparzulage bisher nur bei niedrigen Einkommen, etwa für Auszubildende und Teilzeitbeschäftigte infrage, erweitert sich der Kreis der Anspruchsberechtigten nun von knapp acht auf fast 14 Millionen Menschen in Deutschland. Prüfen Sie am besten gleich mal, ob Sie dabei sind.
Im Rahmen des Zukunftsfinanzierungsgesetzes hat die Bundesregierung folgende Erhöhung beschlossen: Alleinstehende erhalten den Zuschuss fürs Fondssparen wie fürs Bausparen nun bis zu einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 40.000 Euro statt vorher 17.900 Euro; für gemeinsam veranlagte Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften wurde die Einkommensgrenze von 35.800 Euro auf 80.000 Euro angehoben. Im Gegensatz zu den VL ist die Arbeitnehmersparzulage steuer- und sozialversicherungsfrei. Und: Das zu versteuernde Einkommen ist meist deutlich niedriger als das Bruttogehalt. Es berechnet sich aus dem Bruttogehalt abzüglich Freibeträge, Pauschalen und steuerlich absetzbarer Ausgaben, heißt: Auch wenn Sie brutto mehr als 40.000 Euro im Jahr verdienen, können Sie womöglich von dem Zuschuss profitieren – prüfen Sie dahingehend einmal Ihren (Einkommen-)Steuerbescheid.
Die Förderungen und die geförderten Höchstbeiträge bleiben bei der Arbeitnehmersparzulage 2024 die gleichen: Beim Bausparen sind es 9 Prozent auf eine jährliche Sparsumme bis zu 470 Euro bzw. 940 Euro. Beim Fondssparen sind es sogar 20 Prozent auf Beiträge von 400 Euro bzw. 800 Euro im Jahr.