Ob auch andere Personen neben der direkt versicherten Person von der Reiserücktrittsversicherung abgedeckt sind, hängt von der jeweiligen Versicherung und deren Bedingungen ab. Oft kann eine Kostenerstattung erfolgen, wenn Mitreisende oder nahe Angehörige krank werden oder wenn bei mehreren Reisenden nur eine Person wie die Partnerin oder der Partner erkrankt. Zu diesen sogenannten Risikopersonen gehören:
Angehörige: Ehe- bzw. Lebenspartnerin oder -partner, Lebensgefährten, deren Kinder und Eltern, Adoptiv-, Stief-, Schwieger- und Pflegekinder sowie -eltern, Geschwister, Großeltern, Enkelinnen und Enkel, Schwägerinnen und Schwäger.
Betreuungspersonen: Menschen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige der versicherten Person betreuen müssen.
Mitreisende: Personen, die gemeinsam mit der versicherten Person eine Reise gebucht und versichert haben, und deren Angehörige. Bei gemeinsam gebuchten und versicherten Reisen mit mehr als fünf Personen oder zwei Familien gelten nur die Angehörigen und Betreuungspersonen der versicherten Person als Risikopersonen.